Wir hatten bereits über die bei den Nazis beliebte Methode des
Justizmords
berichtet. Als weiteres Beispiel seien hier Anklageschrift und Verurteilung
des katholischen Priesters Dr. Max Josef Metzger ("Bruder Paulus") wiedergegeben,
so wie sie im Buch von Franz Kloidt, Verräter oder Martyrer? Dokumente
katholischer Blutzeugen der nationalsozialistischen Kirchenverfolgung geben
Antwort, Düsseldorf 1962, 104-112, veröffentlicht sind. Die hier
in eckigen Klammern stehenden Abschnitte sind Anmerkungen von Kloidt, dort
kursiv geschrieben. Angesichts solcher Dokumente muss es nachdenklich stimmen,
dass Daniel Goldhagen nicht nur seine großangelegte
Volksverhetzung starten konnte, sondern dass er dafür auch noch Beifallsstürme
erntete.
Zunächst zu Metzger: Dieser hatte eine kleine "Bruderschaft UNA
SANCTA" gegründet und sich dort den Namen "Bruder Paulus" zugelegt.
In einem Brief aus der Gefängniszelle an Papst
Pius XII. (auch bei Kloidt in Auszügen veröffentlicht) spricht
sich Metzger für ein neues Konzil aus, dass die Einheit der Christen
bringen oder wenigstens vorantreiben soll. In diesem recht langen Brief
heißt es u.a. (92f):
Vergleicht man Anklageschrift und Verurteilung gegen Metzger mit den Elaboraten, die die Sozietät Redeker und der Staat als Erfüllungsgehilfen der V2-Sekte produziert haben, fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Eine wesentliche Gemeinsamkeit: die "positivistische Blicktrübung" (so äußerte sich lustigerweise ausgerechnet der Bundesgerichtshof über das Metzger-Urteil und wertete es gar als Justizmord). Die Schlussformulierung: "Jeder muß es sich gefallen lassen, nach deutschem, nationalsozialistischem Maßstab gemessen zu werden", passt ideologisch ganz wunderbar zum Rechtspositivismus der Bundesrepublik Deutschland, und es wird uns immer und immer wieder versichert, dass wir uns diesen positivistischen Wahnsinn "gefallen lassen müssen", dass der deutsche Staat das göttliche Recht (Naturrecht und Kirchenrecht) beugt und seine zügellose Bosheit u.a. auch an uns austobt. Merke: Nicht alles, wo "Im Namen des (deutschen) Volkes" drübersteht, ist auch gerecht. Als wesentlicher Unterschied fällt auf, dass die Nazis immerhin noch von der katholischen Kirche sprechen, wenn sie von der katholischen Kirche sprechen. Die V2-Sekte als katholische Kirche auszugeben und katholische Priester zu akatholischen Laien zu erklären, ist ein verbrecherisches Treiben, mit dem der bundesrepublikanische deutsche Staat das Verbrechertum der Nazis in bedeutender Weise übertrifft. Deshalb ist die Wertung der jetzigen Justizverbrecher als "Übernazis" unumgänglich.
Kloidt erwähnt in diesem Zusammenhang: "Über die römische
Justiz in den ersten Jahrhunderten der Christenverfolgungen schreibt Stratmann
[In der Verbannung. Tagebuchblätter 1940-1947, Frankfurt 1962] S.112
zusammenfassend: 'Es wird heute niemanden mehr geben, der das Vorgehen
des römischen Staates gegen seine christlichen Untertanen nicht als
schweren Irrtum empfände. Bloß von einem Irrtum zu sprechen,
genügt aber nicht. Unser moralisches Bewußtsein sieht sich genötigt,
diesen Irrtum auch als schwere moralische Schuld zu brandmarken. Einzelne
Justizirrtümer ... können vorkommen, ohne daß die Richter
sich moralisch schuldig machen; wird aber jahre-, jahrzehnte- und jahrhundertelang
eine Rechtsprechung geübt, deren Begründung ebenso leer ist,
wie ihr Vollzug grausam, dann liegt eine juridische Entartung vor, die
eine große moralische Schuld voraussetzt und einschließt."
Im Anschluss an die Metzger-Dokumente fügt Kloidt noch Dokumente
des Strafverfahrens gegen Dagmar Imgart an, die in letzter Instanz wegen
Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung (§ 239 StGB Abs. 2) verurteilt
wurde.
Anklageschrift
Den katholischen Geistlichen Dr. Max Josef Metzger aus Berlin N 65,
Wildenowstr. 8, geboren am 3. Februar 1887 in Schöpf heim (Baden),
angeblich nicht bestraft, am 29. Juni 1943 vorläufig festgenommen
und seitdem in polizeilicher Haft, zur Zeit im Strafgefängnis Plötzensee
in Berlin, bisher ohne Verteidiger, klage ich an, während der ersten
Hälfte des Jahres 1943 in Berlin durch eine schriftliche Erklärung,
in der er für den Fall der von ihm erwarteten Niederlage Deutschlands
die Bildung eines unter dem Einfluß der Feindmächte stehenden
demokratischen deutschen Staatenbundes vorschlug, zur Vorbereitung eines
hochverräterischen Unternehmens zu feindlichen Regierungsstellen in
Beziehung getreten zu sein und dadurch zugleich den Feind des Reiches begünstigt
zu haben, Verbrechen nach § 80 Abs. 2, § 82 Abs. 2, §§
91 b, 73 StGB.
[Nach Darlegung des Lebensganges wird dann die Denkschrift im Wortlaut
mitgeteilt, die auch in der Begründung zum Todesurteil durch den Volksgerichtshof
wiedergegeben ist (vgl. dieses Dokument, S. 108 f.). - Weiter heißt
es:]
Als der Angeschuldigte im Frühjahr 1943 von der aus Schweden stammenden
Mitarbeiterin der "Una-Sancta-Bewegung", Ehefrau Imgart in Gießen,
erfuhr, daß diese eine Reise nach Schweden beabsichtigte, weihte
er sie in sein politisches Vorhaben ein und ersuchte sie, die Denkschrift
dem ihm bekannten schwedischen Erzbischof Eidem zu überbringen und
diesen zu veranlassen, sich durch Vermittlung englischer Kirchenfürsten
bei maßgebenden englischen Stellen für seine in der Denkschrift
entwickelten Pläne einzusetzen. Die Ehefrau Imgart übernahm auch
die Denkschrift zur Weiterbeförderung. Das Schreiben hat jedoch vor
seiner Weiterleitung nach Schweden sichergestellt werden können. Der
Angeschuldigte will die Denkschrift anderen Personen als der Ehefrau Imgart
nicht zugänglich gemacht und sich lediglich einmal mit einem Geistlichen
in dessen Eigenschaft als Seelsorger über die Denkschriftangelegenheit
vertraulich ausgesprochen haben. Ferner trat er, wie er behauptet hat,
noch nicht mit Personen in Fühlung, die ihm für eine spätere
deutsche Regierung geeignet erschienen, weil er nicht in den Verdacht geraten
wollte, sich an politischen Umtrieben zu beteiligen. Im übrigen war
er auch, wie er erklärt hat, überzeugt, daß es im Zeitpunkt
des von ihm erwarteten Zusammenbruchs nicht schwer fallen würde, solche
Persönlichkeiten zu finden. Dagegen hat der Angeschuldigte zugegeben,
daß er sich mit dem Legationsrat a. D. Richard Kuenzer über
den voraussichtlichen Kriegsausgang unterhalten und dabei die Auffassung
vertreten habe, daß Deutschland zusammenbrechen werde. Als Kuenzer
darauf die Besorgnis äußerte, daß Deutschland in einem
solchen Fall unter eine Fremdregierung kommen werde, will der Angeschuldigte
ihm die auch in seiner Denkschrift vertretene Auffassung entwickelt haben,
"daß eine Selbstregierung Deutschlands wohl nur durchzusetzen sein
werde, wenn ausgesprochene Friedensfreunde dabei die Führung hätten".
Der Angeschuldigte hat zur inneren Tatseite angegeben, daß er
sich lediglich von der Sorge um die Zukunft des deutschen Volkes zu seinem
Vorgehen habe verleiten lassen. Er will dabei in dem Glauben gehandelt
haben, dem deutschen Volk für den Fall eines tatsächlichen Zusammenbruchs
einen "wesentlichen Dienst" zu leisten. Bei dem Bildungsgrad und der Lebenserfahrung
des Angeschuldigten kann es jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß
sich der Angeschuldigte, der nach seinen eigenen Ausführungen die
auf den militärischen und innerpolitischen Zusammenbruch des Reiches
gerichteten Ziele der Feindmächte gekannt hat, auch bewußt gewesen
ist, daß er durch die beabsichtigte Fühlungnahme mit englischen
Regierungskreisen jenen Bestrebungen der Feindmächte Vorschub leistete
und die deutsche Abwehrfront schwächte. Er hat diesen Erfolg seines
Vorgehens offenbar aus seiner pazifistischen Einstellung heraus, durch
die er sich schon während des ersten Weltkrieges zu einer die deutschen
Interessen gefährdenden politischen Tätigkeit hat verleiten lassen,
in Kauf genommen...
Das Urteil des Volksgerichtshofes gegen Dr. Metzger: 8 J 190/43 g
l H 253/43
Im Namen des Deutschen Volkes.
In der Strafsache gegen den katholischen Geistlichen Dr. Max Josef
Metzger aus Berlin, geboren am 3. Febr. 1887 in Schopfheim (Baden),
zur Zeit in Polizeihaft,
wegen Vorbereitung zum Hochverrat u. a.
hat der Volksgerichtshof, 1. Senat, auf Grund der Hauptverhandlung
vom 14. Oktober 1943, an welcher teilgenommen haben
als Richter:
Präsident des Volksgerichtshofes Dr. Freisler, Vorsitzer, Kammergerichtsrat
Rehse, Gauhauptstellenleiter Bürgermeister Ahmels, Ortsgruppenleiter
Kelch, Kreisleiter Reinecke,
als Vertreter des Oberreichsanwalts: Erster Staatsanwalt Dr. Drullmann,
für Recht erkannt:
Max Josef Metzger, ein katholischer Diözesanpriester, der von
unserer Niederlage überzeugt ist, hat im vierten Kriegsjahr ein "Memorandum"
nach Schweden zu schicken versucht, um den Boden für eine feindhörige
pazifistischdemokratische föderalistische "Regierung" unter persönlicher
Diffamierung der Nationalsozialisten vorzubereiten. Als für alle Zeit
ehrloser Volksverräter wird er mit dem
Tode
bestraft.
Gründe:
Max Josef Metzger ist katholischer Diözesanpriester, der schon
1917 - mitten im Krieg! - in Österreich an einer Weltfriedensorganisation
arbeitete, also getreu Erzbergers Haltung in Deutschland, half, unsere
Kriegsfront zu zermürben.
Davon hat er auch jetzt nicht lassen können. Er sagt selbst, daß
er glaube, Deutschland werde zusammenbrechen. Deshalb, so erklärt
er, trug er sich mit dem Gedanken, dem Führer einen Brief zu schreiben,
er möge zurücktreten; denn er glaube, dann sei ein Verständigungsfrieden
möglich!! Freilich hat er das nicht ausgeführt:
1. weil er glaubte, sein Brief werde den Führer nicht erreichen;
2. weil er meinte, jedenfalls werde er keinen Erfolg mit seiner Bitte
haben;
3. weil er fürchtete, dann verhaftet zu werden.
Stattdessen verfaßte er ein "Manifest" und versuchte, es durch
eine frühere Schwedin, jetzige Reichsangehörige Imgart von Gießen
dem schwedischen protestantischen Bischof Eidem zu übermitteln, den
er von der Una-Sancta-Arbeit (Bestrebungen zur Wiedervereinigung der katholischen
und evangelischen Bekenntnisse) her kannte.
"Nordland" ("Die vereinigten nordischen Staaten") ist ein Bund von
demokratisch geführten Freistaaten (Norwegen, Schweden, Finnland,
Dänemark, Island). Jeder Freistaat ist im Rahmen der nordländischen
Verfassung selbständig in Bezug auf Innenpolitik, kulturelle, soziale
Angelegenheiten und Verwaltung. Die Außenpolitik ist gemeinsam und
der Führung des Staatenbundes vorbehalten. Die Politik Nordlands ist
nach innen und außen verfassungsmäßig festgelegt als eine
redliche Friedenspolitik auf der Grundlage sittlicher Wahrhaftigkeit und
Treue sowie sozialer Gerechtigkeit. Die Friedenspolitik nach innen gründet
auf der Achtung des ewigen Sittengesetzes, auf der Anerkennung und Wahrung
des gleichen Grundrechtes für alle Bürger, einer fortschrittlichen
Sozialpolitik (Sicherung von Arbeit, Verdienst und Lebensmöglichkeit
für alle; Nationalisierung aller Bergwerke, Kraftwerke, Eisenbahnen
sowie Großgrundbesitzes an Feld, Wald und Seen; soziale Steuerpolitik
unter Schonung der Schwachen), und einer gerechten Nationalitäten-
und Rassenpolitik (Selbstverwaltung der nationalen Kurien z. B. in bezug
auf die öffentlichen Mittel für Schulzwecke). Die Friedenspolitik
nach außen anerkennt und achtet in vollstem Umfange die Lebensrechte
fremder Völker und vertritt bzw. verwirklicht freiwillig eine Abrüstung
(bis auf eine Polizeitruppe zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung)
zugunsten einer überstaatlichen Wehrmacht, die im Dienste eines unparteiischen
Organs der " Vereinigten Staaten von Europa" einen gerechten Frieden unter
den Staaten zu schützen übernimmt. Verfassungsmäßig
ist jedem Nordländer die Unantastbarkeit der persönlichen Würde
und Rechtssicherheit, die Freiheit des Gewissens, der Sprache und Kultur,
sowie der Religionsausübung, die Freiheit der Meinungsäußerung
und schließlich die Freiheit des persönlichen Eigentums und
Eigentumsgebrauchs innerhalb der durch das Gemeinwohl bestimmten und rechtlich
klar festgelegten Grenzen gewährleistet. Alle Nordländer, die
an dem nationalen Unglück und der Vergewaltigung ihres Volkes nachweisbar
mit Schuld tragen, bleiben, ebenso wie alle wegen gemeiner Verbrechen Verurteilten,
für zwanzig Jahre von allen bürgerlichen Ehrenrechten (Wahlrecht,
Recht auf Bekleidung öffentlicher Ämter) ausgeschlossen. Bis
zur allfälligen Feststellung bzw. Bewährung ihrer charakterlichen
und verfassungsgemäßen Zuverlässigkeit wird diese Mitschuld
vorausgesetzt bei allen Funktionären der anti-nationalen und anti-sozialen
Parteien und deren militärischen Selbstschutzorganisationen. Die darüber
geführte Volksliste ist öffentlich. Die gesetzgebende Gewalt
Nordlands steht bis zur Festlegung der endgültigen Verfassung auf
Grund allgemeiner freier Volkswahlen beim nordländischen Volkstag.
Dieser besteht aus führenden Vertretern aller Stände sowie hervorragenden
Persönlichkeiten der geistigen, kulturellen, religiösen Körperschaften,
die erstmals ausgewählt werden vom nordländischen Friedensorden,
einer Vereinigung solcher Persönlichkeiten aus allen Staatsgruppen
und ehemaligen Parteien, die sich in der Vertretung der sittlichen, sozialen
und politischen Grundsätze der neuen Friedenspolitik vor ihrem Volk
und der Welt bewährt haben, insbesondere auch dadurch, daß sie
für ihre Überzeugung und Haltung von Seiten des vergangenen Systems
persönliche Nachteile zu tragen hatten.
Dies politische Programm ist aufgestellt für den Fall, daß
mit dem Kriegsende eine Revolution ausbricht, durch die die Kontinuität
des Rechts nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.
In diesem Manifest, zu dem Metzger sich bekennt, muß man, wie
er selbst sagt, für Nordland Deutschland, für Nordländer
Deutscher, für Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, Island
deutsche Länder wie Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden usw., für antinationale und anti-soziale Parteien die NSDAP
und ihre Gliederungen lesen. Es handelt sich also um den Entwurf eines
Regierungssystems für Deutschland, das demokratisch-pazifistisch,
wehrlos, einer Terrorarmee unserer Feinde unterworfen, kein Einheitsstaat,
nicht einmal ein Bundesstaat sein soll; also um die Verwirklichung schlimmster
Wunschträume unserer Feinde! Metzger sagt, daß er sich dachte,
bei einem deutschen Zusammenbrach möge der Erzbischof Eidem, den er
für deutschfreundlich hält, solche Gedankengänge bei unsern
Feinden propagieren, um Deutschland eine solche Regierung an Stelle einer
Feindregierung zu "retten".
Ein ganz ungeheuerlicher Gedanke, wie ihn nur ein zutiefst defaitistischer
Mensch überhaupt fassen kann. Ein schmachvoll verräterischer
Gedanke, wie ihn nur derjenige zu fassen vermag, der unser nationalsozialistisches
Deutschland zutiefst haßt. Ein hochverräterischer Gedanke, weil
er davon ausgeht und zum Ziel hat, an die Stelle unserer arteigenen Lebensform
des Nationalsozialismus, längst überwundene volksfeindliche "Ideen"
zu maßgebenden zu machen. Vor allem aber: Wer im Kriege ein solches
Elaborat in die Welt setzt, einerlei aus welchen Gründen, der schwächt,
wenn dieses Elaborat in die Hände unserer Kriegsfeinde kommt, unsere
Widerstandskraft, der stärkt unsern Kriegsfeind. Denn dieser würde
ein solches Dokument propagandistisch zweifellos gegen uns verwerten; es
würde den Anschein erwecken, als gebe es Kräfte in Deutschland,
die an eine Niederlage denken, und die nach einer Niederlage sich beim
Feinde anschmeißen wollen, eine ohnmächtige deutsche Regierung
bilden, um so im Rahmen des Unterdrückungssystems unserer Feinde eine
Helfershelferrolle zu spielen.
Zwar sagt Metzger, er habe bestimmt geglaubt, daß sein "Manifest"
vor dem Zusammenbruch nicht in die Hände der Feinde käme; er
habe darauf vertraut, daß Erzbischof Eidem, den er für deutschfreundlich
und einen Mann von Diskretion halte, die Gedanken dieses "Manifestes" erst
bei einem Zusammenbruch Deutschlands und dann in geeigneter Weise einflußreichen
Männern beim Feinde, z. B. englischen Kirchenfürsten, zuleiten
werde. Und er habe geglaubt, daß diese dann helfen könnten.
Englische Kirchenfürsten!, etwa dem, der jetzt nach Moskau gereist
ist ? Der Volksgerichtshof ist aber davon überzeugt, daß ein
Mann wie Metzger sich sehr wohl darüber Gedanken gemacht hat, daß
so ein Schriftstück, wenn es einmal in der Welt ist und wenn es gar
erst im Ausland ist, Wege gehen kann, die er nicht mehr kontrollieren kann.
Es ist unmöglich zu glauben, daß ein denkender Mann die Möglichkeit
nicht bedacht hat. Und dennoch hat er versucht, das Schriftstück über
die Grenze zu schaffen! Seine Handlung ist also eine Helfershelferhandlung
für unseren Kriegsfeind (§ 91 b StGB). Wenn Metzger jedoch wirklich
fest überzeugt gewesen wäre, daß dies Schriftstück
bis zum Zusammenbrach Deutschlands nicht in die Hände kommen könnte,
die es gegen Deutschland benutzen, so würde auch das das Urteil des
Volksgerichtshofes nicht beeinflussen. Denn die ganze Handlungsweise Metzgers
ist so ungeheuerlich, daß es gar nicht darauf ankommt, ob sie sich
nun juristisch als Hochverrat kennzeichnen läßt (Metzger sagt,
nie habe er an Gewalt gedacht), oder ob sie juristisch Feindbegünstigung
ist (Metzger sagt, er habe ja nur daran gedacht, im Augenblick des erfolgten
Zusammenbruchs wirken zu wollen) - auf das alles kommt es nicht an: denn
jeder Volksgenosse weiß, daß ein solches Ausscheren eines einzelnen
Deutschen aus unserer Kampffront eine ungeheuerliche Schandtat ist, ein
Verrat an unserem Volke, in seinem Kampf um sein Leben, und daß ein
solcher Verrat todeswürdig ist; es ist ein Verrat in der Richtung
auf Hochverrat, ein Verrat in der Richtung auf Defaitismus, ein Verrat
in Richtung auf Feindbegünstigung, ein Verrat, den unser gesundes
Volksempfinden für todeswürdig hält (§ 2 StGB). Deshalb
müßte Metzger wegen dieses gemeinen Volksverrates auch dann
zum Tode verurteilt werden, wenn er nicht mit der Möglichkeit gerechnet
hätte, daß sein Schriftstück schon im Kriege in Hände
geraten kann, die es gegen uns verwerten.
Metzger versuchte heute in der Hauptverhandlung darzulegen, daß
er doch nur aus guter Vorsorge für einen von ihm vorausgesehenen schlimmen
Fall gehandelt habe; und auch sein Erzbischof hat ihm in einem Briefe,
den er an den Verteidiger gerichtet hat und den dieser verlas, bescheinigt,
daß er kein Verbrecher sei, und ihn einen Idealisten genannt. Aber
das ist eben eine ganz andere Welt, eine Welt, die wir nicht verstehen.
Und bei uns im Großdeutschen Reich kann jeder nur nach den Grundsätzen
verurteilt werden, die bei uns gelten, nach nationalsozialistischen Ansichten,
die davon so himmelweit entfernt sind, daß über sie eine Diskussion
auf nationalsozialistischer Basis überhaupt nicht möglich ist
- und das sind die Ansichten, die Metzgers Handlungsweise zugrunde liegen
-, kann, darf und will kein deutsches Gericht berücksichtigen. Jeder
muß es sich gefallen lassen, nach deutschem, nationalsozialistischem.
Maßstab gemessen zu werden. Und der sagt eindeutig, daß ein
Mann, der so handelt, ein Verräter am eigenen Volk ist.
Metzger, der sich durch seine Handlungsweise für immer ehrlos
gemacht hat, mußte also zum Tode verurteilt werden.
Weil er verurteilt ist, muß Metzger auch die Kosten zahlen.
Dr. Freister
Rehse