Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
      (EuGHMR / EGMR), Straßburg, verstößt die
      Kündigung eines Angestellten der katholischen Kirche wegen
      Ehebruchs gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
      Geklagt hatte ein Chorleiter und Organist, der seine Frau und
      Kinder zugunsten einer außerehelichen Beziehung verlassen
      hatte und deswegen entlassen worden war. Zum Urteil:
      1. Der EGMR maßt sich an, den sog. "Sedisvakantismus" ("der
      bislang letzte Papst war Pius XII.") einfach zu verschweigen und
      statt dessen das Gebilde des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils"
      (V2) als "katholische Kirche" auszugeben. Der EGMR ist mit dem
      "Sedisvakantismus" bereits durch die Gerichtsarbeit konfrontiert
      worden. Aber selbst wenn nicht: Wer sich als Gericht mit der
      Kirche beschäftigt, hat bzgl. der V2-Thematik schon wegen der
      Sorgfaltspflicht schlichtweg keinerlei Entschuldigung mehr,
      außer er könnte den Sedisvakantismus widerlegen.
      2. Auch wenn hier also gar kein katholischer Fall, sondern nur ein
      V2-Fall vorliegt, wird ja vom EGMR und allen Medien alles auf die
      katholische Kirche bezogen. Deswegen vom Sedisvakantismus
      unabhängig: Tatsächlich ist die fristlose Kündigung
      eines Kirchenangestellten angesichts seines notorischen
      ehebrecherischen Lebenswandels an sich nicht zu beanstanden. Das
      ergibt sich schon aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kirche. S.
      dazu E. Eichmann, K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I.
      Band, München (10)1959, 66-68: "Die Kirche verträgt
      keine staatlichen Eingriffe in ihre Organisation (Errichtung und
      Umgrenzung von Kirchensprengeln, Errichtung, Veränderung und
      Besetzung von Kirchenämtern, cc. 147 195 215 217) ... Die
      Kirche hat hoheitliche Macht über alle ihre Glieder (c. 87)
      und beansprucht als angeborenes, eigenes und unabhängiges
      Recht die Befugnis, ihre Glieder in Strafe zu nehmen (c. 2214
      § 1). Sie duldet keinerlei Einmischung des Staates in Sachen,
      die die Glaubenslehre, den Gottesdienst oder das geistliche
      Regiment betreffen. Frei will und muß die Kirche sein in der
      Verkündigung der Botschaft Christi (c.1322 §1). [...]
      Unter Androhung des Kirchenbannes mißbilligt die Kirche alle
      staatlichen Gesetze, Anordnungen und Befehle, die sich gegen die
      Freiheit der Kirche richten (C. 2334 n. 1)."
      3. Der vom EGMR vorgeschobene Artikel 8  der "Konvention zum
      Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" ("Recht auf
      Achtung des Privat- und Familienlebens") hilft hier gar nicht. Es
      geht hier um einen notorischen Ehebrecher und seine Tätigkeit
      in einer exponierten Stellung. Ganz im Gegenteil: Selbiger Art. 8
      erlaubt sogar ganz ausdrücklich Eingriffe in diese Rechte,
      u.z. z.B. "zum Schutz der Moral" und "zum Schutz der Rechte und
      Freiheiten anderer" - wobei wiederum die  Rechte und
      Freiheiten der Kirche zur Debatte stehen. Obendrein missachtet der
      EGMR mit seinem Fehlurteil also die Freiheit der Kirche, d.h. er
      selbst missachtet Art. 9 der Menschenrechtskonvention ("Gedanken-,
      Gewissens- und Religionsfreiheit"). Kurzum: Das Urteil über
      den EGMR kann nur absolut vernichtend ausfallen.
      N.B. Nicht besser schneidet indes die BRD-Justiz ab mit ihrer
      Behauptung, die Entlassung des Organisten sei
      rechtmäßig erfolgt. Denn das würde ja nur dann
      gelten, wenn das V2-Gebilde die katholische Kirche wäre. Und
      um das Ausmaß dieses Chaos noch besser zu erahnen, sei
      erinnert an das anhängige Strafverfahren
        gegen die sog. "Deutsche Bischofskonferenz": Deren
      Vorsitzender, i.e. Robert Zollitsch, hat öffentlich die
      Erlösungstat Christi geleugnet, ist also radikal vom Glauben
      abgefallen (Apostasie). Die BRD bürdet es den Bürgern
      auf, einen Verein von notorischen Apostaten als "katholische
      Kirche" einzustufen und behauptet im selben Atemzug, die Freiheit
      der Kirche zu respektieren oder gar zu verteidigen, wie etwa
      hinsichtlich der Entlassung eines notorischen Ehebrechers als
      Organisten.
      Der gesamte Fall des Organisten bis hin zum EGMR-Urteil ist nur
      ein weiterer Beweis, dass es mit Wahrheit und Gerechtigkeit in
      Europa äußerst schlecht bestellt ist. Am schwersten
      wiegt dabei das Desinteresse der Bevölkerung an einer
      Besserung der Verhältnisse.