Verfassungsbeschwerde wegen Holocaustleugnung (3)

- Erster Zwischenbericht: Zentralrat der Juden contra Papst Pius XII. / Israelitische Kultusgemeinde contra Walter Lüftl / Ausführungen von Ursula Haverbeck und Klaus Krusche -
(Kirche zum Mitreden, 23.12.2009)
http://www.kreuz.net/bookentry.6003.html

Die höchste Dringlichkeit der anhängigen Verfassungsbeschwerde wegen Holocaustleugnung wurde zwischenzeitlich sowohl durch aktuelle als auch für den Verf. neue Informationen nachdrücklich bestätigt.
1. Das sichtbare Oberhaupt der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils", i.e. Pseudo-Papst Joseph Ratzinger ("Benedikt XVI."), hat dem bislang letzten Papst, i.e. Pius XII., den "heroischen Tugendgrad" attestiert. Stephan Kramer, Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland, wirft nun dem Ratzinger-Verein (von Kramer fälschlich als "katholische Kirche" bezeichnet) vor, eine "deutliche Umkehrung der historischen Fakten der NS-Zeit" vorzunehmen und "eine andere Geschichte zu schreiben" (diverse Meldungen vom 19./20.12.2009). Dabei war es doch gerade Pius XII., der in aller notwendigen Deutlichkeit den nationalsozialistischen Völkermord kritisiert hat (s. bereits seine Mitarbeit an der Enzyklika "Mit brennender Sorge") und auch noch nach dem NS die historischen Fakten benannte: "Man vergesse nicht, daß der Nationalsozialismus, dem es in Wahrheit nur darauf ankam, die Kirche zu vernichten, gerade unter dem Vorwand, den sogenannten 'politischen Katholizismus' zu bekämpfen, das ganze Aufgebot von Verfolgung, Schikanen und Bespitzelung gegen die Kirche in Bewegung setzte, wogegen sich leitende Männer der Kirche, deren Mut heute noch von der ganzen Welt bewundert wird, auch von der Kanzel aus verteidigen und mutig zur Wehr setzen mußten" (Ansprache 16.03.1946).
2. Dipl.-Ing. Walter Lüftl, ehemaliger Präsident der österreichischen Bundesingenieurkammer, wurde kürzlich mit dem Goldenen Ingenieurdiplom der Technischen Universität Wien geehrt; nun fordern z.B. Raimund Fastenbauer, Generalsekretär der Israelitischen Kultusgemeinde, Kulturstadtrat Andreas Mailath-Pokorny und Wolfgang Moitzi, Vorsitzender der Sozialistischen Jugend, die Aberkennung dieses Ehrendiploms. Der Vorwurf: Lüftl hatte sich 1992 in einem Gutachten nicht zustimmend zu der Durchführbarkeit der Vergasungen in der "Auschwitz-Gaskammer" geäußert (Holocaust: Glaube und Fakten; englischer Text: "The Lüftl Report: An Austrian Engineer's Report on the 'Gas Chambers' of Auschwitz and Mauthausen, in: The Journal of Historical Review, Winter 1992-93 (Vol. 12, No. 4), pages 391-420). Ein deshalb gegen Lüftl angestrengtes Strafverfahren wegen "nationalsozialistischer Wiederbetätigung" wurde 1994 eingestellt mit der Begründung, dass ein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung nicht vorhanden sei. S. dazu R. Faurisson: »Im Januar 1995 schrieb der französische Historiker Eric Conan, mit Henri Rousso Verfasser von Vichy, eine Vergangenheit, die nicht vergeht, daß ich letztlich recht mit meiner in den späten 70er Jahren abgegebenen Erklärung gehabt hatte, wonach die bis dahin von Millionen Touristen besuchte Gaskammer in Auschwitz eine vollständige Fälschung sei. In einer führenden französischen Wochenzeitung äußerte sich Conan wie folgt: "Alles daran ist falsch."« (Die Siege des Revisionismus, Teheran 2006). S. ferner Fritjof Meyer: "Der tatsächlich begangene Genozid fand wahrscheinlich überwiegend in den beiden umgebauten Bauernhäusern außerhalb des Lagers statt" (Die Zahlen der Opfer von Auschwitz. Neue Erkenntnisse durch neue Archivfunde, in: Zeitschrift Osteuropa, Mai 2002).
3. Ursula Haverbeck, selbst verurteilt wegen Holocaustleugnung, veröffentlichte bereits am 21.11.07 eine sehr kurze Schrift "Was ist der Holocaust?"; ein Ausschnitt:
»In einem Interview mit dem Deutschlandfunk vom 5. Februar 2007, dessen wichtigste Aussagen am 7. Februar in einer dpa-Meldung festgehalten wurden, war sogar von der Bundesjustizministerin zu hören und zu lesen:
"... wenn jemand in einer Diskussion sage, er glaube nicht daran, daß Millionen Juden ermordet worden seien, dann sei das nicht strafbar, darüber könne man diskutieren".
Auf ein Schreiben an die Bundesjustizministerin, sie möge uns bitte nachvollziehbar erläutern, was nun Holocaust ist, erfolgte bis heute keine Antwort. Immerhin wäre nach mehreren Monaten eine Antwort aus einem Ministerium mit seinen vielen Mitarbeitern in einer so brisanten Angelegenheit zu erwarten gewesen.
Aus dem Schweigen der Ministerin läßt sich nur eines entnehmen: Sie ist auch nicht in der Lage, zu definieren, was mit Holocaust tatsächlich gemeint ist. Das konnte auch nicht bei den vielen Prozessen nach § 130 StGB Volksverhetzung geklärt werden, und schon gar nicht bei den Prozessen von Germar Rudolf und Ernst Zündel in Mannheim. Wir stehen also allesamt vor einem großen Rätsel. Eine Sache, für die es keine Definition gibt, die weder einen Begriff noch einen Ort hat, kann jedoch nicht geleugnet werden. [...]
Es muß endlich nachvollziehbar und eindeutig geklärt werden, worin das größte und singuläre Verbrechen aller Zeiten besteht. Was heißt Holocaust?«
4. Klaus Krusche, ebenfalls selbst verurteilt wegen Holocaustleugnung, hatte von dieser Verfassungsbeschwerde erfahren und daraufhin dem Verf. einige Informationen per Mail geschickt, darunter:
a) »Ich habe bereits am 13. 02. 2008,  durch meinen Anwalt, eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gerichtet. Der Anwalt hat eine Eingangsbestätigung erhalten - ich nicht. Bis zum heutigen Tage liegt alles dort auf der "langen Bank". Bei meiner ersten "Verhandlung" stellte mein Anwalt den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des § 130 durch das Bundesverfassungsgericht. Der Richter nahm das Papier und feuerte es zur Seite, mit der Bemerkung: " Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden!" Damit hatte er wissentlich gelogen.[ ...] bei der Verhandlung waren 9 Freunde, die das bezeugen könnten, und natürlich mein Anwalt zugegen.«
b) »Bereits am 11.4.1984 hatte die damalige Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des § 140 StGB vorgelegt, durch den eine mit dem jetzigen § 130 Abs. 3 StGB gleichlautende Vorschrift in jene Strafrechtsnorm integriert werden sollte- vergl. Bundestagsdrucksache 10/1286. Der Bundesrat lehnte das Gesetzgebungsvorhaben unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der geplanten Norm ab und bezog sich dabei auf entsprechende Gutachten der Landesjustizverwaltungen - siehe Bundestagsdrucksache a.a. O.. Wörtlich heißt es hierzu: " Der Vorschlag trägt den in ausführlichen Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen vorgetragenen Bedenken in wesentlichen Punkten nicht Rechnung: Bedenken bestehen einmal wegen des Mangels an tatbestandlicher Bestimmtheit, wie sie für Strafrechtsnormen geboten ist. Der Entwurf schließt ferner nicht in gesicherter Weise hinreichend aus, daß im Einzelfall von der vorgeschlagenen Vorschrift u.U. auch nicht strafwürdiges Verhalten erfaßt wird. Jede Regelung in diesem Bereich wird auch die grundlegende Bedeutung des Art. 5 GG berücksichtigen müssen."«

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