Verfassungsbeschwerde wegen
Holocaustleugnung
- Pressemitteilung zur Illegalität von § 130 Abs. 3 StGB
(Volksverhetzung) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot -
(Kirche zum Mitreden, 10.12.2009)
Fax an
"BVerfG", 0721-9101-382
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, 06131/16-5875
SA Mainz, 06131 / 141305
General-SA Koblenz, 0261/30448-10
jugendschutz.net (06131) 32 85-22
Bundesministerium für Familie, 03018/ 555 - 4400
Bundeszentrale für politische Bildung, (0)228 99515-113
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, 0711 66 99
111
AG Dorsten, 02362 / 200827
SA Essen, (0201) 803-2920
LG Bonn, 0228 / 702-1600
SA Bonn, 0228 / 9752-600
Geschäfts-Nrr. ECHR-LGer1.1R
(37843/05), (40449/06), (4271/07), (45826/07) [Bei Antwort angeben!]
Verfassungsbeschwerde gegen "§ 130 Abs. 3 StGB"
Am 17.11.2009 veröffentlichte das BVerfG
einen Beschluss (1 BvR
2150/08) zu § 130 Abs. 4 StGB:
a**** § 130 Abs. 4 StGB steht auch mit Art. 103 Abs. 2 GG in
Einklang. 1. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass
Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen
sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung
dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den
rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen
können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.
Anderseits soll sichergestellt werden, dass nur der Gesetzgeber
über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103
Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden
und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen
einer Bestrafung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 71, 108
<114>). ****e Das BVerfG selbst hat also jetzt unleugbar explizit
zugegeben, dass sogar beim Thema "Volksverhetzung" noch das
Bestimmtheitsgebot beachtet werden muss.
Am 20.11.2009 erhielt der Verf. ein Schreiben von "Staatsanwaltschaft
Mainz", demzufolge das anhängige Straf-
und Verbotsverfahren gegen jugendschutz.net (jn) seitens der brd
nicht weitergeführt wird. Über den Hintergrund dieses
Verfahrens informiert z.B. die weit verbreitete Pressemitteilung
"Verbotsverfahren
gegen
jugendschutz.net" (15.03.09; cf. den Artikel
der mit riesigem Abstand größten deutschsprachigen
V2-Nachrichtenseite, i.e. kreuz.net, "Mörder kommen in Deutschland
oft erheblich glimpflicher davon", 24.03.2009). jn hatte den Verf. der
"Holocaustleugnung" beschuldigt - allerdings weder bei einer
Behörde noch überhaupt in Deutschland, sondern bei dem Hoster
der Seite "Kirche zum Mitreden" (KzM, www.kirchenlehre.com) in Amerika.
Aus der Pressemeldung: »Und worin besteht die angebliche
"Holocaustleugnung" auf der Internetseite? Dort wird in der Tat
behauptet, dass unterschiedliche Auschwitz-Opferzahlen im Umlauf sind.
Hierzu recherchiere man z.B. nach Auschwitz-Gedenkstein (bis 1990),
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung,
Auschwitz-Gedenkstein (ab 1990), Fritjof Meyer, alliierte Wochenschau
"Welt im Film" (Nr. 137). Außerdem prüfe man, was im
§130 StGB als Auschwitz-Opferzahl bestimmt ist. Kurz: Es fehlt die
für eine Strafbarkeit von "Holocaustleugnung" absolut zwingend
erforderliche gesetzliche Bestimmtheit (§ 1 StGB; Art. 103 GG).
Statt aber endlich einer illegalen Willkürjustiz das Handwerk zu
legen, wird sogar noch der widerrechtlich kriminalisiert, der
notorische Widersprüche auflistet. Und wer auf Augenzeugen
schwört, der recherchiere nach Misha Defonseca und Herman
Rosenblat.« Zur Erinnerung: Paul Latussek
hatte
geäußert: "In Auschwitz gab es offensichtlich keine 6
Millionen Opfer, sondern, wie ich in Polen erfahren habe, sind 930.000
nachgewiesen." In letzter Instanz veranlasste der Bundesgerichtshof im
Dezember 2004, dass Latussek am 03.06.2005 vom Landgericht Erfurt
für diese Opferzahl endgültig wegen Volksverhetzung bestraft
wurde. Fritjof Meyer hingegen nennt eine Auschwitz-Opferzahl von
510.000 - und trotz diesbzgl. Strafanzeige wird Meyer nicht verurteilt.
Es ist also keine Volksverhetzung, eine erheblich niedrigere Opferzahl
zu nennen als die, für die jemand wegen Volksverhetzung verurteilt
wurde. Und hier nun eines der Beispiele für die laut jn angebliche
"Holocaustleugnung" auf der Seite KzM: "Bekanntlich sind noch nicht
einmal die Auschwitz-Opferzahlen bekannt, die je nachdem zwischen 8
Millionen und 70.000 schwanken." Also sogar eine für jeden sofort
unleugbar nachprüfbare Tatsache wird von der brd als
"Holocaustleugnung" etikettiert.
Die gigantische Masse bizarrster Widersprüche der
Holocaust-Stories und der entsprechenden "Strafverfahren wegen
Holocaustleugnung" kann hier verständlicherweise nicht
annhähernd vollständig dokumentiert werden. Erwähnt
seien immerhin noch die weithin bekannte Strafanzeige
wegen
Volksverhetzung
in
Sachen
"Judenseife" v. 25.06.2007 sowie die
äußerst kurze Schrift von Professor Robert Faurisson, Die
Siege des Revisionismus (Teheran, 2006), schließlich insbesondere
die äußerst kurze Schrift von
Rechtsanwältin Barbara
Kulaszka, Was ist Holocaust-Leugnung? (Kanada, 1992).
Diese ganze maßlose Willkürjustiz basiert darauf, dass
"§ 130 Abs. 3 StGB" keinerlei gesetzliche Bestimmtheit
enthält, d.h. rettungslos grundgesetzwidrig ist. Und wie der Fall
Latussek unleugbar bewiesen hat, fordert selbst der Bundesgerichtshof
noch, dass notorisch Unschuldige wegen angeblicher "Volksverhetzung"
strafverfolgt werden.
Wenn das BVerfG diese Verfassungsbeschwerde als berechtigt
bestätigt, muss die brd u.a. das Straf- und Verbotsverfahren gegen
jn weiterführen sowie umfangreiche Entschädigungen für
die "Holocaust"-Justizopfer leisten. Wenn das BVerfG diese
Verfassungsbeschwerde aber - in welcher Weise auch immer - nicht als
berechtigt bestätigt, muss es eindeutig erklären, was genau
gesetzlich als "Holocaustleugnung" bestimmt ist. Unterbleibt trotzdem
diese absolut zwingend erforderliche eindeutige Erklärung der
gesetzlichen Bestimmung, ist dies eine weitere strafbare manifeste
eklatante Bestätigung der komplett illegalen Willkürjustiz.
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