Mitteilung an die Unterstützer in der Sache Thomas Schüller / Falschgutachten

- Zur Entscheidung für ein gerichtliches Vorgehen -
(Kirche zum Mitreden, 07.10.2014)
Aus den Reihen der Unterstützer kam es in der letzten Zeit öfters zu Bedenken hinsichtlich des Sinns eines gerichtlichen Vorgehens gegen Thomas Schüller. Dies führte zur nachfolgenden Mitteilung. Diese enthält als pdf-Datei auch die jeweils genannten Anlagen. In dieser html-Version sind einige Anlagen nicht verlinkt.
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Inzwischen wurde die Klage gegen Thomas Schüller wegen seines Falschgutachtens (Amtsgericht Dorsten, Az. 7 Ls-29 Js 74/08-43/11) vom zuständigen Amtsgericht angenommen. Der Gerichtskostenvorschuss wurde überwiesen, die Klage wurde an Schüller zugestellt, und Schüller hat erklärt, dass er sich verteidigen werde. Die Klageerwiderung liegt mir allerdings noch nicht vor; sie wird ggf. gesondert gewürdigt.

I.
Zur Erinnerung: Das Amtsgericht Dorsten versicherte nach Kenntnisnahme zahlreicher Gegenbeweise, dass das Schüller-Gutachten nicht zu beanstanden sei, und verpflichtete mich nachdrücklich zur uneingeschränkten Unterwerfung. Das bedeutet u.a., dass ich nicht annehmen darf, geschweige denn behaupten darf, ein Diplom in V2-"Theologie" zu besitzen. Obendrein muss ich mich und auch jeden anderen Katholiken zum Häretiker, d.h. zum Nicht-Katholiken erklären. Zudem kann das Gutachten jederzeit und immer wieder als definitive Widerlegung meiner Position verwendet und dementsprechend ich jederzeit und immer wieder als "Betrüger" zu hohen Geld- und Gefängnisstrafen verurteilt werden, s. z.B. die Pressemeldung "Zirkelschlüsse in der Justiz"
www.openpr.de/pdf/581419/Zirkelschluesse-in-der-Justiz.pdf (Anlage 1)

Zuzugeben ist allerdings, dass der gesamte Strafprozess, für den das Gutachten erstellt wurde, ein direkter Generalangriff gegen die Wahrheit war. Das begann schon mit der Erstellung und Zulassung der Klageschrift, in der mir zwei Vergehen vorgeworfen wurde: Verwendung des Pater-Titels (was gar nicht verboten und somit auch niemals strafbar ist) und Bezeichnung als "römisch-katholischer Priester" (was überhaupt nur bei einer Täuschung Dritter relevant ist), s. Pressemeldung "Verurteilung eines Priesters wegen Titelmissbrauchs"
www.openpr.de/pdf/539489/Verurteilung-eines-Priesters-wegen-Titelmissbrauchs.pdf (Anlage 2)

Die absolute Grundlage dabei ist also die Wahrheitsfrage, d.h. die Frage, ob derjenige, der sich als römisch-katholischer Priester bezeichnet, tatsächlich römisch-katholischer Priester ist oder nicht, d.h. ob er täuscht oder nicht täuscht. Die Wahrheit wurde im Prozess allerdings kategorisch und vollumfänglich ausgeschlossen, denn dazu erklärte der Vorsitzende Richter in einer Untersuchung bzgl. seiner Befangenheit wort-wörtlich:
»Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht um "den richtigen Glauben" oder "die richtige Kirche". [...] Für die Entscheidung des Verfahrens ist es völlig unerheblich, ob der Angeklagte in Glaubensfragen Unrecht hat oder nicht, ob er die richtige katholische Kirche vertritt und die anderen nicht« (Anlage 3)
Kurzum: Es war ein Verfahren vollkommen ohne jede Rechtsgrundlage und gegen absolut alles, was Recht ist. Eben deshalb wurde mir ausdrücklich verboten, die Richtigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, und wurde mir ausdrücklich befohlen, mich dem Gutachten rückhaltlos zu unterwerfen. Nun geht es natürlich bei dem ganzen Verfahren gar nicht um mich als Privatperson, sondern um den plakativen definitiven Machtbeweis, dass die Kirche dem Staat vollkommen unterworfen ist. Ganz allein auf dieser rettungslos absurden, von der Kirche zudem als häretisch verurteilten Ideologie basierte der ganze Prozess. Die Justiz ist bei dem Prozess allerdings vollkommen gescheitert: Konkret mit ihrem Versuch, mich zum Abschwören vom katholischen Glauben zu bewegen, und allgemein mit ihrem Versuch, die Oberhoheit des Staates über die Kirche zu beweisen. S. Pressemeldung "Strafverfahren gegen katholischen Priester eingestellt"
www.openpr.de/pdf/695742/Strafverfahren-gegen-katholischen-Priester-eingestellt.pdf (Anlage 4).
N.b.: Selbst nach BRD-internen Grundsätzen muss auch hier die Radbruchsche Formel befolgt werden: »Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur "unrichtiges Recht", vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.« Ergo: Der Staat kann - auch nach seinen eigenen Grundsätzen - niemals wirksam bestimmen, dass es unerheblich sei, wer in Wahrheit die katholische Kirche ist, und erst recht kann er niemals eine notorisch nichtkatholische Gemeinschaft wie die V2-Gruppe wirksam zur katholischen Kirche erklären. Und da es hier ja nicht einfach bloß nur um Leben und Tod geht, sondern um ewiges Heil oder ewige Verdammnis, kann auch die staatliche Unfehlbarkeitserklärung des Gutachtens nicht so ganz ohne weiteres befürwortet werden. S. insbesondere die Pressemeldung "Angela Merkel, Glaube ist Menschenrecht":
pressemitteilung.ws/node/254456 (Anlage 5)

II.
Allgemein gilt: Ein Gutachten muss sich durch Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit auszeichnen. Der Gutachter muss sowohl Sachkunde besitzen als auch Sorgfalt walten lassen. Dazu einige Erläuterungen:
a) Zur Sorgfalt cf. Bundesgerichtshof, IVa ZR 20/82 v. 02.11.1983:
"Ein Sachverständigengutachten muss sich auf Tatsachen und nicht auf Mutmaßungen oder Unterstellungen stützen. Sind dem Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht bekannt, muss er sie beim Auftraggeber erfragen, u. U. auch andere Ermittlungen anstellen (etwa Anfragen bei Behörden)."
b) Zur Nachvollziehbarkeit cf. VG Augsburg 10.02.82 - 4 K80 A 914:
"Objektiv wertlos ist ein solches Gutachten, wenn es jeder nachvollziehbaren Begründung, insbesondere zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens, zu den herangezogenen Wertermittlungsgrundlagen und zu den sonstigen für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkten entbehrt."
c) Zu inhaltlichen Mängeln cf. LG Bremen 17.01.77 7-3 O 1584/70:
"Inhaltliche Mängel, die das Gutachten unverwertbar machen, weil das Gutachten dem Gericht nicht die Möglichkeit gibt, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen und sie zu prüfen, haben zur Folge, dass kein Entschädigungsanspruch entsteht, weil die Leistung des Gutachters dem ihm erteilten Auftrag nicht entspricht."
d) Zur Sachkunde cf. Bundesverwaltungsgericht 1973:
»Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person, die auf einem abgrenzbaren Gebiet der Naturwissenschaft, der Wirtschaft, der Technik oder eines anderen Sachbereichs über überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die nachprüfbar in einer abgeschlossenen Berufsausbildung erworben wurden, und die diese besondere Sachkunde jedermann unabhängig, unparteiisch, persönlich, weisungsfrei und gewissenhaft zur Verfügung stellt.«

III.
Hingegen das Schüller-Gutachten entbehrt jeder Sorgfalt und jeder nachvollziehbaren Begründung. Es ist objektiv wertlos und unverwertbar und begründet keinen Anspruch auf Vergütung. Dem Gutachter kann keinerlei Sachkunde, sondern allenfalls eklatanter Mangel an derselben bescheinigt werden. Er ist ein Nicht-Sachverständiger.
Wie konnte die Wahl eines Sachverständigen eigentlich auf Schüller fallen? Ganz einfach: Als V2-Repräsentant ist er ein notorischer Häresie-Propagandist und insofern absolut unglaubwürdig. Das Ausmaß seiner Rebellion gegen alles Christliche war namentlich bekannt durch seinen Aktivismus beim sog. "Memorandum Kirche", s. Pressemeldung »Mitmachaktion "Memorandum Kirche 2011: Ein notwendiger Aufbruch"«
pressemitteilung.ws/node/316705 (Anlage 6)
Das "Memorandum" war so dermaßen dumm-dreist, dass selbst "Konservative" daran Unbehagen empfanden. Sehr viel "konservativen" Zuspruch, konkret 13.928 Unterschriften , fand die »Petition "Pro Ecclesia"«, die zum "Memorandum" bemerkt: "Gläubige werden verunsichert, getäuscht und in die Irre geführt."
petitionproecclesia.wordpress.com (Anlage 7)
Also lt. den "Konservativen" zeichnet sich Schüller dadurch aus, dass er "täuscht und in die Irre führt." Dementsprechend bestimmte das Gericht Schüller zum Gutachter.
Natürlich ist das Treiben der "Konservativen" (zu denen ich ja zeitweilig ebenfalls gehörte) absolut radikal falsch und dementsprechend absolut radikal zu verurteilen. Denn ebenso wie die "Progressiven" à la Schüller vertreten die Konservativen eine durch und durch antichristliche Ideologie, indem sie die notorisch häretische V2-Sekte zur katholischen Kirche erklären. Die katholische Kirche hingegen ist einig und heilig, und logischerweise gehören Häretiker nicht zur Kirche. Auch durch die "Konservativen", am ärgsten wohl durch das Treiben von Marcel Lefebvre und seiner Epigonen, werden Gläubige "getäuscht und in die Irre geführt." Die "Konservativen" sind also keineswegs besser, sondern aufgrund der verkappten Falschheit / Bosheit sogar noch deutlich gefährlicher und zerstörerischer als die "Progressiven". Allerdings sind möglicherweise manche - wie ich damals - eben nur deswegen "konservativ", weil sie von Kindheit an nur mit den V2-Lügen indoktriniert wurden, so dass tatsächlich zeitweilig eine schuldmindernde Unwissenheit vorliegen könnte. Wie dem auch sei: Die Memorandum-Kritiker versuchen dadurch ihre vermeintliche Treue zum katholischen Glauben zu dokumentieren, "indem wir uns deutlich und vernehmbar an die Seite unserer Bischöfe stellen und unsere Einheit mit dem Heiligen Vater, Papst Benedikt XVI., bekunden". Was sie dabei geflissentlich unterschlagen, ist die klare Tatsache, dass eben diese angeblichen "Bischöfe" und namentlich der angebliche "Heilige Vater" Joseph Ratzinger selbst notorische Häretiker sind, s. z.B.
»Benedikt galt als "Häretiker, der die Hölle leugnet"«
www.focus.de/politik/ausland/papst/pamphlet-gegen-rahner-und-ratzinger-war-benedikt-ein-haeretiker-der-die-hoelle-leugnet_aid_833401.html (Anlage 8)
Diese »Petition "Pro Ecclesia"« wurde maßgeblich betrieben von dem "konservativen" V2-Verein "Pro Sancta Ecclesia e. V."
omnia.alte-messe-bistum-speyer.de/?p=167 (Anlage 9)
Die heillose Schizophrenie der V2-"Konservativen" ist zwangsläufig allgegenwärtig und tritt auch hier grell hervor. Zu den angeblichen "Bischöfen", an deren Seite dieser "konservative" V2-Verein so nachdrücklich steht, gehört auch Robert Zollitsch, der sich sehr medienwirksam "in einen erklärten Gegensatz zu einer wichtigen Grundlage des katholischen Glaubens" (O-Ton "Pro Sancta Ecclesia e. V.") gesetzt hat. Statt nun aber sich in unverbrüchlicher Treue an die Seite des notorischen Nicht-Christen Zollitsch zu stellen, distanzieren sich die "Konservativen" nicht konsequent-faktisch, sondern verbal-schizophren von Zollitsch: S. »Sühnetod – Christus gestorben "mit" oder "für" uns? – Katholische Laien und Priester pfeiffen Zollitsch zurück
www.katholisches.info/2009/05/05/suhnetod-christus-gestorben-mit-oder-fur-uns-katholische-laien-und-priester-pfeiffen-zollitsch-zuruck (Anlage 10)

Natürlich lohnt auch eine Reflexion über den sonstigen Charakter von Schüller, der insbesondere bekannt ist für sein öffentliches Urteil über Franz-Peter Tebartz-van Elst: »ein unfähiger, uneinsichtiger und offensichtlich kranker Bischof ... Da geht es schließlich um den Kern des bischöflichen Auftrags: die Glaubwürdigkeit. Wer soll denn einem verurteilten "Lügenbischof" jemals noch etwas abnehmen?« (Papst soll Bischof seines Amtes entheben)
www.fr-online.de/van-elst/tebartz-van-elst-papst-soll-bischof-seines-amtes-entheben,24619948,24570528,view,printVersion.html (Anlage 11)
Wer solch dermaßen derbe Töne spuckt, dessen Worte müssen unbedingt auf die Goldwaage gelegt werden - erst recht bei einem Gutachten von alles entscheidender Wichtigkeit in einem Strafprozess mit sehr hohem Strafmaß. Denn kann Schüller seine Behauptungen nicht vollkommen beweisen, dann steht er da als ein unfähiger, uneinsichtiger und offensichtlich abzulehnender "Sachverständiger". Da geht es schließlich um den Kern des gutachterlichen Auftrags: die Glaubwürdigkeit. Wer soll denn einem verurteilten "Lügengutachter" jemals noch etwas abnehmen?

IV.
Das gesamte Gutachten geht von der Ideologie aus, dass ich in der V2-Sekte praktisch vollkommen unbekannt bin. Noch nicht einmal über meine Taufe sei etwas in Erfahrung zu bringen, und über mein V2-Studium erst recht nicht. "Über seine gültige Taufe ist den Akten nichts zu entnehmen, sie ist aber anzunehmen" (Gutachten, S. 3, Z. 40f) a) . b) und bzgl. meines V2-"Diploms" sei "anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat" (Gutachten, S. 3, Z. 40f).

Nirgends - erst recht nicht nachvollziehbar - wird begründet, warum Schüller diesbzgl. nicht wenigstens bei mir nachgefragt hat. Nirgends wird begründet, warum eine Taufe angenommen wird. Speziell diese Annahme ist allerdings nicht nur absolut nicht nachvollziehbar, sondern zudem absolut unzulässig: Schließlich gibt es zahlreiche notorisch Ungetaufte, und viele sog. "Taufen" sind fragwürdig oder gar definitiv ungültig. Angesichts der absolut grundlegenden Notwendigkeit der Taufe für jeden weiteren gültigen Sakramentenempfang - auch der Priesterweihe - ist jede Ungewissheit unbedingt auszuschließen. Schüllers erklärtermaßen blinde Annahme ist folglich absolut zu verurteilen. Ein V2-Studium hingegen ist gar nicht Voraussetzung für eine gültige Priesterweihe - und ausschließlich auf die Gültigkeit der Priesterweihe bezieht sich die Fragestellung des Gutachtens. Insofern spielt das Diplom objektiv für das Gutachten überhaupt gar keine Rolle. Aber trotzdem tischt Schüller ausgerechnet dieses hier völlig belanglose Thema auf. Dies wiederum geschieht allerdings rein diffamierend, i.e. mit der notorisch falschen Behauptung, es sei "anzunehmen, dass die Studien nicht geleistet wurden." Dann wiederum: Warum sollte man zu dieser restlos abwegigen Annahme kommen? Keinerlei Begründung! Immerhin: Das Gericht kann und muss sich hier endgültige Klarheit verschaffen, wer angesichts dieser zahlreichen absolut unversöhnlich widersprüchlichen Aussagen von einerseits mir und anderseits Schüller die Glaubwürdigkeit auf seiner Seite hat. Anhaltspunkte sind z.B.:
1. Taufurkunde von V2-"Pfarre" "St. Mariä Himmelfahrt", Gelsenkirchen-Buer (Anlage 12)
2. Bescheinigung von V2-"Firmung" der V2-"Pfarre" "St. Franz von Sales", Jülich (Anlage 13)
3. "Lektorat"-Urkunde von V2-"Priesterseminar" "St. Luzi", Chur (Anlage 14)
4. "Diplom"-Urkunde von "Theologische Hochschule Chur" (Anlage 15)
5. Willkommensschreiben von V2-"Pfarre" "St. Agatha", Dorsten (Anlage 16)
Weil insbesondere die "Priesterkandidat"-Zeit sowie das V2-"Diplom" immer wieder öffentlich in zahlreichen Publikationen, auch ganz speziell in den Prozessunterlagen (auf die Schüller als Gutachter Zugriff hatte) erwähnt werden, muss Schüller sehr gut begründen, warum er mich als Lügner hinstellt. Begründungen sucht man aber im ganzen Gutachten durchweg vergebens, also auch dazu. Fairerweise habe ich bzgl. Schüllers Nachforschungen in Chur selbst nachgefragt; die Antwort seitens Luis Varandas "Subregens Priesterseminar St. Luzi":
»Mit Ihrem Fax vom 14. April 2012 fragen Sie bei uns nach, ob sich jemand an unsere Institution gewendet hat und nach Ihnen erkundigt hat. Beide Fragen kann Ich Ihnen mit einem klaren "NEIN" beantworten« (Anlage 17).

Aber selbst angenommen, Schüller hätte von zahlreichen V2-Stellen immer nur einhellig und nachdrücklich versichert bekommen, dass ich dort vollkommen unbekannt sei: Selbst dann hätte er noch nicht seiner Sorgfaltspflicht (s.o. BGH IVa ZR 20/82 v. 02.11.1983) Genüge geleistet, auch bei Behörden nachzufragen, z.B. beim Auftraggeber des Gutachtens, i.e. AG Dorsten selbst, wo meine Taufe - ebenso wie mein V2-Austritt - ja nachweislich bekannt war. Was wirkt seltsamer: Dass Schüller demselben Gericht, das absolut zweifelsfrei um meine Taufe weiß, in einem so eminent wichtigen Dokument wie diesem Gutachten notorisch monströse Falschaussagen auftischt, oder dass sich das Gericht an diesen notorisch monströsen Falschaussagen nicht nur nicht stört, sondern mich obendrein rigoros unerbittlich verpflichtet, mich allen notorisch monströsen Falschaussagen vollkommen zu unterwerfen?
Kann Schüller seine Behauptung also nicht schlüssig beweisen, es sei "anzunehmen, dass der Angeklagte die Studien nicht geleistet hat", dann hat er bereits damit sich selbst jeglicher Glaubwürdigkeit öffentlich endgültig komplett beraubt.

V.
Ob sich Schüller aber nun mit seiner Diplom-Phantasie durchsetzt oder nicht: In jedem Falle bedarf der Häresie-Vorwurf unbedingt einer restlosen Aufklärung. Denn während mein Diplom zugegebenermaßen eine eher persönliche Angelegenheit ist, ist der Häresie-Vorwurf eine ungeheuerliche Aussage, deren Tragweite kaum zu ermessen ist. Tatsache ist, dass Häretiker nicht zur Kirche gehören, cf. Premm, Katholische Glaubenskunde, Bd. 2, Wien 1952, S. 533 (Anlage 18).
Das müssen sogar schon Kinder wissen, cf. Petrus Kardinal Gasparri, Katechismus zum Unterricht der Kinder, München 1932, S. 37, Frage 56 (Anlage 19).
Die wahre Kirche Christi ist gem. Dogma einig, heilig, katholisch und apostolisch. S. dazu Katholischer Katechismus - vorgeschrieben von den Bischöfen Deutschlands. Ausgabe für den thüringischen Teil der Diözese Fulda, Heiligenstadt o.J., veröffentlicht unter der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland (d.h. i.d.Z.v. Juni 1945 bis Oktober 1949) (Anlage 20). Die katholische Kirche ist
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1. einig, weil sie überall denselben Glauben, dasselbe Opfer, dieselben Sakramente und dasselbe Oberhaupt hat;
2. heilig, weil sie die Menschen durch ihre heilige Lehre und die heiligen Sakramente zur Heiligkeit führt, und weil es jederzeit in ihr Heilige gegeben hat, die von Gott durch Wunder verherrlicht sind
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Die V2-Gruppe hingegen ist weder einig noch heilig: In ihr wüten die ärgsten Häresien, werden ungültige Sakramente aufgespielt und treiben Pseudo-Päpste ihr Unwesen; die unzähligen Häresien sowie namentlich die endlosen gotteslästerlichen liturgischen Exzesse mit "Western-Messen", "Karnevals-Messen", "Techno-Messen" etc. pp. vergiften jeden Glauben und jede Moral, und ausgerechnet ein notorischer Götzendiener wie der Koranküsser Karol Wojtyla ("Papst Johannes Paul II.") wird im Hau-Ruck-Verfahren "seliggesprochen" und "heiliggesprochen".

Im Grunde hätte dieser ganze V2-Schwindel bei dem berühmten Urteil zur "Theologischen Hochschule Sankt Georgen" i.J. 1979 schon längst beendet sein müssen. St. Georgen wird von den deutschen V2-"Jesuiten" getragen und unterstützt von den V2-"Diözesen" Limburg, Hamburg, Hildesheim und Osnabrück. Einen kurzen Überblick über den dortigen Fall Peter Knauer / Giselbert Grohe gibt die Pressemeldung "Der illusorische Einspruch des Norbert Blüm"
www.openpr.de/pdf/819012/Der-illusorische-Einspruch-des-Norbert-Bluem.pdf (Anlage 21)
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Das Bundesverfassungsgericht hatte am 12.10.1983 unanfechtbar bestätigt, dass die V2-Gruppe von Häretikern geleitet wird. Die Vorgeschichte: Das Landgericht Hanau/Main hatte bereits am 11.12.1979 (Az. 2 S 231/79) festgestellt, dass der "Fundamentaltheologe Prof. Dr. Peter Knauer SJ" der "Katholischen Hochschule St. Georgen" Frankfurt a) ein offenkundiger Häretiker und dementsprechend absolut zwangsläufig b) kein Mitglied der katholischen Kirche, sondern eben ein Nichtkatholik ist. O-Ton LG Hanau: "Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt." Der damalige "Bischof des Bistums Limburg" Wilhelm Kempf widersprach - n.b. aus gegebener Unmöglichkeit - mit keiner Silbe dem Häresievorwurf, sondern erklärte stattdessen öffentlich: »An der Hochschule St. Georgen lehrt niemand Theologie, der dazu nicht das "nihil obstat" seitens der zuständigen römischen Kongregation und die "missio canonica" des Jesuitengenerals hat.« Also: Jedes Kind muss schon durch den Katechismus wissen - und die Gerichte wissen es ja nachweislich ihrer ureigensten Urteile höchstselbst vollkommen klar, dass Häretiker keine Katholiken sind. Ergo: Es ist eine gerichtsnotorische endgültig bewiesene und endgültig rechtskräftige, niemals widerlegte sondern nur - ggf. ex silentio - immer wieder bestätigte Tatsache, dass die V2-Gruppe eine Gruppe von Nicht-Katholiken ist.
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Die "konservative" V2-Gruppe "Una Voce Deutschland e.V." hat in ihrem Propaganda-Organ "Una Voce Korrespondenz" (UVK) ausführlich über den Fall Peter Knauer / Giselbert Grohe berichtet. U.a. findet man in UVK Heft 2 - März/April 1980 das Schreiben des Grohe-Anwalts, warum ein weltliches Gericht bzgl. der Frage nach Dogma/Häresie entscheiden kann und ggf. auch muss, sowie das Urteil von Landgericht Hanau.
una-voce.de/files/10-heft2.pdf
Bemerkenswert ist dann die Meldung in UVK Heft 6 - November/Dezember 1983: "Bundesverfassungsgericht bestätigt: Häresien an kirchlicher Hochschule"
una-voce.de/files/13-heft6.pdf (daraus Anlage 22)
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Denn nun hat das höchste deutsche Gericht - wenn auch nur in einem Beschluß - festgelegt, daß auch ein staatliches Gericht befugt ist, über innere kirchliche Angelegenheiten ein Urteil zu fällen, sofern es sich um Streitfälle handelt, die der allgemeinen Gerichtsbarkeit unterliegen (wie bei der Rückzahlungsforderung in vorliegendem Fall). Jedenfalls sind mannigfache Fälle denkbar, in denen durch Häresien, liturgische Exzesse u. dgl. mehr kirchliche Stellen selbst gegen innerkirchliches Recht verstoßen und dadurch den Gläubigen, die sich damit nicht abfinden können oder wollen, z.T. erhebliche Vermögensnachteile bereiten; man denke nur an die vielen, die - weil sie in der "zuständigen" Pfarrkirche keinen würdigen, ia mitunter nicht einmal einen gültigen Gottesdienst vorfinden - weite Wege zurücklegen müssen, um eine Stelle zu finden, wo der Gottesdienst ordnungsgemäß gehalten wird - und mit wieviel Zeit und Kosten ist dies verbunden. Dabei hätten diese Gläubigen schon aufgrund ihrer Kirchenzugehörigkeit (die sich ja auch im Zahlen der Kirchensteuer äußert) einen Anspruch, ein Recht auf einen Gottesdienst in Übereinstimmung mit der gültigen Liturgie. Wer wollte, könnte nunmehr in solchen Fällen das Bistum auf Schadenersatz verklagen
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Also im vollen Bewusstsein, dass die V2-Gruppe bewiesenermaßen eine gerichtsnotorische Häretiker-Gemeinschaft ist, voller amtlicher Gotteslästerungen und voller amtlichem ungültigen "Sakramenten"-Theater, d.h. im vollen Bewusstsein, dass die V2-Gruppe gar nicht die gem. Dogma wesentlichen Kennzeichen der katholischen Kirche besitzt, propagieren diese "Konservativen" unbeugsam hartnäckig, dass diese notorische Häretiker-Gemeinschaft eben doch die katholische Kirche sei. Das ist nicht nur rettungslos schizophren, das ist v.a. eindeutig häretisch.
Indem das Schüller-Gutachten von der Justiz angenommen und mir die Unterwerfung unter dasselbe befohlen wurde, hat das Gericht definitiv erklärt, sich auch mit der Frage nach Dogma und Häresie in entscheidender Weise auseinandergesetzt zu haben. Es hat definitiv erklärt, dass die Ausführungen von Schüller über Dogma und Häresie vollkommen nachvollziehbar und schlüssig sind, und dass ich unwiderlegbar bewiesenermaßen ein Häretiker bin. Nun: Trau, schau, wem! Zum Dogma, d.h. zu einem unfehlbaren Glaubenssatz, gehören notwendig immer zwei Voraussetzungen: 1. Das Enthaltensein in der Offenbarung; 2. die unfehlbare Erklärung durch die Kirche. Das berühmte Standardwerk des Kirchenrechtlers H. Jone, Katholische Moraltheologie Unter besonderer Berücksichtigung des Codex Iuris Canonici, Paderborn (7)1936, S. 93, nennt als Beispiel: "Wer z.B. sich zur Ansicht bekennt, der christliche Staat sei von der Kirche vollständig unabhängig, oder die Kirche sei dem Staate unterworfen, der ist ein Häretiker. Ebenso ist Häretiker, wer prinzipiell der Religion keinen Einfluß auf das öffentliche Leben zugestehen will" (Anlage 23).
Exemplarisch für ein Dogma, das in den V2-Texten geleugnet wird, s. "Das Zweite Vatikanische Konzil - Übersicht"
www.kirchenlehre.com/vatikanum_2.htm (Anlage 24)

Also: Schüller - und mit ihm die gesamte BRD-Justiz - verurteilt mich als "Häretiker", d.h. als jemanden, der ein Dogma, also einen in der Offenbarung enthaltenen und von der Kirche mit Glaubensverpflichtung vorgelegten Glaubenssatz, nicht glaubt. Die erste Frage lautet zwingend: Welches Dogma hat V2 verkündet? Schüller - und mit ihm die gesamte BRD-Justiz - ist hier in der Bringschuld: Er muss den Glaubenssatz nennen. Bereits die Unterschlagung dieser Information macht das Gutachten an sich objektiv wertlos. Kann Schüller - und mit ihm die gesamte BRD-Justiz - dieses Dogma überhaupt nicht nennen, ist er - und mit ihm die gesamte BRD-Justiz - einer ungeheuerlich schweren Verleumdung schuldig. Cf. A. Koch, Lehrbuch der Moraltheologie, Freiburg (2)1907, 302: "Als hartnäckige Auflehnung gegen die von Gott gesetzte Lehrautorität ist die formelle Häresie eine der schwersten und verderblichsten Sünden, indem sie das Fundament des Heilswerkes zerstört." Sogar das V2-"Rechtsbuch", der "CIC" (Codex Iuris Canonici) von 1983, sagt ganz ausdrücklich (Can. 749 § 3):
"Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht."
Und es steht unbestreitbar offensichtlich fest, dass V2 ganz ausdrücklich gar kein Dogma verkündet hat. Während einerseits weder Schüller noch sonst irgendjemand dazu in der Lage ist, ein V2-Dogma zu nennen, gibt es anderseits reihenweise ausdrückliche Erklärungen, dass V2 eben kein Dogma verkündet hat. Selbst Giovanni Battista Montini höchstpersönlich hat als V2-"Papst Paul VI." am 07.12.1965 zum Abschluss von V2 in einer "Homilie" ausdrücklich und unmissverständlich erklärt (Acta Apostolicae Sedis (AAS) Nr. 58, 1966 , S. 57):
V2 wollte "kein einziges Lehrstück mit außerordentlichen dogmatischen Erklärungen definieren" ("nullum doctrinae caput sententiis dogmaticis extraordinariis definire"). Stattdessen wurden bloß Lehren vorgelegt, wodurch die "heutigen Menschen gehalten sind, ihr Gewissen und ihr Handeln dementsprechend auszurichten" ("homines hodie tenentur conscientiam suam suamque agendi rationem conformare"). Cf. M. Lugmayr, "Dogmatisch oder pastoral? Zur Frage nach der Autorität des Zweiten Vatikanischen Konzils", Theologisches 12/2005, Sp. 785:
"Nun ist es hilfreich zu beachten, dass die Kirche durch ihr Lehramt, obwohl es kein Lehrkapitel mit außerordentlichen dogmatischen Sätzen definieren wollte, nichtsdestoweniger bezüglich sehr vieler Fragen mit Autorität ihre Lehre vorgelegt hat, an deren Norm heute ihr Gewissen und ihr Handlungsweise auszurichten die Menschen gehalten sind" [Fußnote: AAS 58 (1966) 57]«
Lugmayr (Sp. 786) verweist zusätzlich noch auf einen Artikel von Joseph Ratzinger (zum Zeitpunkt des Lugmayr-Artikels bereits seit einigen Monaten (19.04.2005) sog. "Papst Benedikt XVI.") im "Lexikon für Theologie und Kirche" (LThK2, Das Zweite Vatikanische Konzil, I, Freiburg i.Br. u.a. 1966, 350):
"Es gibt kein neues Dogma nach dem Konzil, in keinem Punkte."
www.kath.net/news/12361 (Anlage 25)

Die faktische absolute Standard-Quelle sämtlicher V2-Texte ist das "Kleine Konzilskompendium", hg. von Karl Rahner und Herbert Vorgrimler. Praktisch jeder V2-"Theologe" kennt das Konzilskompendium zwangsläufig. Nur zwei V2-Texte tragen überhaupt die Bezeichnung "Dogmatische Konstitution"; die restlichen vierzehn Texte sind bloße "Konstitutionen", "Dekrete" oder "Erklärungen" - ohne jede Deklarierung als "dogmatisch". Rahner / Vorgrimler geben zu allen V2-Texten eine kurze Einführung.
1. Zu "Lumen Gentium" S. 105, Absatz 2
"Wenn auch ... kein neues Dogma definiert wurde" (Anlage 26)
2. Zu "Dei Verbum" S. 361, Absatz 2
"Das Konzil wollte zwar keine neuen Dogmen definieren" (Anlage 27)
Ein anderes absolutes Standardwerk ist der "Neuner-Roos": J. Neuner, H. Roos, "Der Glaube der Kirche in den Urkunden der Lehrverkündigung", Regensburg (8)1971 von Karl Rahner und K.-H. Weger, S. 62, Einleitung zu Dei Verbum:
"Das II. Vatikanische Konzil (1962-1965) wollte, seiner pastoralen Zielsetzung entsprechend, keine neuen Dogmen definieren, und so fehlen den Konstitutionen und Dekreten des Konzils auch die bei früheren Konzilien üblichen anathematisierenden Lehrsätze" (Anlage 28).
Weil Schüller von V2-"Dogmen" phantasiert, und dies ohne jede Nennung irgendeines Glaubenssatzes, ohne jede Begründung einer Dogmatisierung und im völligen Widerspruch zu den unzähligen allgemein bekannten definitiven Erklärungen, dass es eben kein V2-Dogma gibt, schon deshalb kann bei Schüller keinerlei Sachkunde angenommen werden. Wenn Schüller noch nicht einmal mit dem Begriff Häresie richtig umgehen kann, dann unterbietet er empfindlich sogar noch das Niveau von Kindern. Erst recht hat er sich dann selbst rettungslos als "Professor für Kirchenrecht" disqualifiziert. Schüllers Zeit ist vorbei - endgültig!

VI.
Wie immer das Gerichtsverfahren ausgehen mag: An der Wahrheit wird sich nichts ändern, und dementsprechend werde ich auch weiterhin dem Grundsatz folgen:
"Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums, gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher Schminke er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht nur ein Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes. All denen, die ihren Bischöfen die bei der Weihe versprochene Treue gehalten; all denen, die wegen Ausübung ihrer Hirtenpflicht Leid und Verfolgung tragen mußten und müssen, folgt – für manche bis in die Kerkerzelle und das Konzentrationslager hinein – der Dank und die Anerkennung des Vaters der Christenheit" (Papst Pius XI., Enzyklika "Mit brennender Sorge". Über die Lage der Kirche in Deutschland, 1937).

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