(1) 1 Dem
Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner
Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2 Auf seinen Wunsch ist ihm zu
helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung
zu treten.
(2) 1 Der
Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2 Sie dürfen ihm nur bei grobem
Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des
religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
Nun war Germar Rudolf V2-"Katholik", u.a. in einer "katholischen
Studentenverbindung"; anscheinend hat er sogar heute noch ein
gewisses Interesse am wahren katholischen Glauben, denn andernfalls
hätte er uns wohl nicht immer auf unsere Schreiben geantwortet.
Mehr noch: Unseren Hinweis auf
Pater Rupert Mayer
hat Rudolf sogar
ausdrücklich in seiner
Verhandlung zitiert! Es ist bereits an sich eine ungeheuerliche
Verletzung des Rechts auf Bekenntnis der wahren Religion, wenn man
Interessierten den Kontakt zum katholischen Religionsdiener verweigert.
Und bewiesenermaßen geschieht diese Verweigerung hier
ausschließlich gestützt auf Lügen und Verleumdungen.