Norbert Leygraf und Sven Kutscher - Nachschlag

- Fax an "Rektor uni-duisburg-essen.de" und "Rheinische Kliniken Essen" -
(Kirche zum Mitreden, 16.07.2006)
sven kutscher bei G.
Seit der Veröffentlichung des Textes über das Völkermörder-Duo Norbert Leygraf und Sven Kutscher sind bereits über zwei Jahre vergangen. Die Strafanzeigen sind bis heute nicht ordentlich bearbeitet worden, die diesbzgl. Anfragen sind nicht beantwortet worden, und da sich das totalitäre Verbrechersystem "brd" seinem Ende zuneigt, liegt es nahe, die Weichen zu stellen, um ggf. in einem beschleunigten Verfahren für Ordnung zu sorgen; es muss im Interesse aller liegen, dass die Strafen für überführte Verbrecher schnell und unbürokratische vollstreckt werden.
Diesem Anliegen dient das nachfolgende Fax vom 07.07.2006, das außer an "Rektor uni-duisburg-essen.de" und "Rheinische Kliniken Essen" noch an zahlreiche "brd"-"Justiz"-Stellen ging. Die gesetzte Frist für die Stellungnahmen haben sämtliche Empfänger fruchtlos verstreichen lassen. Die "brd" und V2-Sekte warten erfahrungsgemäß entweder ab, bis die ganze Sache scheinbar eingeschlafen ist, oder sie greifen direkt zu brutaler Gewalt, z.B. der fanatische Völkermörder Manfred Wucherpfennig mit seinen "Beleidigungs"-Phantastereien.
Nicht vergessen werden darf, dass die "brd"-Fetischisten mit ihrem skrupellosen permanenten Aufhäufen schwerster Verbrechen, namentlich Justizverbrechen, Hass und Gewalt schüren und schon dadurch umfassende Notwehrreaktionen provozieren; auch dies muss bei einer Umwandlung Deutschlands in einen Rechtsstaat berücksichtigt werden.

07.07.2006 Fax an "Rheinische Kliniken" etc.
a****
Google, Norbert Leygraf
Geschäftsnummer ECHR-LGer1.1R (37843/05) [Bei Antwort angeben!]
Pater Lingen ./. Völkermordrepublik Deutschland (vulgo "BRD") wegen Verletzung des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN IN DER FASSUNG DES PROTOKOLLS Nr. 11
Straf- und Entmündigungsverfahren gegen Norbert Leygraf und Sven Kutscher
In der Sache Norbert Leygraf wird hiermit dem "Rektor uni-duisburg-essen.de" sowie den "Rheinischen Kliniken Essen" Gelegenheit eingeräumt, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen. Dies ist u.a. erforderlich, um eine schnelle und unbürokratische Vollstreckung der Strafen zu ermöglichen, wenn Deutschland in einen Rechtsstaat umgewandelt wird.
Insbesondere die Fallstudie zu Leygrafs Pseudo-Gutachten erfreut sich großer Beliebtheit (http://www.kirchenlehre.com/leygraf.pdf); s. auch die wissenschaftliche Stellungnahme von Dr. Dr. habil. Richard Albrecht (rechtskultur.de) zum Pseudo-Gutachten: "Der vorliegende Text von L/K ist, dies meine erste Feststellung, kein (fach-) psychologisches Gutachten. Dieses nämlich setzt als Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) im Sinne einer Minimalsterfordernis Ihre „persönliche Untersuchung“ voraus. [...] Zu prüfen ist zunächst, ob L/K überhaupt berechtigt waren, gutachterlich aufzutreten, ob ihnen als Landesbediensteten (NRW) die erforderliche Genehmigung für diese Nebentätigkeit/en erteilt wurde. Unterstellt, sie gingen als Hochschullehrer der GH/Universität/en Duisburg-Essen im Fall des vorliegenden Textes vom 24.8.2004 einer vom Dienstherrn (GH-Präsidenten und/oder NRW-Wissenschaftsministerium) genehmigten Nebentätigkeit nach - wäre zu prüfen, ob sie, auch wenn sie, wie sie selbst erkannten (Bl. 6; 7; 8), kein (fach-)psychologisches Gutachten erstatteten, gleichwohl ihren Text wie ein entsprechendes Gutachten abrechneten/honoriert erhielten. Dies könnte möglicherweise, da L/K nicht als Privat-, sondern als Amtspersonen mit entsprechender dienstrechtlicher Genehmigung handelten, als Amtsstraftat (§ 352 Strafgesetzbuch/StGB: Gebührenübererhebung) angesehen werden". Durch die nachfolgenden Fallstudien http://www.kirchenlehre.com/kivi.pdf und http://www.kirchenlehre.com/heller.pdf wurde erneut deutlich unterstrichen, dass man Leygraf im allergünstigsten Falle als "Witz" (O-Ton Kivi) -Figur werten kann. O-Ton Kivi: "Der Betroffene [damit meint Kivi mich] machte aspektmäßig bzw. vom Erscheinungsbild her einen unbeeinträchtigten Eindruck. Neurologisch war er inbezug auf seine Sinnesorgane und motorischen Abläufe unauffällig. Neuropsychologisch war er inbezug auf die sog. Hirnwerkzeug-Funktionen ebenfalls ungestört. Er bewegte sich zügig, war inbezug auf Sprech- und Sprachfähigkeiten ohne Einschränkungen. Psychisch war er (s.o.) in einem überwiegend erregten Zustand, hatte jedoch keine faßbaren pathologischen Denkinhalte, z.B. wahnhafte Fehl- oder Umdeutungen, argumentierte nicht unlogisch, wohl mit einem starken Nachdruck."
O-Ton "Landgericht Essen": "Der Kläger ist gemäß § 51 Abs. 1 ZPO prozessfähig. Nach dem Eindruck, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gemacht hat, bestehen keine Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit. Der Kläger mag seine religiösen Überzeugungen ausdrucks-stark vertreten, aber für einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB bestehen keine Anhaltspunkte."
Anders gesagt: In einem Rechtsstaat wäre so etwas wie Leygraf allenfalls in einer Kerker- oder einer Gummizelle denkbar. Das anhängige Straf- und Entmündigungsverfahren gegen Wucherpfennig ("manni-penni") und seine Komplizen vom "Landgericht Bonn" macht die Situation für Leygraf nicht einfacher.
Leygraf sollte mit seinem Komplizen Kutscher rechtzeitig dafür sorgen, dass im Falle der Bestrafung mildernde Umstände für seine Verbrechen in schriftlicher Begründung vorliegen; dies müsste ggf. von seinem Vormund erledigt werden. Ferner müssen sowohl "Rektor uni-duisburg-essen.de" sowie "Rheinische Kliniken Essen" begründen, warum sie das Völkermörder-Duo Leygraf-Kutscher gewähren ließen; andernfalls müssen sie mit Bestrafung wegen Komplizenschaft rechnen. Die schriftlichen Stellungnahmen müssen mir bis zum 15.07.2006 vorliegen!
Ich werde dies u.a. im o.g. Strafverfahren gegen die Völkermordrepublik Deutschland (vulgo "BRD") verwerten.
****e

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