Abtreibung und Grundrecht

- "Kanzler normier, wir glauben dir" -
(Kirche zum Mitreden, 26.03.2002)
abtreibung heilbronn bei G.

Vorbemerkung: Staat und Recht

Bereits in früheren Texten z.Th. Abtreibung und Rechtspositivismus haben wir die Haltung der Kirche zu diesen Themen dargelegt. Der Einfachheit halber hier einige Kapitel aus Bernhard Häring, Das Gesetz Christi, Freiburg 1954:
[964f] Rechtsstaat
Der Staat hat durch gerechte Gesetze und den Einsatz seiner Macht zur Erzwingung ihrer Einhaltung die Rechte aller und der einzelnen zu schützen, Ordnung und Frieden im Lande zu erhalten oder wiederherzustellen. In seiner gesetzgeberischen Gewalt ist aber der Staat nicht selbst die Quelle des Rechts. Er findet das Recht in seinen letzten Grundzügen (das Naturrecht) vor und schafft nur im Rahmen dieses von Natur aus verbindlichen Rechtes selbst Recht durch positive Satzung. Was gegen das Naturrecht und die göttliche Offenbarung ist, wird auch durch die Satzung des Staates nicht zum Recht (gegen den Rechtspositivismus).
Der Staat kann und darf nicht alles Gute bis ins einzelnste unter Zwangs- und Strafgewalt stellen. Sonst würde er zu einem unerträglichen Vormund des gesamten Lebens. Er kann zwar grundsätzlich alles von Gott Gebotene unter seine Satzungen aufnehmen und sanktionieren; aber er darf in seiner Überwachung und Strafgewalt nur so weit gehen, als das allgemeine Wohl, die Ordnung und der Friede, der notwendige Schutz der Grundrechte der Person, der Familie und der Kirche sein Eintreten verlangen.
Seine besondere Pflicht ist es, den Schwachen gegen die Willkür des Stärkeren zu schützen; heute muß es ihm vor allem darum zu tun sein, die Schwächsten, die Ungeborenen, gegen die Mordlust der Erwachsenen in Schutz zu nehmen.

[1005] Der Mord
Der Mord an einem andern aus Haß, Rachsucht oder schnöder Gewinnsucht ist ein unerhörter Eingriff in die obersten Herrscherrechte Gottes und eine der schwersten Sünden gegen die Nächstenliebe, da man dem Nächsten mit dem Leben nicht nur alles Irdische raubt, sondern ihm auch alle Möglichkeit nimmt, in der Liebe zu Gott zu wachsen, oder gar ihn in die ewige Hölle stürzt, wenn ihn das jähe, gewaltsame Ende im Zustand der Ungnade antrifft. Die Kirche sah im Mord immer ein Kapitalverbrechen, das nur in schwerer Buße gesühnt werden kann. Der Staat hat über den vorsätzlichen Mörder die schwersten Strafen zu verhängen (normalerweise die Todesstrafe), um die Sicherheit des Lebens seiner Untertanen zu schützen.

[1008f] Der Begriff der Abtreibung und seine Geschichte
Die Abtreibung ist das Verbrechen, das wie kaum ein anderes den moralischen Tiefstand der modernen Welt kennzeichnet. Abtreibung ist die gewollte Ausstoßung der noch nicht lebensfähigen Leibesfrucht aus dem Mutterschoß oder die Tötung derselben im Mutterschoß.
Von »Abgang« redet man bei von selbst eintretender Unterbrechung der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht in der Macht des freien Willens liegen, auch dann noch, wenn zwar die Ursache im unzweckmäßigen Verhalten der Mutter oder anderer liegt, aber die Unterbrechung der Schwangerschaft selbst nicht gewollt war. (Hier kann jedoch Schuld vorliegen.) Freilich nennt man vielfach heute »Abgang«, was in Wirklichkeit eine bewußte Abtreibung war. Wenn das Kind lebensfähig, aber noch nicht voll ausgereift ist (also etwa nach der 28. Woche), so redet man von Frühgeburt. Bis zum fünften Monat nach der Empfängnis nennt man die Leibesfrucht Embryo.
ARISTOTELES vertrat die Auffassung, daß die Beseelung mit der Geistseele beim männlichen Embryo 40 Tage, beim weiblichen 80 Tage nach der Empfängnis eintrete. Ein Großteil der Scholastiker übernahm diese Aufstellung unbesehen. Heute hat die Ansicht, daß die Geistbeseelung unmittelbar mit der Empfängnis eintrete, bei den Ärzten und ganz besonders bei den Theologen die fast allgemeine Zustimmung gefunden. Die ungemein zielstrebige, umweglose Entwicklung des menschlichen Leibes im Mutterschoß zum Organ des Geistes läßt sich wohl auch philosophisch kaum anders erklären als eben dadurch, daß die Geistseele von allem Anfang an das Gestaltprinzip des Leibes ist.
Kein Scholastiker hat aus der Ansicht des Aristoteles die Folgerung gezogen, daß etwa vor dem 40. beziehungsweise 80. Tag ein Abortus kein Verbrechen sei, wohl aber hat diese Ansicht zeitweise das kirchliche Strafrecht mildernd beeinflußt. Vorausgesetzt, daß die aristotelische Auffassung sicher wäre, könnte man zwar vor dem Termin der Geistbeseelung nicht von einem Mord an einem fertigen Menschenleben reden, aber doch von einem unnatürlichen Eingriff in ein Leben, das sich nach Gottes "Willen zur Aufnahme der Geistseele bereit macht. Es wäre also doch ein schweres Verbrechen. Selbst wenn man der veralteten Ansicht des ARISTOTELES noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit zubilligen möchte - mir scheint sie völlig unhaltbar -, so wäre doch bei jeder Abtreibung sittlich der Tatbestand des Mordes zu statuieren; denn ein tödlicher Eingriff in ein Leben, das wenigstens wahrscheinlicherweise schon ein wirkliches Menschenleben ist, zeigt die Gesinnung des Mörders.

[1012f] aus: Die sogenannten Indikationen
Es ist eine der heiligsten und drängendsten Pflichten des Staates, für einen wirksamen gesetzlichen Schutz der Allerschwächsten und Unschuldigsten, der ungeborenen Kinder, zu sorgen. Papst Pius XI. hat den Staat, der diese seine Schutzpflicht vernachlässigt, prophetisch darauf hingewiesen, daß »Gott der Richter und Rächer des unschuldigen Blutes ist, das von der Erde zum Himmel schreit« [Gen 4,10 [FN: Rundschreiben Casti connubii, Denzinger 2244]].
Das geltende Strafrecht der meisten Staaten, vor allem auch das deutsche Strafgesetzbuch [FN: StGB § 218], sieht viel zu geringe Strafen für ein so furchtbares und das Gemeinwohl schwer untergrabendes Verbrechen vor. Die laxe Auslegung und Anwendung macht auch diese milden Strafandrohungen weithin unwirksam. In manchen Ländern (zum Beispiel in Schweden) läßt das staatliche Recht sogar die eugenische und soziale Indikation fast uneingeschränkt gelten. In fast allen Staaten ist der vom Arzt auf Grund der vitalen [zur Rettung des Lebens der Mutter, Anm. PRHL] und sogar der therapeutischen Indikation [zur möglichen Bewahrung der Mutter vor einer vermuteten späteren Gefahr; das ist so absurd, wie es klingt, Anm. PRHL] eingeleitete Abortus straffrei. Wenn diese Bestimmung wenigstens streng auf die vitale Indikation eingeschränkt wäre mit verschärften Sicherungen gegen Mißbrauch oder Ausweitung, so ließe sich gegen diese Straffreiheit unter den gegebenen Umständen wohl nicht allzuviel einwenden, vorausgesetzt, daß »straffrei« nicht mit »rechtlich erlaubt« gleichgesetzt ist; denn was nach Gottes Gesetz verboten ist, kann der Staat auch nicht rechtlich erlauben. Wohl aber kann er in besonders schmerzlich gelagerten Fällen von einer Bestrafung absehen, zumal wenn die Auffassungen der »Wissenschaft« so ungeklärt sind, wie es leider bei uns der Fall ist.
Die Kirche hat von jeher die Abtreibung als einen besonders verabscheuungswürdigen Mord angesehen. Die ältesten Zeugen der christlichen Tradition sprechen von diesem wahrhaft heidnischen Verbrechen mit tiefem Abscheu [FN: Didache 2, 2; 5, 2; Barnabasbrief 19 und 20 PG 2, 777. 780. Vergleiche HORNSTEIN-FALLER, Gesundes Geschlechtsleben S. 381]. Schon die Konzilien von Elvira (306), Ancyra (314) und das Trullanum (692) verhängten über die Abtreiber den Kirchenbann und im Fall der Bußfertigkeit langjährige, schwere Kirchenbußen. Nach dem heute geltenden kanonischen Recht verfallen alle positiv bei diesem Verbrechen Mitwirkenden einschließlich der Kindsmutter der Strafe der Exkommunikation, deren Lossprechung dem Oberhirten vorbehalten ist [FN: CJC, Can. 2350].

Zusatz: Der von Häring erwähnte Passus in Casti Connubii [31.11.1930] lautet:
"Die Staatsoberhäupter schließlich dürfen nicht vergessen, daß es Pflicht der Obrigkeit ist, durch entsprechende Gesetze und Strafen das Leben Unschuldiger zu schützen, um so mehr, je weniger die, deren Leben gefährdet und bedroht ist, sich verteidigen können. Zu diesen gehören in erster Linie die Kindlein im Mutterschoß. Wenn die Behörden diese Kleinen nicht nur nicht schützen, sondern durch Gesetze und Verordnungen zulassen oder gar veranlassen, daß sie durch die Hände von Ärzten und anderen Personen getötet werden, so sollen sie bedenken, daß Gott Richter und Rächer unschuldigen Blutes ist, das von der Erde zum Himmel schreit" (zit. nach: C. Ulitzka, Lumen de Caelo, Ratibor 1934, 329f).


Die V2-Sekte unterstützt die straffreie Abtreibung - der Fall Meisner

Mit ihrer Scheindebatte und die daraus resultierenden Spielchen von Donum vitae und Franz Kamphaus, worauf wir im kommenden Abtreibungstext eingehen werden, hat die V2-Sekte schon längst bewiesen, dass sie gegen den Rechtsschutz von Ungeborenen eingestellt ist. Trotzdem schafft es die V2-Sekte bisweilen noch immer, uns mit ihrer diabolischen Skrupellosigkeit zu überraschen. Das "Presseamt des Erzbistums Köln", Marzellenstraße 32, 50668 Köln, Telefon 02 21/16 42-14 11 und -19 31, Telefax 02 21/ 16 42-16 10, veröffentlichte in den "Nachrichten" vom 27.02.2002 eine Meldung:
Kardinal: Heilbronner Gerichtsurteil bestätigt Richtigkeit des Umstiegs bei Schwangerenberatung
PEK (020227) - Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 27. No­vember 2001 einem Privatmann verboten, "wörtlich oder sinngemäß" die Behauptung aufzustellen, ein Heilbronner Arzt führe in seiner Praxis "rechtswidrige Abtreibungen" aus. In der Urteilsbegründung heißt es, die juristischen Laien, die Adressaten eines vom Beklagten verteilten Flugblattes seien, verstünden "unter einer 'rechtswidrigen Abtreibung' einen illegalen, vom Gesetzgeber nicht erlaubten, sondern verbotenen Schwangerschaftsabbruch."
Wörtlich heißt es in dem Urteil: "Ein Schwangerschaftsabbruch hingegen, dessen Voraussetzungen detailliert geregelt sind und an dessen Durchführung zudem staatliche und kirchliche Stellen im Rahmen des obligatorischen Beratungsgespräch mittelbar mitwirken, ist nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums wenn auch nicht erwünscht, so doch rechtmäßig."
Dass hier unter anderem die Mitwirkung der Kirche als Begründung für die 'Rechtmäßigkeit' des Schwangerschaftsabbruchs herhält, beurteilt der Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner als "ausdrückliche Bestätigung für die Position des Papstes", der die Bischöfe aufgefordert hatte, in katholischen Stellen keine Beratungsscheine mehr für eine straffreie Abtreibung auszustellen.
Der Vatikan hatte argumentiert, durch die Ausstellung des Beratungsscheines seitens ihrer Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werde die Kirche in den Vollzug eines Gesetzes eingebunden, das die Tötung unschuldiger Menschen zulasse. Die Kirche mache sich so zum Mitträger des Gesetzes in seiner Gesamtheit. Diese Kooperation verdunkle die Klarheit und Entschiedenheit des Zeugnisses der Kirche sei mit ihrem moralischen Auftrag und mit ihrer Botschaft unvereinbar.
"Das vorliegende Urteil des Landgerichts Heilbronn ist gleichsam ein nachträglicher Beweis für die Argumentation des Heiligen Vaters. Es zeigt, dass wir dem Papst dankbar sein sollten, dass er trotz aller Schwierigkeiten eine klare Position eingefordert hat", so Kardinal Meisner. Denn in der Urteilsbegründung werde die Beteiligung kirchlicher Stellen am Beratungsgespräch für eine "Rechtmäßigkeit" einer Abtreibung herangezogen. Die Frage, ob die aufgestellte Behauptung aus juristischer Sicht wahr sei, habe für die Entscheidung überhaupt keine Rolle gespielt.
"Umso wichtiger ist es, dass die Kirche in dieser Frage eine eindeutige Position einnimmt", so Kardinal Meisner. "Wenn es um den Schutz des ungeborenen Lebens geht, darf es für uns kein Wenn und Aber geben."

Meisner ist KzM-Lesern als Prediger von Zivilcourage bekannt; man darf die Frage stellen, ob er diese nun bewiesen hat. Jetzt will Meisner die Welt glauben machen, man bräuchte so eine Type wie Wojtyla, um den Skandal des "Beratungsscheins" zu durchschauen. Selbst wenn man annehmen wollte, die V2-Funktionäre würden sogar in solch absolut elementaren Dingen Nachhilfe benötigen, hätten sie ja schon lange vor Wojtylas "hartem Durchgreifen" unseren o.g. Text Mundus vult decipi lesen können. Die Treudoofen freuen sich nun ob des "Siegs der Konservativen", alle Vernünftigen hingegen erkennen das Heilbronner Urteil als weiteren Beweis für die Mördermentalität der V2-Funktionäre: Sie haben mitgewirkt daran, dass Abtreibungen straffrei blieben und als "nicht rechtswidrig" gelten. Noch am selben Tag, als wir von dem Heilbronner Urteil erfahren hatten, schickten wir ein Fax an die zuständige Staatsanwaltschaft:

Einträge auf der KzM-Startseite

27.02.2002
Fax an die Staatsanwaltschaft Heilbronn, Wilhelmstraße 8, 74072 Heilbronn, Fax: 07131 / 962799
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Richter des Landgerichts Heilbronn wegen Rechtsbeugung
Begründung:
Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 27. November 2001 einem Privatmann verboten, "wörtlich oder sinngemäß" die Behauptung aufzustellen, ein Heilbronner Arzt führe in seiner Praxis "rechtswidrige Abtreibungen" aus.
Jede Abtreibung ist, weil Tötung eines Unschuldigen, rechtswidrig, deshalb darf und muss sie auch in der Öffentlichkeit als solche bezeichnet werden. Die Richter verstoßen gegen alles, worauf die Freiheit des Menschen aufbaut: Verantwortung vor Gott (GG Präambel), Würde des Menschen (GG Art. 1) usw. usw.
Sie müssen daher unverzüglich geeignete Schritte gegen diese verbrecherischen Richter durchführen. Jede absichtliche Verzögerung bei der Bestrafung der Richter ist Ihnen als Mitschuld an diesem furchtbaren Verbrechen zur Last zu legen.
Ich werde über diese Vorgänge auf meiner Homepage KzM berichten.
Rechtsbelehrung:
"Die Obrigkeit hat die Pflicht, in erster Linie für das allgemeine Wohl zu sorgen. Sie muß deshalb nach Kräften alle Übel vom Staate fernhalten und sein Wohl fördern, Religion und Sittlichkeit beschützen, für gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten sorgen, die Gesetze ohne persönliche Rücksichten durchführen, die öffentlichen Ämter nur geeigneten Personen geben und ungeeignete aus denselben entfernen. [...] Gesetzen, die das Naturgesetz oder das positiv göttliche Recht verletzen, darf man nicht gehorchen; ihrer Ausführung darf man passiven Widerstand entgegensetzen. - Offene Gewalt darf man in einem solchen Falle auch mit Gewalt abwenden, vorausgesetzt, daß man begründete Hoffnung auf Erfolg hat und das Gemeinwohl durch den Widerstand nicht noch größeren Schaden leidet als durch die Gewalttätigkeit der Regierenden. Nach einigen Autoren ist in höchster Not des Volkes und nach Erschöpfung aller gesetzlichen Mittel auch Absetzung des Herrschers und Änderung der Staatsverfassung erlaubt."
(H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935, 164.166)

02.03.2002


Mitteilung der Staatsanwaltschaft Heilbronn: Das Verfahren gegen die angezeigten Richter wird unter dem Aktenzeichen 13 Js 5320/02 geführt.
Neue Adresse:
Staatsanwaltschaft Heilbronn, Wollhausstr. 14, 74072 Heilbronn, Tel. 07131/643674.
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Das Abtreibungsurteil der Staatsanwaltschaft Heilbronn

Am 14.03.2002 erhielten wir das Schreiben von der StA Heilbronn, datiert auf den 04.03.02, Poststempel 13.03.2002
Aktenzeichen: 13 Js 5320/02 (Bitte bei Antwort angeben)
Der Strafanzeige gegen Richter des Landgerichts Heilbronn wegen Rechtsbeugung wird gemäß § 152 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Der Anzeigeerstatter, ein römisch-katholischer Priester, trägt vor, das Landgericht Heilbronn habe mit Urteil vom 27.11.2001 einem Privatmann verboten, "wörtlich oder sinngemäß" die Behauptung aufzustellen, ein Heilbronner Arzt führe in seiner Praxis "rechtswidrige Abtreibungen" aus. Die "verbrecherischen Richter" verstießen mit ihrer Entscheidung gegen grundgesetzlich verbürgte Rechte, weil jede Abtreibung rechtswidrig sei.
Der Unterschrift folgt sodann eine "Rechtsbelehrung".
Der Strafanzeige wird keine Folge gegeben, da kein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich normiert, dass Schwangerschaftsabbrüche auch in "nicht rechtswidriger" Weise durchgeführt werden können, so in § 218 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Die von hohem moralischem Anspruch getragene Anzeige spiegelt daher nicht die geltende Rechtslage wieder. Der Anzeigeerstatter hat keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte benannt, anhand derer der Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat bestünde, sondern lediglich die Wertung des Gesetzgebers und die Entscheidung der Richter in dem der Anzeige zugrundeliegenden Verfahren durch seine persönliche Bewertung ersetzt.
gez.: (Renninger) Staatsanwalt

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe von d. Verletzten Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart eingelegt werden. Die Beschwerde kann innerhalb der genannten Frist auch hier eingereicht werden. Bei schriftlichen Erklärungen ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei der betreffenden Staatsanwaltschaft eingeht.
Ausgefertigt
Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Heilbronn, den 12.03.2002
Justizangestellte



Wir haben heute (und damit rechtzeitig) beim Landgericht Stuttgart, - Generalstaatsanwaltschaft -, Urbanstraße 20, 70182 Stuttgart, Telefon: (0711) 212-0, Fax: (0711) 212-3535) unter Verweis auf diesen KzM-Text Beschwerde dagegen eingelegt.
Renninger geht gar nicht auf die von uns vorgebrachte Argumentation, die sich auf das Naturrecht stützt, ein, auch nicht auf die Rechtsbelehrung, sondern triumphiert apodiktisch: "Der Gesetzgeber hat ausdrücklich normiert, dass Schwangerschaftsabbrüche auch in 'nicht rechtswidriger' Weise durchgeführt werden können". Im Grunde betreibt Renninger nur übelste Propaganda, indem er uns vorsingt: "Kanzler normier, wir glauben dir", und dann erwartet, dass wir miteinstimmen. Der große Normierer mitsamt seinem Gefolge duldet keine andere Autorität; das Naturrecht wird ausdrücklich als eine an sich unverbindliche und de facto durch "die Wertung des Gesetzgebers und die Entscheidung der Richter in dem der Anzeige zugrundeliegenden Verfahren" als falsch verurteilte persönliche Meinung zurückgewiesen. Daraus wird uns nun der Vorwurf gemacht, wir hätten unsere "persönliche Bewertung" über die über alles erhabene staatliche Normierung gestellt.
Das ganze Betreiben Renningers erinnert fatal an frühere "Normvorstellungen" österreichischer Herkunft. So wie damals wird auch heute ausschließlich der Mensch als norma normans non normata geduldet (s. Mein Kampf). So wie damals erhebt die Kirche ihre Stimme gegen diesen exzessiv zelebrierten Größenwahn (s. Die weiße Rose). So wie damals werden die Priester öffentlich abgekanzelt, weil sie sich nicht dem Terror unterordnen (s. Hitler und das Priestertum).
Wir haben damit eine totalitäre Gleichschaltung in Deutschland: Was der Gesetzgeber normiert hat, dem darf der Bürger nicht widersprechen, sonst ... - wird er wenigstens "gerichtlich verurteilt", so als ob das Gericht befugt wäre, das unverzichtbare Recht auf Wahrheit zu unterdrücken. Anders gesagt: Das Verhalten der Heilbronner "Rechtserkenner" ist verbrecherisch! Weder ist die "rechtmäßige" Abtreibung mit der Verantwortung vor Gott und mit der unantastbaren Würde des Menschen in Einklang zu bringen, noch das Verbot, darauf hinzuweisen, mit der vermeintlich garantierten "Meinungsfreiheit".
Wir zählen nicht unbedingt zu den glühendsten Verehrern des Grundgesetzes (s. Faustrecht, IV. - Die Anwendung zivilgerichtlicher Schritte) resp. des Bundesverfassungsgerichts. Was Renninger sich hier zusammenschwärmt von der angeblich "nicht rechtswidrigen" Abtreibung, ist aber auch mit Blick auf das Folgende problematisch:

Meldung im Osnabrücker "Kirchenbote"

13.03.2002
Das allgemeine Rechtsbewusstsein irrt
Umfrage belegt: Mehrheit der Bevölkerung hält Abtreibung nach Beratung für rechtmäßig
Bielefeld/Limburg (gs) - Zweifel an der allgemeinen Verständlichkeit der gesetzlichen Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland hatten Juristen und Bischöfe schon häufiger geäußert. Nun haben sie es schwarz auf weiß: Nur eine Minderheit (19 Prozent) der Deutschen hält eine Abtreibung nach der gesetzlich vorgeschriebenen Konfliktberatung für rechtswidrig - wie es der Gesetzgeber nach entschiedener Intervention des Bundesverfassungsgerichtes 1995 eigentlich bestimmt hatte. Die deutliche Mehrheit von 70 Prozent der Bundesbürger hält dagegen nach einer Befragung des Bielefelder Meinungsforschungsinstitutes "emnid" im Auftrag dieser Zeitung einen Abbruch der Schwangerschaft nach einer Beratung für rechtmäßig, 11 Prozent der insgesamt 1000 Befragten wissen in der Frage überhaupt nicht Bescheid. Unterschiede treten bei den Ergebnissen vor allem im Ost/West-Verhältnis zutage: In den neuen Ländern halten sogar 80 Prozent der Bevölkerung eine Abtreibung im Anschluss an die gesetzliche Konfliktberatung für rechtmäßig. Schon der häufig - zuletzt auch vom Limburger Bischof Franz Kamphaus - kritisierte Missbrauch der medizinischen Indikation zur Abtreibung behinderter Föten hatte immer wieder den Wunsch einer Nachbesserung des Abtreibungsrechts laut werden lassen. Nun zeigt die Befragung, dass auch der vom Gesetzgeber mit dem Beratungskonzept verbundene Rechtsschutz ungeborenen Lebens zumindest im Bewusstsein der Bevölkerung nicht angekommen ist. Auf höchst eigenwillige Art bestätigte das jetzt zudem ein Urteil des Landgerichts Heilbronn, das einem Lebensschützer den öffentlichen Hinweis auf "rechtswidrige Abtreibungen" eines Arztes verbot. Begründung: Die Abtreibungen seien nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Publikums "wenn auch nicht erwünscht, so doch rechtmäßig".
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1993 eine gesetzliche Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs verworfen, da Abtreibung nach einer Beratung darin als "nicht rechtswidrig" bezeichnet worden war. Das Grundgesetz verpflichte den Staat, so hieß es damals, menschliches Leben - auch das ungeborene - zu schützen. "Der verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts des ungeborenen menschlichen Lebens muss dem allgemeinen Rechtsbewusstsein weiterhin gegenwärtig bleiben", setzten die Verfassungsrichter hinzu. - Die emnid-Befragung erfolgte am gleichen Tage, an dem der Limburger Bischof Franz Kamphaus den Ausstieg seines Bistums aus der staatlichen Konfliktberatung in Folge der Anweisung des Papstes mitteilen musste. Unter Berufung auf sein Gewissen war Kamphaus als einziger der deutschen Diözesanbischöfe auch über das Jahr 2000 hinaus nicht der Weisung des Papstes gefolgt, in kirchlichen Beratungsstellen nicht länger den vom Gesetzgeber verlangten Beratungsschein ausstellen zu lassen. Dessen Vorliegen ist Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch.

Wie gesagt, zu Kamphaus an anderer Stelle mehr. Hier zeigt sich wieder einmal das Problem der Idiotie von Sven Stemmildt, dass die Wahrheit angeblich das ist, was sich durchsetzt (s. Der Staat als Satansdiener): Dieses Weltbild lässt sich nicht mit der - ja ebenfalls aus dem V2-Lager stammenden - Behauptung in Einklang bringen lässt, dass "das allgemeine Rechtsbewusstsein irrt". Sieht man die V2-Sekte hingegen als das, was sie ist, dann verwundern solche Kapriolen nicht.

Was gilt denn nun? Klar ist, dass Abtreibung immer rechtswidrig ist, aber ist Abtreibung nach der "Normierung durch den Gesetzgeber", d.h. gemäß der antichristlichen Progaganda der Politiker, rechtswidrig? Klar ist damit auch: Chaos herrscht! Und wenn man auf "höchstrichterliche Urteile" blickt (z.B. in älterer Zeit der Vertragsbruch beim Konkorkat, in jüngerer Zeit das Domain-Debakel), stellt man fest, dass Chaos zum Programm gemacht wurde. Statt Rechtssicherheit zu schaffen, haben die Urteile für heilloses Durcheinander gesorgt. Es besteht absolute Rechtsunsicherheit, keiner kann wissen, was nach Richterurteilen rechtmäßig resp. rechtswidrig ist. Gesetze sind dazu da, die Bürger in falsche Sicherheit zu wiegen und um uminterpretiert und gebrochen zu werden. Wir erinnern abschließend noch einmal an das Widerstandsrecht: Die Bürger müssen und dürfen sich nicht alles gefallen lassen. Sie dürfen auch nicht einfach immer dem vom Staat vorgegebenen Kurs entlangtrotten; wie Pius XI. es in Bezug auf die Nazis erklärte (Mit brennender Sorge):

"Unser ganzes väterliches Mitgefühl und tiefstes Mitleid begleitet diejenigen, die ihre Treue zu Christus und Kirche um so hohen Preis bezahlen müssen. Aber – hier ist der Punkt erreicht, wo es um Letztes und Höchstes, um Rettung oder Untergang geht, und wo infolgedessen dem Gläubigen der Weg heldenmütigen Starkmutes der einzige Weg des Heiles ist."

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