Strafanzeige gegen Paul Spiegel (2)

- Die Einstellung des Verfahrens -
(Kirche zum Mitreden, 09.05.2000)
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Nach unserer Strafanzeige gegen Paul Spiegel vom 03.04.2000 erhielten wir heute die erste und wohl auch letzte Benachrichtigung von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin, Geschäfts-Nummer 78 Js 60/00:


"Berlin, den 25. April 2000
Sehr geehrter Herr L.,
das auf Ihre Strafanzeige vom 03. April 2000 gegen Paul Spiegel wegen Verleumdung pp. eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt, da Ihre Darlegungen keinen zur Aufnahme von Ermittlungen ausreichenden Verdacht begründen (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung). Eine Strafverfolgung der von Ihnen angezeigten Verleumdung nach § 187 des Strafgesetzbuches (StGB) und einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB steht die nach §§ 194 Abs. l Satz l und Abs. 2, 77, 77b StGB zwingend erforderliche Stellung eines Strafantrages durch einen Antragsberechtigten entgegen. Ungeachtet dessen ist die von Ihnen mitgeteilte Äußerung des Beschuldigten aus der Sicht eines unbefangenen Dritten nicht geeignet, die römisch-katholische Kirche oder dessen leitende Funktionsträger im Sinne der genannten Vorschriften verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Da der Beschuldigte die römisch-katholische Kirche oder ihre Einrichtungen ersichtlich auch nicht im Sinne des § 166 Abs. 2 StGB öffentlich beschimpft hat, war das Verfahren im Ergebnis einzustellen. Hochachtungsvoll
Heitmann, Staatsanwalt"


Zunächst einige Gesetzestexte aus dem Strafgesetzbuch:
"§ 187 Verleumdung: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
"§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener: Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 194 Strafantrag: (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt."

Heitmann versteckt sich hinter zwei Scheinargumenten, um sein Nichtstun zu begründen:

1. Wir sind angeblich nicht antragsberechtigt.
Lt. Gesetz stimmt diese Aussage nicht, denn wir haben als römisch-katholischer Priester und mit Billigung der kirchlichen Obrigkeit (unseres damaligen Jurisdiktionsbischofs) gehandelt. Damit war also die Berechtigung gegeben. Heitmann verschweigt, warum wir seiner Ansicht nach nicht berechtigt sein sollen; wir haben uns zwar bemüht, eine entschuldigende Begründung für Heitmanns Urteil zu finden, aber keine der Erklärungsmöglichkeiten ist besonders rühmlich für Heitmann.
Heitmann hat wohl vermutet, dass wir auf diese Tour nicht hereinfallen, und hat deshalb noch ein zweites Scheinargument hinzugefügt; wäre Heitmann wirklich überzeugt davon, dass Scheinargument 1 reichen würde, hätte er gar nichts weiter unternehmen müssen, also kein Ermittlungsverfahren einleiten und auch kein Scheinargument 2 produzieren müssen. Diese weitergehende Meditation in Ehren, aber hat man bei der Staatsanwaltschaft nicht genug damit zu tun, sich um die berechtigten Anträge zu kümmern?
2. Eine Herabwürdigung der römisch-katholischen Kirche ist angeblich nicht geschehen.
Diese Aussage hängt genauso völlig in der Luft wie Scheinargument 1. Abgesehen von den Informationen, die wir bereits im ersten Spiegel-Text gegeben haben, haben wir zwischenzeitlich noch Ausschnitte aus dem Buch von Berghoff veröffentlicht. Hier zusätzlich einige Zeilen aus dem Buch "Pius XII." von Nazareno Padellaro, Bonn 1952, 487f:

"Der schon im Jahre 1943 zu heftigster Spannung angestaute Gegensatz zwischen der politischen Einstellung der Italiener untereinander artete im folgenden Jahre in Paroxysmus aus. In haßerfüllter Unversöhnlichkeit steht Bruder gegen Bruder, und mit der Erschießung einiger Mitglieder des Großen Rates in Verona beginnt der Wahnsinn blutiger Ernst zu werden. Auch Mussolim machte ernst, als er Ciano den Weg zum Tode wies, nachdem dieser noch zu einer unverkennbar mutigen Haltung aufgestiegen war. Warum nur bringen die Menschen nicht einen Funken Kühnheit auf, um dem Mächtigen die Wahrheit zu sagen, wenn sie doch im letzten Augenblick fähig sind, fast stoisch zu handeln? Auch in Rom wurde nun eisern durchgegriffen und der Terror trug viele Namen und Abzeichen. Den Deutschen gegenüber befleißigte man sich eines lächelnden Ungehorsams und bekämpfte sie mit schmähenden und ironischen Inschriften, Sabotageakten und bewaffneten Organisationen. Nach der deutschen Erpressung von 50 Kilogramm Gold zur Auslösung jüdischer Geiseln, weitere Verfolgungen, Plünderungen und Deportationen. Nachdem nun der Papst am 27. September die fehlenden 12 Kilogramm Gold zur Aufhebung der auf 200 Juden lastenden Todesdrohung gespendet hatte, wurde der Nuntius Borgoncini Duca bei seinem Besuch der Konzentrationslager von den ausländischen Juden angstvoll befragt, ob man sie den Deutschen ausliefern würde. Und tatsächlich war es nur der entschiedenen Haltung des Papstes zu verdanken, daß. den wiederholten Forderungen der deutschen Behörde nicht stattgegeben wurde. Die Priester entzogen die Juden mit aller List dem unmenschlichen Zugriff der 'Arier'. Don Aldo Mel aus Lucca mußte sogar seine Barmherzigkeit mit dem Tode büßen. Um die apokalyptische Verwirrung voll zu machen, kam noch das Verbrechen von Montecassino hinzu. Montecassino war ein Jahrtausend lang der Polarstern auf Erden gewesen, der auch in den düstersten Zeiten den Weg der Menschheit erleuchtet hatte. Nun war es zum Angriffsziel sinnloser Zerstörung geworden und es war, als hätte die Menschheit ihre Kanonen auf den Polarstern gerichtet."

Mit seiner Geschichtsfälschung hat Spiegel eindeutig die Kirche durch den Schmutz gezogen, was aber, wie die zahlreichen Fakten belegen, ganz auf der Linie des Staates liegt, der ja selbst mit den ungeheuerlichsten Verdrehungen und Verfälschungen operiert und der selbst vor sakrilegischen Taten nicht zurückschreckt, um die Kirche zu zerstören. Der "unbefangene Dritte", den Heitmann da konstruiert hat, ist eben derjenige, der schon Opfer dieser allgemeinen Gehirnwäsche geworden ist, d.h. der schon alles gefressen hat, was man ihm an Lügen speziell über die Kirche vorgesetzt hat. Wer die Kirche so sieht, wie sie z.B. in dem Wojtyla-Schuldbekenntnis (woraufhin Spiegel ja aktiv wurde) gezeichnet wird, der stört sich dann auch nicht mehr an zusätzlichen Schlammklumpen in diese Richtung.

Und als wäre dies alles noch nicht schlimm genug, ist Spiegel selbst engagierter Wortführer gegen antijüdische Propaganda; noch vor einigen Tagen kritisierte Spiegel, das Internet sei eine "sprudelnde Quelle übelsten Gedankengutes", wobei er ganz konkret die Nazi-Propaganda nannte; Spiegel forderte vom Staat die Bekämpfung von derartiger Propaganda. Wie wäre es denn, wenn Spiegel mit gutem Beispiel vorangehen würde und selbst sich wenigstens die gegen die Kirche gerichteten verleumderischen Lügen verkneifen würde. Christus sagt über die Schriftgelehrten und Pharisäer: "Sie binden schwere und untragbare Lasten und legen sie den Menschen auf die Schultern; sie selbst aber wollen sie mit keinem Finger heben" (Mt 23,3). Beleidigungen, Propaganda und Verhetzung sind objektiv immer verboten, man darf also keine Auswahl beim Schutz treffen, wie sie leider in Deutschland allgemein und von Spiegel konkret praktiziert wird. Hat Spiegel das achte Gebot vergessen, oder hat er eine Sondergenehmigung zur Verleumdung?

Strafrechtlich mag die Sache vom Tisch sein, und zum jetzigen Augenblick planen wir auch keine weiteren Maßnahmen gegen Spiegel oder Heitmann, aber auch hier gilt nach wie vor, dass die Menschen die Sittenregeln nicht aufstellen, sondern nur befolgen und schützen können. Deshalb bleibt für Spiegel und nun auch für Heitmann eine Korrektur zwingend erforderlich. Beten wir oft die Bitte aus der Allerheiligen-Litanei:
"Ut inimicos sanctae Ecclesiae humiliare digneris - Daß du die Feinde der heiligen Kirche demütigen wollest."

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