Angeklagt: Deutschland (2)

- Strafanzeige gegen den deutschen Staat wegen Menschenrechtsverletzung (2) -
(Kirche zum Mitreden, 23.03.2000)

Im Zusammenhang mit der Menschenrechtsklage, die wir am 05.02.2000 nach Strasbourg abgeschickt hatten, ergab sich bislang folgender Schriftwechsel:

23.02.2000 - EGH
"ECHR-POOR.Ger
MK/KB/rs
Betreff Nr. PN3857 (Aktenzeichen bitte stets angeben!)
Sehr geehrter Herr L.,
hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 5. Februar 2000. Anliegend erhalten Sie die Europäische Menschenrechtskonvention und ein Merkblatt für Beschwerdeführer. Falls Sie bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde erheben wollen, werden Sie gebeten, diese Unterlagen aufmerksam zu lesen. Wenn Sie glauben, die im ersten Teil des Merkblatts genannten Bedingungen zu erfüllen, sollten Sie den Gegenstand Ihrer Beschwerde gemäß den Angaben in Punkt 8 des Merkblatts darlegen. Wenn Sie beabsichtigen, Ihre Beschwerde vor dem Gerichtshof weiterzuführen, sollten Sie die genannten Angaben umgehend machen, da eine etwaige Verzögerung das Einbringungsdatum Ihrer Beschwerde und damit die Berechnung der Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 35 Abs. l der Konvention beeinflussen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Anlagen: Konvention Merkblatt"

26.02.2000 - PRHL
"Betreff Nr. PN3857
Anklage gegen die BR Deutschland wegen Menschenrechtsverletzung
Konvention zum Schutze der Menschenrechte, Abschnitt I, Artikel 9
Ihr Schreiben vom 23.02.2000
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich führe die Anklage gegen die BR Deutschland fort. Ich verlange ein vernünftiges Urteil mit einer vernünftigen Begründung. Alle erforderlichen Angaben liegen Ihnen vor bzw. sind Ihnen über meine Homepage zugänglich; es ist nicht erforderlich, dass ich Ihnen noch weitere Angaben zukommen lasse. Zu gegebener Zeit werde ich Ihre Arbeit auf meiner Homepage kommentieren.
Im Herrn"

10.03.2000 - EGH
"ECHR.-P02R.Ger
MK/KB/rs
Betreff Nr. PN3857
Sehr geehrter Herr L.,
hiermit bestätige ich den Erhalt Ihres Schreibens vom 26. Februar 2000. Gemäß den allgemeinen Anweisungen des Gerichtshofs bin ich gehalten, Sie auf folgende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Beschwerde hinzuweisen. Diese Hinweise sollen allerdings nicht eine Entscheidung vorwegnehmen, die nur der Gerichtshof treffen kann, sondern Sie nur über die Entscheidungspraxis und auch über die Erfolgsaussichten Ihrer Beschwerde aufklären. Aus Ihrem Schreiben geht hervor, dass Sie sich ganz allgemein über angebliche Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche beschweren. Aus Ihren Ausführungen geht jedoch nicht hervor, dass Sie selbst unmittelbar betroffen sind. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof gemäß Artikel 34 der Konvention nur mit Beschwerden befassen kann, in denen behauptet wird, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall selbst Opfer einer Konventionsverletzung geworden ist. Die Konvention sieht hingegen keine Popularklage vor. Des weiteren muss ich Sie darauf hinweisen, dass zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 35 Abs. l der Konvention die vorherige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs gehört. Der entsprechende Nachweis ist durch die Vorlage der betreffenden behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen zu erbringen. Bei Beschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland ist regelmäßig Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und dem Gerichtshof eine Sachentscheidung dieses Gerichts vorzulegen. Diese Bedingung scheint in Ihrem Fall nicht erfüllt zu sein. Sollten Sie trotz dieser Erklärungen beabsichtigen, Ihre Beschwerde weiterzuverfolgen, müssen Sie dies unverzüglich tun. Ansonsten könnte sich das Einbringungsdatum Ihrer Beschwerde und damit auch die Berechnung der Sechsmonatsfrist nach Artikel 35 Abs. l der Konvention ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
M. Keller
Rechtsreferentin"

16.03.2000 - PRHL
"Betreff Nr. PN3857
Anklage gegen die BR Deutschland wegen Menschenrechtsverletzung
Konvention zum Schutze der Menschenrechte, Abschnitt I, Artikel 9
Ihr Schreiben vom 10.03.2000
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich führe die Anklage gegen die BR Deutschland fort. Wie ich Ihnen bereits am 26.02.2000 geschrieben habe, verlange ich ein vernünftiges Urteil mit einer vernünftigen Begründung. Alle erforderlichen Angaben liegen Ihnen vor bzw. sind Ihnen über meine Homepage zugänglich; es ist nicht erforderlich, dass ich Ihnen noch weitere Angaben zukommen lasse. Aus der Anklageschrift vom 05.02.2000 hier ein Zitat: "Über diese diktatorische Willkürherrschaft des Staates in der wichtigsten Frage des menschlichen Lebens, i.e. in der Frage des ewigen Heils, habe ich sehr ausführlich auf meiner Homepage "Kirche zum Mitreden" (Serveradresse: http://www.crosswinds.net/~prhl; Kurzadresse: http://theologie.tsx.org/) berichtet. Dort sind die genauen theologischen Beweise ebenso zu finden wie diverse Beispiele für den antichristlichen Terror, mit dem der deutsche Staat gegen die katholische Kirche wütet." M.a.W. die genauen Informationen über den sog. "Katholiken-Prozess" und diverse andere Prozesse sind für Sie nur einen Mausklick entfernt. Ich bin mit Ihrer bisherigen Arbeit höchst unzufrieden. In fünf Wochen haben Sie nur zwei Briefe zustande gebracht, mit denen Sie mir nahelegen, meine Anklage nicht fortzuführen. Zu Ihrer "Argumentation", u.a. Ihren Hinweis auf das Verfassungsgericht, werde ich wohl auch noch ein paar Takte schreiben. Jedenfalls kann ich nicht behaupten, dass Ihre bisherige Arbeit bei mir großes Vertrauen in das europäische Rechtssystem geweckt hat. Wenn mir Ihr abschließendes Urteil vorliegt, werde ich Ihre Arbeit in angemessener Weise auf meiner Homepage kommentieren. Ihre bisherigen Schreiben werde ich bereits jetzt veröffentlichen, damit meine Leser sich von den Zuständen ein Bild machen können.
Im Herrn"

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