"Gutachterliche Fehlleistungen stören in empfindlicher Weise den
Rechtsfrieden"
(Prof. Dr. med. Peter W. Gaidzik von der Universität
Witten/Herdecke, 05.08.2014)
Hier geht es um die Sache
Thomas Schüller, "Professor für Kirchenrecht am Institut für
Kanonisches Recht der Universität Münster", also um einen
Vertreter der Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2).
Gegen Schüller wurde von einem Repräsentanten der katholischen
Kirche nun Klage bei Gericht eingereicht wegen seines
Falschgutachtens im Strafprozess bei Amtsgericht Dorsten,
Aktenzeichen 7 Ls-29 Js 74/08-43/11.
Ein ausführlicher Zeilenkommentar
zum Schüller-Gutachten mit über 15.000 Wörtern wurde bereits
vor sechs Wochen (23.06.2014) auf mehreren Internetseiten
veröffentlicht und blieb unwidersprochen.
Wie auch immer man zu der Thematik (Religion, katholische Kirche,
Sedisvakantismus, Pater Lingen etc.) stehen mag: Unumstößliche
Tatsache ist, dass Schüllers Gutachten von absurden Falschaussagen
nur so strotzt. Also ausnahmslos jeder, der Gerechtigkeit will, und
sei er auch ein erklärter Atheist, ja sogar ein erklärter
V2-Gläubiger, muss dieses Gutachten vollkommen verurteilen.
Die BRD-Justiz ist für permanente eklatante Rechtsbeugungen bekannt.
Suchanfragen wie "Falschgutachten", "Justizopfer", "Justizskandale",
"Rechtsbeugermafia" etc. führen zu massenhaften Belegen. Einerseits
mag ein Richter ganz
einfach bloß von seiner Begierde getrieben sein, Unrecht zu
sprechen. D.h. wie immer man es auch anstellen mag: Der
Richter beugt dann ganz bewusst und gezielt das Recht, d.h. das
Recht hat dann absolut keine Chance. Beweise spielen dann gar keine
Rolle, ganz im Gegenteil: Absurde Phantastereien werden als
"Beweise" hingestellt, echte Beweise hingegen werden ignoriert /
unterschlagen / vernichtet. Und wer diese Rechtsbeugungen beweisen
kann, der wird einfach als "Beleidiger"
kriminalisiert und somit ausgeschaltet. Das mag die gewöhnliche
Situation sein.
Anderseits ist es immerhin theoretisch möglich, dass beim Richter
auch nur das bloße Desinteresse besteht, Recht zu sprechen, z.B. aus
Faulheit, Inkompetenz o.ä. Der Richter stünde dann der Wahrheit
quasi indifferent gegenüber. Ja, er würde sich ggf. sogar hinreißen
lassen, einmal Recht zu sprechen, sofern ihn nicht der für einen
Prozess erforderliche zeitliche und v.a. intellektuelle Aufwand
abschrecken / überfordern. Dann gilt es natürlich, mit einer äußerst
knappen und pointierten Klageschrift den Fuß in die Tür zu bekommen.
So entstand in äußerst umfangreicher und mühevoller Kleinarbeit der
nachfolgende Text. Für ausführlichere Informationen gibt es eben den
Zeilenkommentar und viele andere Veröffentlichungen.
Die Kosten für den Rechtsstreit belaufen sich bereits jetzt, d.h.
nur rein bis zur bloßen Erstellung der Klageschrift und ohne
jegliche sonstigen Verfahrenskosten, auf deutlich über 13.000
(dreizehntausend) Euro.
Allen Unterstützern ein herzliches Vergelt's Gott!
**************************
I.
Der Kläger, geb. 1967, ist seit 1996 Pater, d.h. gültig geweihter
Priester.
1986 legte er an einer "Klosterschule" (Haus Overbach, Jülich) der
Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) das Abitur mit
dem Durchschnitt 1,6 ab. Seine Leistungskurse Deutsch und Englisch
zeugen von Textverständnis. Sein Abiturfach "katholische
Religionslehre" zeugt von Religionsverständnis. Seine Grundkurse
Mathematik (Abiturfach) und Philosophie zeugen von logischem Denken.
Beweis:
Abiturzeugnis, Anlage 1
Nach dem Wehrdienst (Obergefreiter) begann er als "Priesterkandidat"
für die V2-Diözese Essen das "Studium katholische Theologie für das
Priestertum" in Bochum; schließlich war er "Priesterkandidat" in der
V2-Diözese Chur, wo er z.B. in einem öffentlichen V2-Ritus eine
"Beauftragung zum Lektor" (Vorstufe zur V2- „Priesterweihe“)
erhielt.
Beweis: Lektoratsurkunde, Anlage 2
Nach 13 Fachsemestern (davon 5 nur Lehramtstudiengang) erhielt er
1995 das "Diplom katholische Theologie" mit dem
Prädikat "sehr gut".
Beweis: Diplom, Anlage 3
Am 19.09.1995 trat der Kläger formell aus der V2 Gruppe aus und
wurde am 02.03.1996 Priester der römisch -katholischen Kirche.
Beweis:
Bestätigung des V2-Austritts durch Bürgerbüro Dorsten 12/2001 Weiheurkunde, Anlage 4
II.
Der Beklagte ist Repräsentant der Gruppe des Zweiten Vatikanischen
Konzils (V2), mit welcher sich der Kläger im Streit befindet. Nach
den Recherchen des Klägers firmiert diese Gruppierung widerlegbar
als katholische Kirche. Über die diesbzgl. Widersprüche informieren
zahlreiche Internetseiten. Der Kläger selbst hat bereits 1997 eine
diesbzgl. Seite eingerichtet: „Kirche zum Mitreden,
www.kirchenlehre.com“. Entspr. verbreitet ist auch die englische
Seite „Novus Ordo Watch“, www.novusordowatch.org.
Beweis:
Ausdrucke beider Internetseiten vom 28.07.2014, Anlage 5
Im o.a. Strafprozess wurde dem Beklagten die Beantwortung der Frage
angetragen, ob der Kläger „wirksam durch einen dazu berufenen und
befähigten Geistlichen zu einem auch von der katholischen Amtskirche
anzuerkennenden Priester geweiht worden“ ist. D.h. ob auch die
V2-Gruppe anerkennen muss, dass der Kläger eine gültige
Priesterweihe besitzt. Da der Kläger bereits –s.o. Bürgerbüro
Dorsten- vor dem Amtsgericht Dorsten selbst seinen Austritt aus der
V2-Gruppe erklärt hatte und stets nachdrücklich betont, kein
Mitglied der V2-Gruppe zu sein, wird hierbei nicht danach gefragt,
ob der Kläger ein „anzuerkennender V2-Priester“ oder ein gem.
V2-Gruppe „erlaubt geweihter“ Priester resp. ein bei der V2-Gruppe
angestellter Priester ist. Dies wird dadurch untermauert, dass sich
der Kläger auch im Internet (vgl. o.) deutlich von der V2-Gruppe
distanziert und offenlegt, dass er dieser nicht angehört.
Beweis:
Gutachten Anlage 6
Der Beklagte hätte insofern lediglich die vom Kläger im Internet
veröffentlichten und seit Jahren unwidersprochen gebliebenen
diversen Dokumente hinsichtlich des Weihespenders (gegenüber dem
Kläger) Pater Georg Schmitz hinsichtlich ihrer Authentizität
überprüfen und dann bestätigen müssen, vgl.
www.kirchenlehre.com/schmitz.htm
Beweis:
Artikel „Bistum Freiburg“ gegen Bischof Schmitz, Anlage 7
Zudem hätte der Beklagte das Dokument V2-„Erzbistum Freiburg“ vom
19.09.1985 aus den Prozessunterlagen berücksichtigen müssen. Hieraus
geht klar hervor, dass die Priester- und Bischofsweihe von Pater
Georg Schmitz als gültig anerkannt ist. Pater Schmitz ist von der
V2-Gruppe und damit der „katholischen Amtskirche“ als gültig
geweihter Bischof anerkannt. Damit ist auch die vom Amtsgericht
Dorsten für das Gutachten gestellte Frage endgültig beantwortet: Der
Kläger ist ein von der „katholischen Amtskirche“ anzuerkennender
Priester.
Beweis:
Schreiben vom 19.09.1985
Pressemeldung „Dokumente als
Beweisquelle im öffentlichen Verfahren“, openpr.de,
23.07.2014, Anlage 8
Statt die vom Gericht gestellte Frage zur Weihegültigkeit
wahrheitsgemäß zu bejahen, erstellte der Beklagte wider besseren
Wissens eine unrichtige Stellungnahme, die sich insbesondere mit der
Frage befasst, ob der Kläger Mitglied der V2-Gruppe ist oder nicht.
Dies obwohl weder der Kläger eine solche Mitgliedschaft behauptet
noch das Amtsgericht danach gefragt hat, da es ja o.a. selbst den
V2-Austritt des Klägers bezeugt hat. Es hat den Anschein, als ob der
Beklagte das Gutachten zum Anlass nimmt, mit dem in dieser Hinsicht
nicht unbekannten erklärten Widersacher seiner V2-Gruppierung
abzurechnen. Der Beklagte behauptet u.a.:
a.
Der Kläger müsste die „erforderliche fünfjährige Studienzeit
nachgewiesen haben. Hierzu ist nichts ersichtlich. Mithin ist
anzunehmen, dass Angeklagte die Studien nicht geleistet hat.“
Es ist falsch, dass bzgl. der Studienzeit nichts ersichtlich ist.
Der Beklagte hat den Kläger nicht nach seinem Studium gefragt. Der
Kläger hat unzählige Male (z.B. auf der o.a. Seite „Kirche zum
Mitreden“, in zahlreichen Pressemitteilungen etc.) auf sein V2
Diplom aus Chur hingewiesen. Sogar eine einfache Anfrage in Chur
hätte bereits die Richtigkeit des nachdrücklichen Hinweises auf das
Diplom bestätigt. Der Beklagte hat erst gar nicht versucht, zu
klären, ob der Kläger die entspr. Studien abgeleistet hat und dies
pauschal ohne Grundlage in Abrede gestellt. Der Kläger wird durch
diese Falschbehauptung als jemand dargestellt, der sich unberechtigt
die Kompetenz einer Ausbildung anmaßt, die er nicht abgeleistet hat,
und zwischen den Zeilen als Scharlatan bezeichnet.
b.
Der Kläger habe zudem „das Glaubensgut (depositum fidei) um die
Lehren des II. Vaticanums verkürzt. Mithin ist der Angeklagte
Häretiker.“
Diese Verleumdung ist im kirchlichen Bereich eine der schwersten nur
denkbaren Anschuldigungen, vgl. Cf A. Koch, Lehrbuch der
Moraltheologie, Freiburg (2) 1907,302: „Als hartnäckige Auflehnung
gegen die von Gott gesetzte Lehrautorität ist die formelle Häresie
eine der schwersten und verderblichsten Sünden, indem sie das
Fundament des Heilswerks zerstört.“ Wer also den Häresie-Vorwurf
äußert, muss dafür sehr sehr gute Gründe vorbringen. Zum einen
bringt der vom Gericht mit einem klaren Auftrag versehene Beklagte
keinen einzigen Beweis für eine Häresie des Klägers bei. Zudem muss
der Beklagte als Kirchenrechtler ganz genau wissen, dass V2 kein
einziges Dogma verkündet hat. Das depositum fidei wurde von V2 um
keine Silbe erweitert. Damit ist ausgeschlossen, dass die Ablehnung
von V2 -eigentümlichen Aussagen als Häresie bezeichnet werden kann.
Beweis:
Exemplarisch Karl Rahner, „Kleines Konzilkompendium“
Einleitungen zu V2-Texten Die Verbum und Lumen Gentium,
Theologisches Dez. 2005, Sp. 785. U. 786, wonach auch der spätere
„Papst Benedikt XVI“. ausdrücklich erklärte „Es gibt kein neues
Dogma nach dem Konzil, in keinem Punkte“, Anlage 9
Zusammenfassend:
Statt sich mit der gutachterlich gestellten Frage zu beschäftigen,
bezeichnet der Beklagte den Kläger somit als
-Häretiker
-Straftäter in der Kirche
-dem Kläger wird unterstellt, kein theologisches Diplom zu besitzen.
III.
Die Beeinträchtigung des Klägers durch das Gutachten ist erheblich
und besteht fort.
1.
Der Kläger wird im Gutachten als Irrgläubiger verleumdet. Da der
Beklagte dies auf die Nichtzugehörigkeit zur V2-Gruppierung bezieht,
verleumdet er damit auch alle anderen Katholiken. Die Bezeichnungen
als Irrgläubiger fußen insofern insbesondere in der Treue des
Klägers zum katholischen Glauben.
2.
Die Kritik des Klägers an der V2-Gruppierung wurde vehement
bekämpft. Die V2-Gruppierung (eben die Gruppierung, bei welcher der
Kläger jahrelang als Schüler und Student lernte, die ihm gute und
sehr gute Noten ausstellte und ihm sogar nach Abschluss des Studiums
auch noch schriftlich für seine Tätigkeit im Priesterseminar
herzlich gedankt hat) versuchte die öffentliche Kritik durch den
Kläger auch über die Feststellung einer geistigen Erkrankung
einzudämmen.
Das Amtsgericht Dorsten stellte in diesem Zusammenhang fest, dass
-beim Kläger eine manifeste seelische Erkrankung nicht feststellbar
ist
-sich die Äußerungen des Klägers diagnostisch nicht einer z.B.
paranoiden seelischen Gestörtheit zuordnen lassen
-der Kläger weder in seiner Geschäfts- noch in seiner
Prozessfähigkeit ganz oder teilweise beeinträchtigt ist
Beweis: Beschluss AG Dorsten vom 27.01.2005, Anlage
10
3.
Bei richtiger Begutachtung des Klägers hätte das Amtsgericht zum
Freispruch gefunden. Aufgrund der falschen Begutachtung erfolgte
lediglich eine Einstellung des Verfahrens. Dieses –für den Kläger
folgenschwere- Ergebnis ist nur und ausschließlich darauf
zurückzuführen, dass das Amtsgericht dem Gutachten des Beklagten
gefolgt ist. Infolge der Anerkennung des Gutachtens muss der Kläger
nun permanent damit rechnen, dass er –eben gestützt auf dieses
Gutachten- immer wieder verurteilt werden kann. So schreibt etwa die
Recklinghäuser Zeitung:
„Richter Timm erklärte in seiner Urteilsbegründung, dass der
Angeklagte nicht in der Lage sei, zwischen Glaubens- und rechtlichen
Fragen zu unterscheiden und gab ihm auf den Weg. Das heißt nicht,
dass sie den Titel römisch -katholischer Priester führen dürfen. Das
kann ihnen die katholische Kirche immer noch verbieten“.
Beweis:
Artikel „Gerichtsverfahren gegen falschen Priester endet mit
Vergleich“, recklinghaueser-zeitung.de vom 27.09.2012
Pressemeldung „Richtigstellungen zur
Dorstener Zeitung“, openpr.de, 28.09.2012, Anlage 11
Die Beeinträchtigung des Klägers ist daher nach wie vor hochgradig
präsent. Die Anforderung einer Wiederholungsgefahr in ihrer
intensivsten Ausprägung eines fortdauernden Zustands ist damit
ebenfalls zu bejahen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, da
die Rehabilitation des Klägers nur durch den Widerruf des Gutachtens
erzielt werden kann. Insofern soll lediglich die Beseitigung des
störenden Zustands erreicht werden – und keine bloße Genugtuung. Der
Kläger ist in der Ausübung seiner Aktivität als katholischer
Priester ganz erheblich gehindert. Letztere ist nicht nur
grundgesetzlich durch die Berufs-, sondern auch durch die Glaubens-
und Religionsfreiheit geschätzt.
Durch die Repressionen gegen den Kläger werden unausweichlich auch
die dem Kläger anvertrauten Gläubigen in ihrer Religionsausübung
beeinträchtigt.
Die Unwahrheit der für das Gutachten zentralen Aussage (nämlich dass
der Kläger kein von der V2-Gruppe anzuerkennender Priester sei und
dass er als Häretiker und Straftäter in der Kirche bezeichnet werden
dürfe) ist anhand der o.a. Ausführungen und Anlagen feststellbar.
Zudem erscheint durch die im Gutachten aufgestellten Behauptungen
eine schadensersatzpflichtige Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts möglich. Der Beklagte hat hier keine bloße
Meinungsäußerung oder wahre Tatsachenbehauptung kommuniziert,
sondern bewusst unwahre Tatsachen behauptet. Im Rahmen einer
Güterabwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und
Meinungsfreiheit ist Rechtswidrigkeit zu bejahen.
Beweis:
Artikel „Bundesverfassungsgericht bestätigt: Häresien an kirchlicher
Hochschule“, Anlage 12
Der Beklagte wurde durch den Unterzeichner erfolglos zum
Widerruf/zur Unterlassung aufgefordert.
Beweis:
Schreiben vom 24.04.2014, Anlage 13