Falschgutachten - Katholische Kirche gegen Vatikanum 2 - Klageschrift

- Das "Gutachten"  von "Kirchenrechtler" Thomas Schüller vor Gericht -
(Kirche zum Mitreden, 14.08.2014)
[English version]



"Gutachterliche Fehlleistungen stören in empfindlicher Weise den Rechtsfrieden"
(Prof. Dr. med. Peter W. Gaidzik von der Universität Witten/Herdecke, 05.08.2014)

Hier geht es um die Sache Thomas Schüller, "Professor für Kirchenrecht am Institut für Kanonisches Recht der Universität Münster", also um einen Vertreter der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2). Gegen Schüller wurde von einem Repräsentanten der katholischen Kirche nun Klage bei Gericht eingereicht wegen seines Falschgutachtens im Strafprozess bei Amtsgericht Dorsten, Aktenzeichen 7 Ls-29 Js 74/08-43/11.
Ein ausführlicher Zeilenkommentar zum Schüller-Gutachten mit über 15.000 Wörtern wurde bereits vor sechs Wochen (23.06.2014) auf mehreren Internetseiten veröffentlicht und blieb unwidersprochen.
Wie auch immer man zu der Thematik (Religion, katholische Kirche, Sedisvakantismus, Pater Lingen etc.) stehen mag: Unumstößliche Tatsache ist, dass Schüllers Gutachten von absurden Falschaussagen nur so strotzt. Also ausnahmslos jeder, der Gerechtigkeit will, und sei er auch ein erklärter Atheist, ja sogar ein erklärter V2-Gläubiger, muss dieses Gutachten vollkommen verurteilen.

Die BRD-Justiz ist für permanente eklatante Rechtsbeugungen bekannt. Suchanfragen wie "Falschgutachten", "Justizopfer", "Justizskandale", "Rechtsbeugermafia" etc. führen zu massenhaften Belegen. Einerseits mag ein Richter ganz einfach bloß von seiner Begierde getrieben sein, Unrecht zu sprechen. D.h. wie immer man es auch anstellen mag: Der Richter beugt dann ganz bewusst und gezielt das Recht, d.h. das Recht hat dann absolut keine Chance. Beweise spielen dann gar keine Rolle, ganz im Gegenteil: Absurde Phantastereien werden als "Beweise" hingestellt, echte Beweise hingegen werden ignoriert / unterschlagen / vernichtet. Und wer diese Rechtsbeugungen beweisen kann, der wird einfach als "Beleidiger" kriminalisiert und somit ausgeschaltet. Das mag die gewöhnliche Situation sein.
Anderseits ist es immerhin theoretisch möglich, dass beim Richter auch nur das bloße Desinteresse besteht, Recht zu sprechen, z.B. aus Faulheit, Inkompetenz o.ä. Der Richter stünde dann der Wahrheit quasi indifferent gegenüber. Ja, er würde sich ggf. sogar hinreißen lassen, einmal Recht zu sprechen, sofern ihn nicht der für einen Prozess erforderliche zeitliche und v.a. intellektuelle Aufwand abschrecken / überfordern. Dann gilt es natürlich, mit einer äußerst knappen und pointierten Klageschrift den Fuß in die Tür zu bekommen. So entstand in äußerst umfangreicher und mühevoller Kleinarbeit der nachfolgende Text. Für ausführlichere Informationen gibt es eben den Zeilenkommentar und viele andere Veröffentlichungen.

Die Kosten für den Rechtsstreit belaufen sich bereits jetzt, d.h. nur rein bis zur bloßen Erstellung der Klageschrift und ohne jegliche sonstigen Verfahrenskosten, auf deutlich über 13.000 (dreizehntausend) Euro.

Allen Unterstützern ein herzliches Vergelt's Gott!


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I.
Der Kläger, geb. 1967, ist seit 1996 Pater, d.h. gültig geweihter Priester.
1986 legte er an einer "Klosterschule" (Haus Overbach, Jülich) der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) das Abitur mit dem Durchschnitt 1,6 ab. Seine Leistungskurse Deutsch und Englisch zeugen von Textverständnis. Sein Abiturfach "katholische Religionslehre" zeugt von Religionsverständnis. Seine Grundkurse Mathematik (Abiturfach) und Philosophie zeugen von logischem Denken.
Beweis:
Abiturzeugnis, Anlage 1

Nach dem Wehrdienst (Obergefreiter) begann er als "Priesterkandidat" für die V2-Diözese Essen das "Studium katholische Theologie für das Priestertum" in Bochum; schließlich war er "Priesterkandidat" in der V2-Diözese Chur, wo er z.B. in einem öffentlichen V2-Ritus eine "Beauftragung zum Lektor" (Vorstufe zur V2- „Priesterweihe“) erhielt.
Beweis:
Lektoratsurkunde, Anlage 2

Nach 13 Fachsemestern (davon 5 nur Lehramtstudiengang) erhielt er 1995 das "Diplom katholische Theologie" mit dem
Prädikat "sehr gut".
Beweis:
Diplom, Anlage 3

Am 19.09.1995 trat der Kläger formell aus der V2 Gruppe aus und wurde am 02.03.1996 Priester der römisch -katholischen Kirche.
Beweis:
Bestätigung des V2-Austritts durch Bürgerbüro Dorsten 12/2001
Weiheurkunde, Anlage 4

II.
Der Beklagte ist Repräsentant der Gruppe des Zweiten Vatikanischen Konzils (V2), mit welcher sich der Kläger im Streit befindet. Nach den Recherchen des Klägers firmiert diese Gruppierung widerlegbar als katholische Kirche. Über die diesbzgl. Widersprüche informieren zahlreiche Internetseiten. Der Kläger selbst hat bereits 1997 eine diesbzgl. Seite eingerichtet: „Kirche zum Mitreden, www.kirchenlehre.com“. Entspr. verbreitet ist auch die englische Seite „Novus Ordo Watch“, www.novusordowatch.org.
Beweis:
Ausdrucke beider Internetseiten vom 28.07.2014, Anlage 5

Im o.a. Strafprozess wurde dem Beklagten die Beantwortung der Frage angetragen, ob der Kläger „wirksam durch einen dazu berufenen und befähigten Geistlichen zu einem auch von der katholischen Amtskirche anzuerkennenden Priester geweiht worden“ ist. D.h. ob auch die V2-Gruppe anerkennen muss, dass der Kläger eine gültige Priesterweihe besitzt. Da der Kläger bereits –s.o. Bürgerbüro Dorsten- vor dem Amtsgericht Dorsten selbst seinen Austritt aus der V2-Gruppe erklärt hatte und stets nachdrücklich betont, kein Mitglied der V2-Gruppe zu sein, wird hierbei nicht danach gefragt, ob der Kläger ein „anzuerkennender V2-Priester“ oder ein gem. V2-Gruppe „erlaubt geweihter“ Priester resp. ein bei der V2-Gruppe angestellter Priester ist. Dies wird dadurch untermauert, dass sich der Kläger auch im Internet (vgl. o.) deutlich von der V2-Gruppe distanziert und offenlegt, dass er dieser nicht angehört.
Beweis:
Gutachten Anlage 6

Der Beklagte hätte insofern lediglich die vom Kläger im Internet veröffentlichten und seit Jahren unwidersprochen gebliebenen diversen Dokumente hinsichtlich des Weihespenders (gegenüber dem Kläger) Pater Georg Schmitz hinsichtlich ihrer Authentizität überprüfen und dann bestätigen müssen, vgl. www.kirchenlehre.com/schmitz.htm
Beweis:
Artikel „Bistum Freiburg“ gegen Bischof Schmitz, Anlage 7

Zudem hätte der Beklagte das Dokument V2-„Erzbistum Freiburg“ vom 19.09.1985 aus den Prozessunterlagen berücksichtigen müssen. Hieraus geht klar hervor, dass die Priester- und Bischofsweihe von Pater Georg Schmitz als gültig anerkannt ist. Pater Schmitz ist von der V2-Gruppe und damit der „katholischen Amtskirche“ als gültig geweihter Bischof anerkannt. Damit ist auch die vom Amtsgericht Dorsten für das Gutachten gestellte Frage endgültig beantwortet: Der Kläger ist ein von der „katholischen Amtskirche“ anzuerkennender Priester.
Beweis:
Schreiben vom 19.09.1985
Pressemeldung „Dokumente als Beweisquelle im öffentlichen Verfahren“, openpr.de, 23.07.2014, Anlage 8

Statt die vom Gericht gestellte Frage zur Weihegültigkeit wahrheitsgemäß zu bejahen, erstellte der Beklagte wider besseren Wissens eine unrichtige Stellungnahme, die sich insbesondere mit der Frage befasst, ob der Kläger Mitglied der V2-Gruppe ist oder nicht. Dies obwohl weder der Kläger eine solche Mitgliedschaft behauptet noch das Amtsgericht danach gefragt hat, da es ja o.a. selbst den V2-Austritt des Klägers bezeugt hat. Es hat den Anschein, als ob der Beklagte das Gutachten zum Anlass nimmt, mit dem in dieser Hinsicht nicht unbekannten erklärten Widersacher seiner V2-Gruppierung abzurechnen. Der Beklagte behauptet u.a.:

a.
Der Kläger müsste die „erforderliche fünfjährige Studienzeit nachgewiesen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist anzunehmen, dass Angeklagte die Studien nicht geleistet hat.“
Es ist falsch, dass bzgl. der Studienzeit nichts ersichtlich ist. Der Beklagte hat den Kläger nicht nach seinem Studium gefragt. Der Kläger hat unzählige Male (z.B. auf der o.a. Seite „Kirche zum Mitreden“, in zahlreichen Pressemitteilungen etc.) auf sein V2 Diplom aus Chur hingewiesen. Sogar eine einfache Anfrage in Chur hätte bereits die Richtigkeit des nachdrücklichen Hinweises auf das Diplom bestätigt. Der Beklagte hat erst gar nicht versucht, zu klären, ob der Kläger die entspr. Studien abgeleistet hat und dies pauschal ohne Grundlage in Abrede gestellt. Der Kläger wird durch diese Falschbehauptung als jemand dargestellt, der sich unberechtigt die Kompetenz einer Ausbildung anmaßt, die er nicht abgeleistet hat, und zwischen den Zeilen als Scharlatan bezeichnet.

b.
Der Kläger habe zudem „das Glaubensgut (depositum fidei) um die Lehren des II. Vaticanums verkürzt. Mithin ist der Angeklagte Häretiker.“
Diese Verleumdung ist im kirchlichen Bereich eine der schwersten nur denkbaren Anschuldigungen, vgl. Cf A. Koch, Lehrbuch der Moraltheologie, Freiburg (2) 1907,302: „Als hartnäckige Auflehnung gegen die von Gott gesetzte Lehrautorität ist die formelle Häresie eine der schwersten und verderblichsten Sünden, indem sie das Fundament des Heilswerks zerstört.“ Wer also den Häresie-Vorwurf äußert, muss dafür sehr sehr gute Gründe vorbringen. Zum einen bringt der vom Gericht mit einem klaren Auftrag versehene Beklagte keinen einzigen Beweis für eine Häresie des Klägers bei. Zudem muss der Beklagte als Kirchenrechtler ganz genau wissen, dass V2 kein einziges Dogma verkündet hat. Das depositum fidei wurde von V2 um keine Silbe erweitert. Damit ist ausgeschlossen, dass die Ablehnung von V2 -eigentümlichen Aussagen als Häresie bezeichnet werden kann.
Beweis:
Exemplarisch Karl Rahner, „Kleines Konzilkompendium“
Einleitungen zu V2-Texten Die Verbum und Lumen Gentium,
Theologisches Dez. 2005, Sp. 785. U. 786, wonach auch der spätere „Papst Benedikt XVI“. ausdrücklich erklärte „Es gibt kein neues Dogma nach dem Konzil, in keinem Punkte“, Anlage 9

Zusammenfassend:
Statt sich mit der gutachterlich gestellten Frage zu beschäftigen, bezeichnet der Beklagte den Kläger somit als
-Häretiker
-Straftäter in der Kirche
-dem Kläger wird unterstellt, kein theologisches Diplom zu besitzen.

III.
Die Beeinträchtigung des Klägers durch das Gutachten ist erheblich und besteht fort.

1.
Der Kläger wird im Gutachten als Irrgläubiger verleumdet. Da der Beklagte dies auf die Nichtzugehörigkeit zur V2-Gruppierung bezieht, verleumdet er damit auch alle anderen Katholiken. Die Bezeichnungen als Irrgläubiger fußen insofern insbesondere in der Treue des Klägers zum katholischen Glauben.

2.
Die Kritik des Klägers an der V2-Gruppierung wurde vehement bekämpft. Die V2-Gruppierung (eben die Gruppierung, bei welcher der Kläger jahrelang als Schüler und Student lernte, die ihm gute und sehr gute Noten ausstellte und ihm sogar nach Abschluss des Studiums auch noch schriftlich für seine Tätigkeit im Priesterseminar herzlich gedankt hat) versuchte die öffentliche Kritik durch den Kläger auch über die Feststellung einer geistigen Erkrankung einzudämmen.
Das Amtsgericht Dorsten stellte in diesem Zusammenhang fest, dass
-beim Kläger eine manifeste seelische Erkrankung nicht feststellbar ist
-sich die Äußerungen des Klägers diagnostisch nicht einer z.B. paranoiden seelischen Gestörtheit zuordnen lassen
-der Kläger weder in seiner Geschäfts- noch in seiner Prozessfähigkeit ganz oder teilweise beeinträchtigt ist
Beweis:
Beschluss AG Dorsten vom 27.01.2005, Anlage 10

3.
Bei richtiger Begutachtung des Klägers hätte das Amtsgericht zum Freispruch gefunden. Aufgrund der falschen Begutachtung erfolgte lediglich eine Einstellung des Verfahrens. Dieses –für den Kläger folgenschwere- Ergebnis ist nur und ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das Amtsgericht dem Gutachten des Beklagten gefolgt ist. Infolge der Anerkennung des Gutachtens muss der Kläger nun permanent damit rechnen, dass er –eben gestützt auf dieses Gutachten- immer wieder verurteilt werden kann. So schreibt etwa die Recklinghäuser Zeitung:
„Richter Timm erklärte in seiner Urteilsbegründung, dass der Angeklagte nicht in der Lage sei, zwischen Glaubens- und rechtlichen Fragen zu unterscheiden und gab ihm auf den Weg. Das heißt nicht, dass sie den Titel römisch -katholischer Priester führen dürfen. Das kann ihnen die katholische Kirche immer noch verbieten“.
Beweis:
Artikel „Gerichtsverfahren gegen falschen Priester endet mit Vergleich“, recklinghaueser-zeitung.de vom 27.09.2012
Pressemeldung „Richtigstellungen zur Dorstener Zeitung“, openpr.de, 28.09.2012, Anlage 11

Die Beeinträchtigung des Klägers ist daher nach wie vor hochgradig präsent. Die Anforderung einer Wiederholungsgefahr in ihrer intensivsten Ausprägung eines fortdauernden Zustands ist damit ebenfalls zu bejahen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, da die Rehabilitation des Klägers nur durch den Widerruf des Gutachtens erzielt werden kann. Insofern soll lediglich die Beseitigung des störenden Zustands erreicht werden – und keine bloße Genugtuung. Der Kläger ist in der Ausübung seiner Aktivität als katholischer Priester ganz erheblich gehindert. Letztere ist nicht nur grundgesetzlich durch die Berufs-, sondern auch durch die Glaubens- und Religionsfreiheit geschätzt.
Durch die Repressionen gegen den Kläger werden unausweichlich auch die dem Kläger anvertrauten Gläubigen in ihrer Religionsausübung beeinträchtigt.
Die Unwahrheit der für das Gutachten zentralen Aussage (nämlich dass der Kläger kein von der V2-Gruppe anzuerkennender Priester sei und dass er als Häretiker und Straftäter in der Kirche bezeichnet werden dürfe) ist anhand der o.a. Ausführungen und Anlagen feststellbar.
Zudem erscheint durch die im Gutachten aufgestellten Behauptungen eine schadensersatzpflichtige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts möglich. Der Beklagte hat hier keine bloße Meinungsäußerung oder wahre Tatsachenbehauptung kommuniziert, sondern bewusst unwahre Tatsachen behauptet. Im Rahmen einer Güterabwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit ist Rechtswidrigkeit zu bejahen.
Beweis:
Artikel „Bundesverfassungsgericht bestätigt: Häresien an kirchlicher Hochschule“, Anlage 12

Der Beklagte wurde durch den Unterzeichner erfolglos zum Widerruf/zur Unterlassung aufgefordert.
Beweis:
Schreiben vom 24.04.2014, Anlage 13

Somit ist Klage geboten.

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