Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung bei Staatsanwaltschaft Münster

- Pressemeldung: Die Arbeitsweise der BRD-Justiz, Beispiel Kirchenverfolgung -
(Kirche zum Mitreden, 10.05.2012)
Zur Vorgeschichte s. hier.

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S. auch das Video "Die Unfehlbarkeit des sog. Zweiten Vatikanischen Konzils"
http://www.youtube.com/watch?v=956PK15oN8M
http://de.gloria.tv/?media=287795

Ist "Vatikanum 2" unfehlbar?
Eine Stellungnahme aus der Perspektive der V2-Gruppe selbst.
Aus "sedisvakantistischer" Sicht ist V2 an sich sowieso unverbindlich und obendrein häretisch, s. z.B. "Unitatis Redintegratio" (UR) I,3: Nichtkatholische Gemeinschaften sollen "Mittel des Heiles" sein, entgegen dem Dogma von der Heilsnotwendigkeit der Kirche.
Das Video ist die Einleitung zur heutigen Pressemeldung:
"Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung bei Staatsanwaltschaft Münster - Pressemeldung: Die Arbeitsweise der BRD-Justiz, Beispiel Kirchenverfolgung"
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Oberstaatsanwalt Eberhard Werner, Staatsanwaltschaft Münster, führt derzeit ein Strafverfahren gegen Thomas Schüller, sog. Kirchenrechtler an der Universität Münster für die Gruppe des sog. Zweiten Vatikanischen Konzils (V2). Schüller hat in einem sog. Gutachten den Verf. als Häretiker bezeichnet, u.z. gestützt auf die notorische Lüge, dass die (vom Verf. abgelehnten) V2-Texte Dogmen seien. Das Gutachten erfüllt also zahlreiche schwere Straftatbestände, z.B. Verleumdung, Volksverhetzung und Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger.
Am 28.04.2012 erhielt der Verf. dann von Oberstaatsanwalt Ludger Thiemann, Staatsanwaltschaft Münster, ein Schreiben: »Ermittlungsverfahren gegen Eberhard Werner wegen Strafvereitelung im Amt pp. / Datum der Strafanzeige: 25.03.2012 / Sehr geehrter Herr Lingen, das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Bei der hiesigen Behörde ist schlicht übersehen worden, dass sich auf Blatt 3 Rückseite Ihrer Eingabe vom 01.09.2011 eine als solche bezeichnete Strafanzeige gegen Schüller befindet. Der zuständige Dezernent hat dazu angegeben, dass er dieses infolge unkonzentrierten Lesens schlicht übersehen habe. Dies wird man angesichts der Weitschweifigkeit und Vielzahl Ihrer Eingaben nicht widerlegen können. Dies gilt umsomehr, als Sie sich in dieser -wie in anderen- Eingaben im wesentlichen mit Ihrem Verhältnis zur sogenannten Amtskirche beschäftigen, was für die Staatsanwaltschaft Münster als Strafverfolgungsbehörde zunächst nicht von Bedeutung ist. Eine Straftat ist in diesem Versehen nicht zu sehen. Soweit Sie sich gegen den als Gutachter durch das AG Dorsten bestellten Thomas Schüler wenden wollen, ist hier nunmehr -aufgrund Ihres Hinweises- das Verfahren 600 Js 97/12 eingeleitet worden. Für die strafrechtliche Beurteilung des in diesem Verfahren erhobenen Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt kommt es auf die Frage, ob sich der von Ihnen bezichtigte Thomas Schüler strafbar gemacht hat oder nicht, nicht an, da die Nichteinleitung des von Ihnen erstrebten Verfahrens allein auf die oben genannte Ursache zurückzuführen ist.«
N.B.: "Schüller" wird hier einmal richtig und zweimal falsch geschrieben. Mangelnde Konzentration?
Der Verf. legt hiermit Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid ein; Begründung:
1. "Unkonzentrierten Lesen" könnte niemals eine Entschuldigung für Nichtstun sein. Nächstens begründet dann der Arzt, der einen Patienten nicht richtig behandelt hat, sein Fehlverhalten mit "unkonzentriertem Lesen". Zudem beruft sich dieser Arzt auf die "Weitschweifigkeit und Vielzahl" der Informationen einer Krankenakte, um sein Fehlverhalten zu begründen. Und schließlich wird dann der Patient verurteilt, weil er keine leicht zu erkennenden / behandelnden Beschwerden hat. Allerdings ist zuzugeben: Die Justiz fasst sich selbst gerne kurz. So fehlt in Strafbefehlen und Verurteilungen regelmäßig jeglicher Nachweis / jegliche Begründung, dass der Angeklagte / Verurteilte überhaupt eine Straftat begangen hat. Es werden oft einfach gewisse (auch bloß vermeintliche) Fakten genannt, die an sich keinerlei Straftat darstellen, und dem ganzen wird dann einfach der Stempel "Straftat" aufgepresst. Symptomatisch ist dies z.B. bei allen sog. "Beleidigungsprozessen": Obwohl "Beleidigung" wegen fehlender gesetzlicher Bestimmtheit gar nicht justiziabel ist, gibt es jährlich über 200.000 (zweihunderttausend) "Beleidigungsfälle" in der Justiz. Dem Motto "Fasse dich kurz" folgt die Justiz aber nicht nur bei der Verfolgung Unschuldiger, sondern entsprechenderweise auch bei der Strafvereitlung. Wird eine gut begründete Strafanzeige erstattet, erhält der Anzeigeerstatter oft einfach nur die Textkonserve, dass angeblich "kein begründeter Anfangsverdacht" vorläge bzw. dass kein Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bestünde (§ 170 StPO). Kommt mehr als so eine vernunftbeleidigende Konserve, dann eben so eine vernunftbeleidigende Mitteilung wie die jetzige von Ludger Thiemann. Und legt man gegen derlei Nichtstuerbescheide Beschwerde ein, erhält man nur noch eine Textkonserve: Der Vorgang sei eingehend geprüft worden; der Nichtstuerbescheid sei aus "vollkommen zutreffenden Gründen" erfolgt; basta. Bei der Verurteilung Unschuldiger hingegen ist die Justiz gerne ausnehmend ausschweifend: Sie beschreibt die o.g. gewissen (auch bloß vermeintlichen) Fakten, die an sich keinerlei Straftat darstellen, seitenlang bis zur völligen Ermüdung des Lesers, der dann schließlich vor der Textfülle kapituliert und sich gar nicht mehr auf die Suche nach der eigentlichen Urteilsbegründung macht, die ja auch ohnehin - zwangsläufig - fehlt.
2. So rettungslos absurd also die "Unkonzentriertheits- / Weitschweifigkeits- Entschuldigung" auch sein mag, sie ist obendrein vollkommen unwahr: Die Strafanzeige vom 01.09.2012 an den Leitenden Oberstaatsanwalt Hans Jochen Wagner, Staatsanwaltschaft Münster, lautet: »Strafverfahren Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43-11 / Hiermit erstatte ich Strafanzeige mit Strafantrag gegen Thomas Schüller, Uni Münster. Erfüllter Straftatbestand: Verleumdung / In der Sache werden noch drei Fax-Seiten übermittelt: Thomas Schüller contra Kirchenrecht - Pressemeldung: Zur Priesterweihe von Pater Rolf Hermann Lingen«. Hier ist also gar nichts "weitschweifig" oder gar "versteckt", sondern es wird sofort unübersehbar und unmissverständlich ganz genau die Strafanzeige genannt und zugleich auch die notwendige Begründung mitgeliefert, i.e. eine kurze Würdigung dieses "Gutachtens". Das "Gutachten" ist eine hemmungslose Orgie absurdester Lügen. Nun ist die Aufdeckung einer Lüge per se oft eine umfangreiche Fleißaufgabe. Diese geballten Lügen müssen dabei sowohl in ihrer Absurdität als auch in ihrer Bedeutung gewürdigt werden. Zudem wurde vom Schöffengericht dieses Pseudo-Gutachten apriorisch und apodiktisch ausdrücklich zur alleinigen Grundlage für die Verurteilung des Verf. erklärt, d.h. auch in schwerster Missachtung der bekannten Fälle von Falschgutachten. Und die Qualität dieses Pseudo-Gutachtens setzt dem ganzen Prozess die Krone auf. Natürlich geht es hier auch um den Verf., insofern ihm wegen dieses Gutachten eine lebenslängliche Haft droht. Aber eigentlich geht es a) um die Funktionsfähigkeit der Justiz als solche und noch ungleich viel wichtiger b) um die katholische Kirche als ganze und in ihrem tiefsten Wesen. Kann hier "unkonzentriertes Lesen" statthaft sein? Zudem ist die angeblich "weitschweifige" Pressemeldung (unter 2.500 Wörter) trotzdem kaum länger als das Gutachten (ca. 1.800 Wörter).
3. Die Staatsanwaltschaft Münster erklärt nicht, warum sie für die V2-Gruppe den Ausdruck "sogenannte Amtskirche" verwendet. Nochmals: Genau darum, genau um dieses Namensrecht, dreht sich alles! Wegen dieses angeblichen, aber v.a. nirgends begründeten, ja sogar in zahlreichen Texten immer wieder unwiderlegt als irreal erwiesenen V2-"Namensrechts" wird der Verf. schon seit über sechzehn Jahren mit Justiz-Schreiben überschüttet wie "Vorladung zur Vernehmung", "Strafbefehl", "Ladung zur Hauptverhandlung", "Verurteilung", "Ladung zum Haftantritt" usw. usf. Das ist fürwahr eine kaum überschaubare "Vielzahl von Eingaben"! Aber so weitschweifig die Justiz-Literatur auch sein mag: Niemals liefert sie irgendeine Begründung für diese gigantischen permanenten Angriffe gegen den Verf. Der Verf. hingegen hat die Justiz-Texte sowie überhaupt die Texte aus dem V2-Lager trotz ihrer erdrückend überwältigenden Masse höchst konzentriert gelesen und in vielen seiner über tausend Publikationen großzügig gewürdigt.
4. Wenn das Verhältnis des Verf. zur sogenannten Amtskirche für die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde angeblich nicht von Bedeutung ist, warum dann überhaupt dieses o.g. endlose massive Justiz-Treiben gegen den Verf.? Warum dann nun der aktuelle - anscheinend endgültige - große Strafprozess beim Schöffengericht Dorsten?
Kurzum: Mit diesem Nichtstuerbescheid hat die Justiz nur eine weitere Bankrotterklärung abgegeben.
Diese Bankrotterklärung gilt zwar auch für diesen chaotischen Strafprozess; so ist die vermeintliche Anklageschrift schon über dreizehn Monate alt (29.03.2011), und der erste Verhandlungstag liegt fast ein Jahr zurück (26.05.2011); die Justiz fährt hier wild Achterbahn ohne Sinn und Verstand.
Diese Bankrotterklärung gilt aber auch ganz generell für den Zustand der BRD-Justiz. S. z.B. "Richterdienstaufsicht - ein Experiment" (RA Dr. Egon Schneider, ZAP, 2/2005, 19.1.2005):
»Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn SCHULZE-FIEUTZ (DREIER, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von "Leisetreterei" spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird "kollegialiter" unter den Teppich des "Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit" gekehrt. Um das einmal aktenkundig zu machen, habe ich ein Dienstaufsichtsverfahren eingeleitet und "durchgezogen". Mit einem Erfolg hatte ich von vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte ich jedoch eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Ich war gespannt auf die Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden würde. Doch auch diese Erwartung ist enttäuscht worden. Der Vorgang erstreckt sich über 29 Schriftsatzseiten. [...] Drei Kontrollinstanzen der Dienstaufsicht haben sich davor gedrückt, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit diesem Ziel haben sie es geflissentlich vermieden, auf die Sachfragen einzugehen. Denn das hätte zwangsläufig die in der Verfügung enthaltenen groben Rechtsfehler des Vorsitzenden aufgedeckt. Und so ist es zu dem bemerkenswerten Verfahren gekommen, daß drei Instanzen eine Dienstaufsichtsbeschwerde ohne eigene Begründung zurückgewiesen haben und sich lediglich auf dem Antragsteller teilweise unbekannte richterliche Stellungnahmen bezogen haben, die ihrerseits nicht auf die Sache eingegangen waren. Von der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann da wirklich keine Rede mehr sein.«
Ferner z.B. "Im Zweifel für den Staatsanwalt" (Zeit Online, 18.05.2010; www.webcitation.org/67OGHC4jU): "Wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und ähnlicher Delikte gibt es in Deutschland kaum Verurteilungen, das beklagen kritische Juristen seit Langem. Und wenige Justizaffären zeigen das so deutlich wie die um den heutigen Hannoveraner Oberstaatsanwalt Uwe Görlich. Dessen schwere Verfehlungen haben die Staatsanwaltschaften in Hannover und Verden ungeahndet gelassen. Sie drehten und wendeten die Verdachtsmomente, Aussagen, Indizien und Beweise gegen ihren Kollegen so lange, bis sie ihn am Ende nicht mehr anzuklagen brauchten. So konnte Görlich es sich erlauben, gegen zahlreiche Dienstvorschriften zu verstoßen, sich im Rotlichtmilieu zu verstricken und illegale Prostitution zu decken. Auch offensichtliche Widersprüche und Unwahrheiten schadeten seiner Karriere nicht."
Und allgemein der "Leipziger Kommentar" zum Strafgesetzbuch (10. Auflage 1982, § 336 StGB, Rdnr. 3): »Dass die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird. Die Behandlung des § 336 in der Rechtslehre krankt vielfach daran, dass sich die Autoren in allgemeinen Ausführungen zum "Wesen" der Rechtsbeugung und ähnlichem ergehen, ohne von den praktischen Fällen Notiz zu nehmen.«
Wer diese ganzen Vorgänge nicht unterstützen möchte, auch nicht durch Schweigen, der kann gerne selbst an Staatsanwaltschaft Münster schreiben (Postfach 59 21, 48135 Münster, Fax: 0251 494-2555):
Jeder Katholik, d.h. V2-Gegner, kann bestätigen, dass V2-Texte häretisch sind, d.h. jeder Katholik wird durch dieses Gutachten als "Häretiker" böswillig verächtlich gemacht (Volksverhetzung). Doch sogar wer V2 für ein katholisches Konzil hält, kann bestätigen, dass V2 ganz ausdrücklich *KEINE* Dogmen verkündet hat und somit die Ablehnung von V2-eigentümlichen Texten niemals den Tatbestand der Häresie erfüllen kann (Verleumdung gegen den Verf.).  Und selbst wer sich überhaupt nicht für kirchliche Fragen interessiert, kann angesichts der ganzen Faktenlage das bewusste hartnäckige Totalversagen der Justiz rügen, denn diese notorische Falschaussage seitens Schüller dient ganz gezielt der (sehr schweren) Verurteilung der Verf. (Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger).

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