"Beleidigung" von Rundfunk Berlin-Brandenburg RBB

- Strafanzeige bei der SA Berlin -
(Kirche zum Mitreden, 21.01.2007)
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Nachfolgender Text ging heute per Fax an die üblichen "Justiz"-Stellen, sowie an .

Geschäftsnummern ECHR-LGer1.1R (37843/05) und (40449/06) [Bei Antwort angeben!]
Hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen "Rundfunk Berlin-Brandenburg RBB, vertreten durch seine Intendantin Dagmar Reim", Berlin; Tatbestand: Volksverhetzung.
Auf der Weltnetzseite rbb-online.de gibt es einen Text "Beleidigung" ("zibb vom 11.12.2006"). Daraus einige Zitate:
1. »Dabei ist bereits das „Vogel zeigen" eine Beleidigung nach Paragraf 185 des Strafgesetzbuches. Hier wird definiert, was die Verletzung der Ehre eines Menschen durch ein Werturteil bedeutet. Die Ehre ist dabei „der Anspruch eines Individuums, entsprechend seines moralischen, intellektuellen und sozialen Wertes behandelt zu werden."«
In Wahrheit wird im "§ 185 StGB" überhaupt nichts definiert, somit ist der gesamte Paragraph nichtig (nulla poena sine lege); ergo sind "Verurteilungen" wegen "Beleidigung" immer äußerst schwere Justizverbrechen gem.
StGB § 1; GG Art. 20 III, GG Art. 103; EMRK Art. 7. Ferner: Der Begriff "Ehre" kommt im 185 gar nicht vor, m.a.W. die Lüge, dass "Beleidigung" "definiert" ist, wird durch eine weitere Lüge verschlimmert, i.e. durch einen Verweis auf den - im 185 inexistenten - Begriff "Ehre". Und als ob es mit diesem Lügenkonglomerat noch nicht genug wäre, tischt der RBB ein Zitat auf, eingeleitet mit "Die Ehre ist dabei". Wollte man diese Definition ansetzen, wäre es n.b. ohnehin schon völlig unmöglich, die Ehre von OMF-"brd"-"Richtern" zu verletzen, denn deren "moralischen, intellektuellen und sozialen Wert" kann man verbal nicht mehr unterbieten. Aber von wem stammt das Zitat überhaupt? Eine Quellenangabe fehlt, und Suchmaschinenabfragen bei a) Google, b) Yahoo, c) MSN und d) Alltheweb nach »"der Anspruch eines Individuums" "entsprechend seines moralischen, intellektuellen und sozialen Wertes"« führten einzig und allein zum RBB-Artikel! Der RBB als Gesetzgeber!?
N.B.: Es stimmt allerdings, dass es Ehre gibt, s. http://www.kirchenlehre.com/ehre.htm.
2. »Einen Polizisten zu beleidigen, ist unangebracht und kann sehr teuer werden. Schon das Duzen eines Beamten kostet im Zweifelsfall Hunderte von Euros kosten. Der Beamte in Uniform repräsentiert den Staat, darum wird bei einer Beleidigung ihm gegenüber der Staat gleich mit beleidigt. [...] Strafzettel verteilende Polizeibeamte machen auch nur Ihren Job. Also, kontrollieren Sie Ihren Ärger und stecken Sie einen Strafzettel mit Beherrschung weg, er kommt ja nicht von ungefähr und ist viel billger, als jedes „Du" gegebüber einem Polizisten.«
Der RBB nennt wiederum keine Quelle für seine Verhetzung: "Der Beamte in Uniform repräsentiert den Staat, darum wird bei einer Beleidigung ihm gegenüber der Staat gleich mit beleidigt." Das einzige, was man dazu vorbringen kann, ist GG Art. 3: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
Das mit dem "Duzen" ist ebenfalls notorisch gelogen, s. die Sache Dieter Bohlen, die nun wahrlich durch die Presse ging, z.B. beim "Spiegel", 08.02.2006: "Gerichtsbeschluss : Dieter Bohlen darf Polizisten duzen." Dies ist lediglich eine "Unhöflichkeit ohne ehrverletzenden Inhalt" - so die "Urteilsbegründung". Aber selbst wenn der RBB diesen Fall Bohlen tatsächlich "übersehen" haben sollte (unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich), spricht er sich dennoch selbst sein Urteil, indem er selbst vom "Zweifelsfall" spricht. Das ist ja das wunderbare an dem OMF-"brd"-Lieblingsjoker "Beleidigung": Man *KANN* gar nicht wissen, ob man etwas "Strafbares" getan hat, sondern "erfährt" es erst im "Nachhinein", ob man eine "Straftat begangen" hat, nämlich wenn sich der "Richter" - "grundgesetzwidrig" - als Gesetzgeber aufspielt, und, unter vollkommener - verbotener und strafbarer! - Missachtung von StGB § 1; GG Art. 20 III, GG Art. 103; EMRK Art. 7, etwas als "Beleidigung" "definiert". Also im vollen Bewusstsein, dass es eben nicht nur überhaupt keine gesetzliche Bestimmtheit, sondern nur eine radikal widersprüchliche und somit rettungslos chaotische "Rechtsprechung" zu dem Thema gibt, hetzt der RBB gegen die "Beleidigungs"-Opfer der OMF-"brd". Also trotz all dieser Tatsachen - und v.a. im Bewusstsein, Falschaussagen zu verbreiten! - stachelt der RBB zum Haß gegen Teile der Bevölkerung auf etc. pp., strafbar gem. StGB § 130.
Für das weitere verweise ich auf die ähnlich gelagerten bereits anhängigen Verfahren, s. KzM-Texte schultz.htm und velden.htm. Auf Art. 20,4 GG , § 32 StGB und § 227 BGB wird hiermit Bezug genommen.


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