M.-Selim Sürmeli, Zentralrat Europäischer Bürger: Die Insolvenz der "Bundesrepublik Deutschland"

- Pressemeldung vom Hochkommissar für Menschenrechte zur Pleitefirma "BRD-GmbH" -
(Kirche zum Mitreden, 01.08.2007)
Der nachfolgende Text ist von der Seite http://brd-matrix.de/IN.htm übernommen; s. dort auch weitere URLs etc.
Autor ist M.-Selim SÜRMELI, Hochkommissar für Menschenrechte und Präsident des Zentralrat Europäischer Bürger (ZEB).
Wie von allen nur erdenklichen Seiten mittlerweile ganz offen zugegeben wird, ist die OMF-"brd" kein Rechtsstaat; es ist nun die Frage, wie man mit dieser Tatsache umzugehen hat. Die brd lebt von ihren Lemmingen, die sich mit aller Gewalt jeder Regung des Verstandes widersetzen; der Untergang scheint aber trotzdem unaufhaltsam zu sein. Klar ist die Pflicht zum Widerstand, und jeder sollte sich überlegen, ob er nicht sein Scherflein dazu beiträgt, damit endlich Gerechtigkeit und Frieden einziehen können. Solange die Zahl der Regimekritiker verschwindend gering ist und die jeweiligen Regimekritiker obendrein quasi nur Einzelkämpfer sind, bedient sich die brd ungestört der Verfolgung bis zur Folter, gerne auch mit Todesfolge, um kritische Stimmen zum Verstummen zu bringen. Würde der Einsatz für Wahrheit und Gerechtigkeit von mehr Leuten getragen und würden diese auch - nach Maßgabe! - kooperieren, hätten die brd-Terroristen nicht mehr ganz so leichtes Spiel.

Es ist angedacht, z.B. auch im laufenden Verfahren gegen Yvonne Groß-Wetz, "Amtsgericht Dorsten" und "Staatsanwaltschaft Essen" die Bemühungen des ZEB zu verwerten. Ein wesentliches Anliegen in verschiedenen Verfahren ist, dass die OMF-"brd"-Fetischisten nicht weiter ihre Verbrechen von "Steuergeldern" (d.h. Erpressungsgeldern!) finanzieren, sondern persönlich haftbar gemacht werden.


Liebe Bürger und Mitbürger Deutschlands,

 

mein Name ist SÜRMELI. Gegen die Bundesrepublik Deutschland [BRD] habe ich persönlich einen Insolvenzantrag vor 14 Tagen aus einem Urteil des EGMR gestellt, nachdem ich erfolglos die Rehabilitation des UNRECHTS angestrengt hatte. Am heutigen Tag, 31.07.2007 um 00:00 Uhr ist die BRD-GmbH insolvent. Die vollständige Version des Vorganges ergibt sich aus den Anlagen.

 

Am 30.07.2007 ging der Schriftsatz des Insolvenzgerichts vom 18.07.2007 bei mir ein. In diesem Schriftsatz des Insolvenzgerichts wurden Mängel, Rügen und Unterstellungen aufgeführt, u.a. die Bezeichnung des Antraggegners, die auf Seite 32 des Insolvenzantrages vom 16.07.2006 vollständig einkopiert worden sind. Das Insolvenzgericht ist handlungsunfähig geworden.

 

 

 

Das Vermögen der BRD-"Wirtschafts- und Verwaltungszone" wird gemäß Art. 133 GG von der BRD-GmbH verwaltet. Wie kam es dazu, daß diese Firma in die Insolvenz gebracht werden konnte?

 

Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß

 

die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.

 

Bei diesem Urteil handelt es sich nicht um ein Urteil von unten national, sondern von oben international her. Es ist innerhalb der BRD nicht möglich eine Amtshaftung zu erreichen, um dann mit dem Urteil eine Vollstreckung herbeizuführen. Alles wird innerstaatlich blockiert. Ein internationales Urteil wegen Menschenrechtsverletzung aber verlangt, daß die festgestellte Menschenrechtsverletzung, -(die zu Tausenden am Tag in der BRD durch die JUSTIZ ohne Abhilfe begangen wird-), gestoppt und rehabilitiert wird. In meinem Fall wird die Menschenrechtsverletzung gestoppt und rehabilitiert, wenn der Schaden bezahlt wird, denn hier handelt es sich um den Vollzug der Menschenrechte mit der Insolvenz.  

 

Ich habe eine sehr lange Zeit nach dem Urteil wegen fortgesetzter Menschenrechtsverletzung eine Möglichkeit gesucht, daß der Schaden durch Entschädigung und somit Rehabilitation gestoppt und rehabilitiert wird. Da ich in der ganzen BRD niemanden gefunden habe, der für die Schadensregulierung zuständig ist, habe ich einen Mahnbescheid erlassen, denn darauf mußte nunmehr irgend jemand reagieren.

 

Ich habe einen Mahnbescheid in Niedersachsen gegen den Ministerpräsidenten erlassen, den ein Staatsanwalt im Grunde nach widersprochen hat. Der Staatsanwalt ist kein Ministerpräsident.

 

Trotzdem  hat der Staatsanwalt offensichtlich für das Land Niedersachsen bekundet, daß er dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht folgen wird. Dies bedeutet aber in der Umsetzung, daß er Volksverhetzung, unterlassene Hilfe, Belohnung und Billigung von Straftaten damit begangen hat, indem er der völkerrechtlichen Entscheidung widerspricht, um die Menschenrechtsverletzung weiterhin zu begehen oder begehen zu lassen. Der Widerspruch ist in solchen zugrundeliegenden Urteilen technisch nur zum Teil zulässig, nicht im Grunde nach!  

 

Damit wurde der Widerspruch rechtswidrig und somit nichtig, als ob der Widerspruch nicht erhoben worden wäre. Daraufhin habe ich den Vollstreckungsbescheid beim ZeMa beantragt. Die Rechtspflegerin hat sich geweigert den Vollstreckungsbescheid auszustellen, denn Sie ist nach §41 ZPO kraft Amts abhängig und somit ausgeschlossen. Sie wollte dann die Sache dem Amtsgericht vorlegen, damit die Justiz die Straftaten aus der Amtshaftung legalisieren kann. Nach §41 ZPO wären die Richter kraft Amts ebenfalls ausgeschlossen, doch auf die eine oder andere Straftat und Menschenrechtsverletzung kommt es in der BRD nicht an.

 

Das Bundesverfassungsgericht segnet solche Straftaten und Menschenrechtsverletzungen im Amt regelmäßig zu 99,8% ab, wer die Statistik kennt.

 

Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es erklärt,

 

„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.

Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html

 

Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen.

 

 

Ich bin also nicht in die Verhandlungsebene, sondern in die Vollstreckungsebene der JUSTIZ gegangen, weil ein internatonales Urteil nicht national aufgehoben werden kann! Auf der Verhandlungsebene können die Richter willkürlich entscheiden wie und was sie wollen. Deswegen ist der Weg über die Verhandlungsebene vor Gericht in der BRD nicht möglich, weil eine Haftung vom Zugang her ausgeschlossen ist. Also habe ich darauf gedrängt, daß die Menschenrechtsverletzung gestoppt und rehabilitiert wird, wobei eine Menschenrechtsverletzung eine besondere Straftat ist.

 

Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt, die in letzter Konsequenz durch Fehler, Mängel und Straftaten in der und durch die Justiz verübt werden.

 

Die Opfer und deren Familien erleiden schwerste Schäden auf Dauer!

 

Die Regeßansprüche der Opfer entfalten daher volle Rechtskraft in der Vollstreckung, wenn negatives Interesse die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert. Die  Urteile stehen nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration (§ 38 BRRG [Beamtenrechtsrahmengesetz]).

 

Nun habe ich einen anderen Trick angewandt, indem ich den Kommissar für Menschenrechte in Europa als Menschenrechtler zur Lösung des Problems aufgefordert habe, wie Menschenrechtsverletzungen verhindert, gestoppt und rehabilitiert werden sollen. Dabei habe ich ihm das Projekt des Europäischen Zentrums für Menschenrechte als Lösung angeboten. Tatsächlich ist er auf Grund des Protokolls Nr. 14 des Lenkungsausschusses des Europarats letzte Woche öffentlich zu folgendem Schluß gekommen:

 

Verfügung des Kommissars für Menschenrechte

in Sachen Menschenrechtsverletzungen EGMR-Urteile

 

 

Thomas Hammarberg: ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient''


[23/07/2007 09:00:00] In einem am 23. Juli veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (http://www.coe.int/t/dc/press/NoteRedac2007/20070723_commdh_en.asp)

 

„…Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden

- gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß-Trauma nach sich, was zuzüglich der  Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche  für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs  und der humanitären Gesetze, haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe, bzw Abhilfe,  ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte. Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen  Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diese Punkte bis jetzt gesetzt worden ist……“

 

Volltext in englisch unter  http://www.coe.int/t/commissioner/Viewpoints/Default_en.asp

 

 

 

Schriftsatz an die Exekutivabteilung des Europarats

 

Jede(r) Beamte und Justizangestellte (r)  haftet somit persönlich mit seinem Eigentum für den Schaden auch auf folgende Generationen, da es sich um eine Regierungsstraftat bei Menschenrechtsverletzungen handelt, damit die Straftaten wirklich und wirksam gestoppt und rehabilitiert werden (Art. 13 EGMR). Das Urteil des EGMR 75529/01 besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß

 

die Bundesrepublik Deutschland kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.

 

Das angebliche Versprechen der deutschen Bundesregierung durch das Bundesjustizministerium (IV M-9470/2 – 4E(2126) – 4C 90/2002) hat mit Schriftsatz vom 14.06.2005 in Randziffer 118-120 (RZ) in diesem Verfahren gegenüber dem EGMR erklärt, daß ein geplanter Rechtsbehelf gegen überlanger Verfahrensdauer ermöglicht werden soll, wenn gleichzeitig in RZ 87 erklärt worden ist, daß der Bundesgerichtshof (BGH) VI ZB 74/02 die Voraussetzungen ausdrücklich offen gelassen hat, unter welchen Voraussetzungen eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt. Die Bundesrepublik Deutschland hat zugegeben, daß Staatsaufbaumängel vorliegen. Es ist daher richtig und angemessen, daß der Schaden nach §249 BGB dem nationalem Recht entschädigt wird,

 

„... wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.

 

Dies steht nach dem internationalen Recht im Einklang Schadensersatz und Entschädigung zu fordern. Es ist nicht nur die Untätigkeit und die Verweigerung eines wirksamen Rechtsmittels, sondern insbesondere die Methodik der Rechtswidrigkeit, die den Schaden begründen (LLAMS-Model). Wie die BRD vor dem EGMR selbst erklärt hatte, verlange ich im vorliegenden Fall den Zuspruch für die gesamte Entschädigung,

 

„... wie er stünde, wenn er das der Beschwerde zugrunde liegende innerstaatliche Verfahren (bereits) gewonnen hätte“.

 

Das alles ist nunmehr auch aktuelle durch den Kommissar für Menschenrechte bestätigt,  ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' .  Nun behauptet die Exekutivabteilung des EGMR, daß ich den Schaden in der BRD geltend machen soll, obwohl das Urteil besagt, ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren ist in der BRD nicht gegeben.

 

Das Urteil des EGMR als festgestellte Menschenrechtsverletzung setzt also voraus, daß die festgestellte Menschenrechtsverletzung beendet wird. Die Menschenrechtsverletzung ist aber nur dann beendet, wenn die Rehabilitation abgeschlossen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schaden in voller HÖHE gezahlt worden ist. Ich habe inzwischen ein Titel in Höhe von 18.000.000,00 € gegen die BRD.

 

Der Begriff „Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe“ muß in dieser Zeit aktualisiert werden, wenn der Verlust der objektiven Rechtserlangungsmöglichkeiten zur Einschränkung des Rechts führt, weil durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels kommt zu  Schäden und Schadensersatz durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Die Eigentums- und Vermögensschäden führen dann zur unmittelbaren Einschränkung der Freiheit der Opfer. Die Einschränkung der Freiheit führt zur Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg.

 

Die Opfer und deren Familien werden dann auf der Recht(s)suche

ruiniert, demoralisiert, psychiatrisiert und kriminalisiert und

und erleiden schwerwiegende Verletzungen und Schäden auf Dauer (Generation)!


Die Exekutivabteilung des Europäischen Gerichtshofs setzt Urteile falsch um, in dem es unter Vorsatz die Menschen der festgestellten Verletzungen in Stich läßt, weil dort die BRD alle Finger im Spiel hat. Auf massiven Druck vom Zentralrat Europäischer Bürger mußte der Europarat erkennen, daß die Feststellung der Menschenrechtsverletzung die Straftat der Menschenrechtsverletzung nicht stoppen oder rehabilitieren kann, denn die Opfer wurden wieder für die Rehabilitation wieder auf den innerstaatlichen Rechtsweg verwiesen. Doch ich hatte bereits mit Urteil bewiesen, die Bundesrepublik Deutschland ist kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion.

 

In Folge, daß ich ohne die Einhaltung des Instanzenweges gegen die BRD mit der Feststellung der Rechtillusion gewonnen hatte, ist die Vollstreckung des Urteiles des Europäischen Gerichts vor dem Insolvenzgericht der Stop und die Rehabilitation der Menschenrechtsverletzung im Sinne von Notstand und Notwehr nach Art. 20 IV GG. Dazu benötigte ich aber die Bezifferung des Schadens, der mit dem sittenwidrigen Verhalten im Mahnverfahren in voller Höhe rechtskräftig wurde.

 

Denn es ist unmöglich nach Recht und Gesetz (Art,. 20 III GG) ein Insolvenzverfahren durchzuführen, wenn die Straftat der Menschenrechtsverletzung zwar auf völkerrechtlicher Ebene nach Art. 25 GG festgestellt worden ist, weil Völkerrecht vor Bundesrecht geht und Art. 1 GG den Stop und die Rehabilitation der Menschenrechte ausdrücklich von allen Staatsorganen verlangt, in der Praxis dies verweigert wird, weil keiner zuständig ist. Das Insolvenzverfahren ist also auch nach den völkerrechtlichen Grundsätzen in diesem Fall der Stop und die Rehabilitation einer fortsetzten Menschenrechtsverletzung in Einem.

 

Es wird sich jetzt jeder Fragen, was diese Situation in der Rechtspraxis für den einzelnen Bürger und Mitbürger bedeutet. Das Insolvenzgericht kann auf Grund des §41 ZPO nicht durch eine gerichtliche Entscheidung die Insolvenz durch Rechtsbeugung abwenden, denn die Richter sind kraft Amts ausgeschlossen und damit würden sie auch gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstoßen. Weil im einstweiligen Verfahren die Richter kraft Amts ausgeschlossen sind, gilt dies auch für ein Hauptverfahren. Somit ist der Rechtsweg für die Insolvenz der BRD-GmbH als Einbahnstraße voll erschöpft. Das Insolvenzgericht darf und muß also nur noch im Bundesanzeiger die Insolvenz der BRD-GmbH veröffentlichen, wozu sie verpflichtet ist.  Den Antrag werde ich am nächsten Tag stellen, damit das Justiz merkt, wo sie gelandet ist

 

Der Fehler der BRD war, daß der Vermögensverwalter zu einer GmbH zusammengefaßt wurde. Dies zeigt die illegale Konstruktion der Besatzung dieses Gebiets nach 1990. 1990 wurde der Geltungsbereich der BRD und DDR mit Art. 23 GG a.F. aufgehoben, somit starben diese. Kurz darauf heirateten diese Toten und tanzten mit den Geldern der Rentner auf ihrer eigenen Hochzeit...... Nun ist der Tod durch die Insolvenz bestätigt, weil pleite. Jetzt wird sich jeder Fragen, was nun passiert.

 

Meine Ansprüche wegen Menschenrechtsverletzungen bleiben auch dann bestehen, wenn die BRD pleite sein sollte.

 

Wenn zwei Tote 1990 heiraten können, warum ist der im künstlichen Koma gehaltene Patient DR nicht wieder ins Leben geholt worden?

 

(2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1): „Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367])."

Auf der einen Seite müssen wie in jedem ordentlichen Insolvenzverfahren alle Gläubiger ihre Ansprüche gegen die BRD geltend machen. Dazu dienen die Erfassungsblätter wegen Regierungskriminalität, in den vermerkt und belegt werden muß, welche Staatsdiener welchen Schäden angerichtet haben.

 

Auf der anderen Seite muß ein Insolvenzverwalter eingesetzt werden, der für den Koma-Patienten DR nunmehr helfen muß, der die Interessen des Volkes, also der Gläubiger zu übernehmen.

 

Der Vertreter des Koma-Patienten kann auch Straf- und Haftbefehle vor dem internationalen Gerichtshof wegen Völkerstrafrecht beantragen, um die Täter dieses Riesenschwindels BRD zu verfolgen und zu bestrafen. Insbesondere sind die Umstände und die Täter zu ermitteln, die eine GmbH gegründet und gebilligt haben, um das Volksvermögen von Anfang an durch Insolvenzbetrug zu veruntreuen.

 

 Die Zeit des Aufwachens ist für den Koma-Patienten gekommen, durch eine neue Verfassung nach dem EZMR-Vorbild - Volkskontrolle der Behörden durch NGO´s-, mit dem Ziel  Transparenz, keine Lügen, keine Geheimnisse und kein Unrecht im Namen des Volkes mehr.

 

 Jeder, der Opfer des Systems geworden ist, soll seine Ansprüche zum Aktenzeichen AG-FFM 810 IN 845/07 anmelden. Bitte benutzen Sie das Erfassungsblatt, das in den nächsten Tagen mit Anleitung veröffentlicht wird.  

 

Spenden an die BRD-Opfer und für die Arbeit der angeschlossenen Menschenrechtsorganisationen bitte ich auf das Konto [Nr.] zu leisten. Jede Mithilfe für Menschenrechte ist willkommen.



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