Verfassungsbeschwerde wegen
Holocaustleugnung (3)
- Erster Zwischenbericht: Zentralrat der Juden contra Papst Pius
XII. / Israelitische Kultusgemeinde contra Walter Lüftl /
Ausführungen von Ursula Haverbeck und Klaus Krusche -
(Kirche zum Mitreden, 23.12.2009)
http://www.kreuz.net/bookentry.6003.html
Die höchste Dringlichkeit der anhängigen Verfassungsbeschwerde wegen Holocaustleugnung
wurde zwischenzeitlich sowohl durch aktuelle als auch für den
Verf. neue Informationen nachdrücklich bestätigt.
1. Das sichtbare Oberhaupt der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen
Konzils", i.e. Pseudo-Papst Joseph Ratzinger ("Benedikt XVI."), hat dem
bislang letzten Papst, i.e. Pius XII., den "heroischen Tugendgrad"
attestiert. Stephan Kramer, Generalsekretär des Zentralrats der
Juden in Deutschland, wirft nun dem Ratzinger-Verein (von Kramer
fälschlich als "katholische Kirche" bezeichnet) vor, eine
"deutliche Umkehrung der historischen Fakten der NS-Zeit" vorzunehmen
und "eine andere Geschichte zu schreiben" (diverse Meldungen vom
19./20.12.2009). Dabei war es doch gerade Pius XII., der in aller
notwendigen Deutlichkeit den nationalsozialistischen Völkermord
kritisiert hat (s. bereits seine Mitarbeit an der Enzyklika
"Mit brennender Sorge") und auch noch nach dem NS die historischen
Fakten benannte: "Man vergesse
nicht, daß der Nationalsozialismus, dem es in Wahrheit nur darauf
ankam, die Kirche zu vernichten, gerade unter dem Vorwand, den
sogenannten 'politischen Katholizismus' zu bekämpfen, das ganze
Aufgebot von Verfolgung, Schikanen und Bespitzelung gegen die Kirche in
Bewegung setzte, wogegen sich leitende Männer der Kirche, deren
Mut heute noch von der ganzen Welt bewundert wird, auch von der Kanzel
aus verteidigen und mutig zur Wehr setzen mußten" (Ansprache
16.03.1946).
2. Dipl.-Ing. Walter Lüftl, ehemaliger Präsident der
österreichischen Bundesingenieurkammer, wurde kürzlich mit
dem Goldenen Ingenieurdiplom der Technischen Universität Wien
geehrt; nun fordern z.B. Raimund Fastenbauer, Generalsekretär der
Israelitischen Kultusgemeinde, Kulturstadtrat Andreas Mailath-Pokorny
und Wolfgang Moitzi, Vorsitzender der Sozialistischen Jugend, die
Aberkennung dieses Ehrendiploms. Der Vorwurf: Lüftl hatte sich
1992 in einem Gutachten nicht zustimmend zu der Durchführbarkeit
der Vergasungen in der "Auschwitz-Gaskammer" geäußert
(Holocaust: Glaube und Fakten; englischer Text: "The Lüftl Report:
An Austrian Engineer's Report on the 'Gas Chambers' of Auschwitz and
Mauthausen, in: The Journal of Historical Review, Winter 1992-93 (Vol.
12, No. 4), pages 391-420). Ein deshalb gegen Lüftl angestrengtes
Strafverfahren wegen "nationalsozialistischer Wiederbetätigung"
wurde 1994 eingestellt mit der Begründung, dass ein Grund zur
weiteren gerichtlichen Verfolgung nicht vorhanden sei. S. dazu R.
Faurisson: »Im Januar 1995 schrieb der französische
Historiker Eric Conan, mit Henri Rousso Verfasser von Vichy, eine
Vergangenheit, die nicht vergeht, daß ich letztlich recht mit
meiner in den späten 70er Jahren abgegebenen Erklärung gehabt
hatte, wonach die bis dahin von Millionen Touristen besuchte Gaskammer
in Auschwitz eine vollständige Fälschung sei. In einer
führenden französischen Wochenzeitung äußerte sich
Conan wie folgt: "Alles daran ist falsch."« (Die Siege des
Revisionismus, Teheran 2006). S. ferner Fritjof Meyer: "Der
tatsächlich
begangene Genozid fand wahrscheinlich überwiegend in den beiden
umgebauten Bauernhäusern außerhalb des Lagers statt" (Die
Zahlen der Opfer von Auschwitz. Neue Erkenntnisse durch neue
Archivfunde, in: Zeitschrift Osteuropa, Mai 2002).
3. Ursula Haverbeck, selbst verurteilt wegen Holocaustleugnung,
veröffentlichte bereits am 21.11.07 eine sehr kurze Schrift "Was
ist der Holocaust?"; ein Ausschnitt:
»In einem Interview mit dem Deutschlandfunk vom 5. Februar 2007,
dessen
wichtigste Aussagen am 7. Februar in einer dpa-Meldung festgehalten
wurden, war sogar von der Bundesjustizministerin zu hören und zu
lesen:
"... wenn jemand in einer Diskussion sage, er glaube nicht daran,
daß Millionen Juden ermordet worden seien, dann sei das nicht
strafbar, darüber könne man diskutieren".
Auf ein Schreiben an die Bundesjustizministerin, sie möge uns
bitte nachvollziehbar erläutern, was nun Holocaust ist, erfolgte
bis heute keine Antwort. Immerhin wäre nach mehreren Monaten eine
Antwort aus einem Ministerium mit seinen vielen Mitarbeitern in einer
so brisanten Angelegenheit zu erwarten gewesen.
Aus dem Schweigen der Ministerin läßt sich nur eines
entnehmen: Sie ist auch nicht in der Lage, zu definieren, was mit
Holocaust tatsächlich gemeint ist. Das konnte auch nicht bei den
vielen Prozessen nach § 130 StGB Volksverhetzung geklärt
werden, und schon gar nicht bei den Prozessen von Germar Rudolf und
Ernst Zündel in Mannheim. Wir stehen also allesamt vor einem
großen Rätsel. Eine Sache, für die es keine Definition
gibt, die weder einen Begriff noch einen Ort hat, kann jedoch nicht
geleugnet werden. [...]
Es muß endlich nachvollziehbar und eindeutig geklärt werden,
worin das größte und singuläre Verbrechen aller Zeiten
besteht. Was heißt Holocaust?«
4. Klaus Krusche, ebenfalls selbst
verurteilt wegen Holocaustleugnung,
hatte von dieser Verfassungsbeschwerde erfahren und daraufhin dem Verf.
einige Informationen per Mail geschickt, darunter:
a) »Ich habe bereits am 13. 02. 2008, durch meinen Anwalt,
eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gerichtet.
Der Anwalt hat eine Eingangsbestätigung erhalten - ich nicht. Bis
zum heutigen Tage liegt alles dort auf der "langen Bank". Bei meiner
ersten "Verhandlung" stellte mein Anwalt den Antrag auf Aussetzung des
Verfahrens bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des
§ 130 durch das Bundesverfassungsgericht. Der Richter nahm das
Papier und feuerte es zur Seite, mit der Bemerkung: " Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden!" Damit hatte er
wissentlich gelogen.[ ...] bei der Verhandlung waren 9 Freunde, die das
bezeugen könnten, und natürlich mein Anwalt zugegen.«
b) »Bereits am 11.4.1984 hatte die damalige Bundesregierung einen
Entwurf zur Änderung des § 140 StGB vorgelegt, durch den eine
mit dem jetzigen § 130 Abs. 3 StGB gleichlautende Vorschrift in
jene Strafrechtsnorm integriert werden sollte- vergl.
Bundestagsdrucksache 10/1286. Der Bundesrat lehnte das
Gesetzgebungsvorhaben unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der
geplanten Norm ab und bezog sich dabei auf entsprechende Gutachten der
Landesjustizverwaltungen - siehe Bundestagsdrucksache a.a. O..
Wörtlich heißt es hierzu: " Der Vorschlag trägt den in
ausführlichen Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen
vorgetragenen Bedenken in wesentlichen Punkten nicht Rechnung: Bedenken
bestehen einmal wegen des Mangels an tatbestandlicher Bestimmtheit, wie
sie für Strafrechtsnormen geboten ist. Der Entwurf schließt
ferner nicht in gesicherter Weise hinreichend aus, daß im
Einzelfall von der vorgeschlagenen Vorschrift u.U. auch nicht
strafwürdiges Verhalten erfaßt wird. Jede Regelung in diesem
Bereich wird auch die grundlegende Bedeutung des Art. 5 GG
berücksichtigen müssen."«
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