"Straftat" "Beleidigung"

- Die "Rechtslage" laut "brd": § 185 StGB als Terrorinstrument  -
(Kirche zum Mitreden, 14.07.2006)
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I. Die "Rechtslage" zum Phantomdelikt "Beleidigung" in der "brd"-Version

a) "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" (GG)
Artikel 103
"(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."

b) "Strafgesetzbuch" (StGB)
§ 185 Beleidigung
"Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Zum Vergleich: Bestimmtheit von Straftaten:
§ 187 Verleumdung
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"
§ 242 Diebstahl

"(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

II. Studien zur "Beleidigung"
a) Peter Briody, Ex-Offizier der Royal Air Force
EMRK-KSZE: Pariah-Staat Deutschland (2004)
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Deutschlands infantile Strafgesetze gegen 'Beleidigung'
Beleidigungsgesetze: Die Stellungnahme des KSZE
Was die internationalen Partner offiziell zu Deutschlands Beleidigungs-Gesetzen meinen, entnehme man der in dem Einführungs-Abschnitt aufgeführten Verlautbarung des KSZE ( Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ) deutlich klar gemacht:
Criminal defamation and "insult" laws are often defended as necessary to prevent alleged abuses of freedom of expression. They are not, however, consistent with OSCE norms and their use constitutes an infringement on the fundamental right to free speech.
Die Verachtung der internationalen Partner für diejenigen zurückgebliebenen Staaten, die wie Deutschland solche Strafgesetze weiterpflegen, kommt in der vornehmen Formulierung der obigen Aussage unmissverständlich zum Ausdruck. Die verlogenen Vorwände der deutschen Justiz für die Aufrechterhaltung der 'Beleidigungs'-Paragraphen werden im ersten Satz der Verlautbarung unmissverständlich angeprangert. [...]
Die BVerG Entscheidung vom 14.10.2004 zwischen den Zeilen
In der Presseerklärung des BVerG Nr. 92/2004 vom 19. Oktober 2004 hieß es:
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die der Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in die deutsche Rechtsordnung überführt hat. Damit haben die EMRK und ihre zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes.
Deutschland hat sich in einem internationalen Vertrag dazu verpflichtet, die EMRK zu implementieren. Das was als Implementierungs-Mittel angewandt wurde, nämlich das nationale Recht kann daher nicht gleichrangig sein mit dem was zu implementieren ist. Nationales Recht kann von Deutschland geändert werden, nicht aber die EMRK. Um sicher zu gehen, dass die EMRK implementiert und eingehalten wird, gibt es einen Europäischen Gerichtshof (EGMR). Die Entscheidungen des EGMR können daher nicht als unverbindlich erklärt werden. Deutschland kann eventuell aus der Vertragsgemeinschaft austreten, müsste aber sehr wohl deswegen mit Sanktionen, z.B. mit reduzierten Mitgliedsrechten in der EU, Ausschluss aus dem Europarat usw. rechnen. In dem Fall wird Deutschland zu einem Pariah-Staat in Europa.
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http://www.beschwerdezentrum.de/_kommentar/Briody/

b) Claus Plantiko, Oberstleutnant / Anwalt
Richterwahl auf Zeit durchs Volk - Ein Plädoyer mit Konsequenzen (2004)
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Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln.  Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“. Es ist grundrechtswidrig, wenn der Angeklagte einer unumschränkten Willkür unterworfen ist, die wegen ihrer fehlenden Volkslegitimation für ihn nichts anderes sein kann als eine fremde, irre, lügnerische, unergründlich böse Macht. Die Irrationalität der trotz fehlender gesetzlicher Bestimmtheit vorgesehenen Beleidigungsbestrafung verstößt unmittelbar gegen das Rationalitätsgebot allen Rechts, arg. BVerfGE 25,352,359; 34,269,287, s.o. Dem § 185 StGB gegenüber kann der wegen gesetzlicher Unbestimmtheit höchstrichterlich ebenfalls schon kritisierte § 370a AO, arg. VRBGH Monika Harms in FAZ v. 21.1.2004, noch als eine vielleicht sogar läßliche Sünde des Gesetzgebers wider die verfassungsmäßige Ordnung angesehen werden, während § 185 StGB in seiner Leeraussage nicht mehr unterboten werden kann, also für Strafzwecke wegen Verfassungswidrigkeit ausscheiden muß. Dies mag die reductio ad absurdum verdeutlichen: an den Begründungen der Beleidigungsbestrafung und ihrer Verfassungswidrigkeit würde sich nichts außer der Worthülse ändern, wenn § 185 n.F. StGB lautete: „Krokowafzi wird mit ... bestraft.“  Da der Angeklagte ohne Unrechtseinsicht ist, darf er nicht bestraft werden, denn das fehlende Unrechtsbewußtsein ist für ihn unvermeidbar, da eine Bestrafung wegen wahrer Äußerungen verfassungswidrig ist, arg. BVerfG 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002, und dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, widerspricht.  Die Irrationalität des Richters, wenn er eine Verurteilung wegen Beleidigung aus der tatbestandslosen Strafvorschrift zu begründen versucht (Versuch am untauglichen Objekt), ist mit der Menschenwürde des Verurteilten im rationalen GG-Rechtsstaat unvereinbar, denn die Subsumption eines Sachverhalts unter ein wesen- und konturenlos unbestimmtes, nicht nachweisbar existentes, also potentiell imaginäres unfaßbares Unding, dem ein Wort und eine Strafe zugeordnet sind, ist rational ebenso unmöglich wie ein Gottesbeweis mit Lackmuspapier oder Genomanalyse: „Encheiresin naturae nennt’s die Chemie, spottet ihrer selbst und weiß nicht wie“ (Goethe, Faust, Schülerszene) (Entscheidungsbegründung nennt’s der Jurist, faßt zusammen, was unvereinbar ist).  Der Richter, soweit geschäftsfähig, weiß, daß er Strafen wegen Beleidigung nicht rational begründen kann, verurteilt aber trotzdem, begeht also immer Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur soweit sie rational ist, arg. Art. 20(3) GG, BVerfGE 25, 352, 359; 34, 269, 287, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
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http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html

c)  Dr.rer.pol.habil. Dr.phil. Richard Albrecht, ehrenamtlicher Richter (Jugendschöffe))
„Beleidigung“ als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden. Forschungsbericht und Material/ien zum Stand der Dinge in der Bundesrepublik Deutschland, Anfang 2005
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1.1. Gesetzesbestimmtheit und „Verbotsirrtum“
Wer immer in Deutschland öffentlich angeklagt wird wegen Beleidigung, diesem Phantomdelikt und künstlichem, also "virtuellen Straftatbestand" (siehe zusammenfassend zuletzt Claus Plantiko, Richterwahl auf Zeit durchs Volk: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html , hier Kapitel 4; grundlegend schon J. H. Husmann; Monatsschrift für Deutsches Recht, Heft 9, 1998, Seiten 727-739), sollte wissen, daß es in diesen Verfahren gar nicht um Gesetz, Recht und Gerechtigkeit gehen kann: Denn wenn der alteuropäische Rechtsgrundsatz "nullum crimen" (kein Verbrechen), genauer: "nulla poena sine lege" („Keine Strafe ohne Gesetz“: Anselm Feuerbach 1801) gelten soll - dann darf solange der Straftatbestand "Beleidigung" nicht im Gesetz ("per legem") definiert ist, gar nicht angeklagt werden: "Keine Strafe ohne Gesetz" nämlich heißt es übereinstimmend in § 1 des deutschen Strafgesetzbuchs/StGB und in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention/EMRK. Diese Gesetzlichkeitsregel hat auch das Bundesverfassungsgericht/BVerfG bestätigt: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde".
Das damit angesprochene Gebot der Gesetzesbestimmtheit soll in der Tat gewährleisten, "daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist [...]. Diese Vorhersehbarkeit fehlt, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt." (2 BvR 636/72 vom 8.5.1974; zitiert nach: BVerfGE Band 37, Nr. 15, Seiten 201-216, hier zitiert Seite 207).
Genau die vom deutschen Bundesverfassungsgericht angesprochene fehlende Gesetzesbestimmtheit ist „Beleidigung“ im Sinne des § 185 StGB, in dem es heißt: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"
1.2. Keine Strafe ohne Gesetz, keine Bestrafung ohne Schuld
Mit anderen Worten: Im Strafgesetz wird wohl etwas über die Bestrafung des angeblichen Beleidigers ausgesagt. Aber nichts über den Straftatbestand der Beleidigung. Damit fehlt jede Gesetzesbestimmtheit von „Beleidigung“. Insofern ist „Beleidigung“ im deutschen Strafrecht nichts Anderes als ein Phantomdelikt, das nach Recht, Gesetz und Rechtsprechung des BVerfG´s n i c h t angeklagt und n i c h t bestraft werden darf.
Mehr noch: Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun" , fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muß als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.
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http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html

d) Bert Steffens, selbständiger Unternehmer (Maschinen- und Anlagenbau, mech. Verfahrenstechnik; Entwicklung und Konstruktion von Sondermaschinen; Patentrecherchen), Konstrukteur und Erfinder
Würde & Ehre - Knetmasse für Richter (I). Neue Serie des SAAR-ECHO beschäftigt sich mit der ausufernden Rechtsunsicherheit wegen richterlicher Gesetzesmissachtung und Gesetzesauslegung  (2006)
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”Beleidigung” - der unbestimmte Rechtsbegriff
Der seit Mai 1871 im Strafgesetzbuch - damals Reichs-Strafgesetzbuch genannt - vorhandene § 185, der berüchtigte ”Beleidigungs”-Paragraph, wird auch heute noch, trotz entgegen stehender Grundgesetzregeln, von der Justiz angewandt. Gerade diese Tatsache zeigt beispielhaft und überdeutlich die Entfernung der Richter und Staatsanwälte vom Grundgesetz, obwohl sich diese doch freiwillig und mit Eidesleistung diesem unterworfen haben. Richter, wie Staatsanwälte haben sich, entgegen ihrem Eid, über das Gesetz gestellt, statt diesem und damit dem Volkssouverän, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, zu dienen.
Im vorangegangenen Abschnitt, wurde an Hand des Begriffes ”Ehre” kurz dargestellt, welche Folgen der Missbrauch eines rechtlich nicht bestimmbaren Begriffes haben kann - selbst Morde werden damit gerechtfertigt.
Nicht nach dem Gesetz, wohl aber nach der grundgesetzwidrigen Meinung der Rechtsprechung, steht der Begriff der ”Ehre” in einem grundlegenden Zusammenhang mit dem Begriff der ”Beleidigung” des § 185 des Strafgesetzbuches. Dass dort das Wort ”Ehre” nicht einmal vorkommt und der Inhalt der Straftat ”Beleidigung” nicht gesetzesbestimmt ist, stört die Staatsanwälte und die Richter nicht. Man bedient sich einfach willkürlicher Tatvorwürfe.
Trotz solch haarsträubender Zustände, nennt die ”Polizeiliche Kriminalstatistik” im Jahre 2003 sage und schreibe 145.041 Tatverdächtige in Sachen ”Beleidigung” und für das Jahr 2004 gar 174.455 ”erfasste Fälle”. Andere Quellen melden für das Jahr 2003 164.848 Strafanzeigen. Die Leser mögen selbst versuchen hochzurechnen, welche enormen Kosten aus diesen oder ähnlichen Zahlen seit Mai 1949 den in dieser Weise gesetzeswidrig schikanierten Bürgern verursacht wurden. So treibt ein nichtiges, aus der Zeit vor dem Grundgesetz stammendes Gesetz - unzutreffend gerne als ”vorkonstitutionelles Gesetz” bezeichnet - und eine grundgesetzwidrige Gesetzesauslegung der Rechtsprechung in Deutschland mitunter seltsame Blüten, wenn es um den Begriff der Ehre geht, der nach einigen Literaturstellen die ”sittliche Würde einer Person” oder den ”inneren Wert oder die Würde des Menschen” darstellen soll. Und so ist die Bedeutung des Begriffes ”Beleidigung” der Willkür der ”Beleidigten”, der Staatsanwälte und der Richter ausgesetzt und wird gerne als grundrechtswidriges Sanktionsmittel gegen - aus deren Sicht - unliebsame Zeitgenossen benutzt. Staatsanwälte, die auf Grund des § 185 StGB Anklage erheben und Richter, die sich darauf einlassen und Urteile fällen, verstoßen gegen eine ganze Reihe von Gesetzen:
Wegen der Gesetzesunbestimmtheit der Straftat ”Beleidigung”, wird gegen die Gesetzesunterwerfung aus Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, wie auch gegen die Rechtsregel ”nulla poena sine lege”, also gegen die Regel ”keine Strafe ohne Gesetz” und zwar des Art. 103 Abs. 2 GG, der Art. 7 und 10 EMRK und gegen einschlägige Artikel von Verfassungen von Bundesländern; weiter verstoßen solche Staatsanwälte und Richter gegen § 1 StGB und begehen damit Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB. Trotzdem wird kräftig seitens der Gerichte verurteilt, insbesondere, wenn ein mehr oder weniger Prominenter oder gar ein Beamter sich ”beleidigt”, an seiner ”Ehre verletzt” fühlt.
Die im Gesetz nicht bestimmte und damit nicht existente Straftat der ”Beleidigung” dient somit nicht selten der Beschädigung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, insbesondere dann, wenn die Unterdrückung unbequemer Meinungen oder die Öffentlichmachung von Tatsachen, selbst bei der ”Wahrnehmung berechtigter Interessen” - so § 193 StGB -, politisch, und sei es nur lokalpolitisch, unerwünscht ist.
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http://www.saar-echo.de/de/art.php?a=31674

III. Dokumentationen bei KzM (Auswahl):
18.02.2006 "Vorstrafe wegen Beleidigung" - Das Affentheater beim Völkermordinstitut "Amtsgericht Hannover" zu "Rechtsanwalt" Ralf Möbius

Beleidigung KSZE Stiftung bei G.
23.03.2006 heise.de und pcbsd.org - "verblendeter idiot!" - Eine Test-Strafanzeige wegen "Beleidigung"
24.04.2006 Der fanatische Völkermörder Manfred Wucherpfennig (2) - Sofortige Beschwerde und Einspruch gegen den "Strafbefehl" zu 3 (in Worten: drei) Monaten Kerker
11.07.2006 Newsletter 16.12.2004:  60 Tage Kerkerhaft wegen Kritik am Abtreibungswahn - Die "Staatsanwalt Heilbronn" huldigt grenzenlosen Justizverbrechen

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