Drohendes Strafverfahren gegen KzM wegen "Tagebuch der Anne Frank"

- Dokumentation des Anwaltsschreibens -
(Kirche zum Mitreden, 07.03.2008)
Passend zum Passionssonntag (09.03.08) wurde heute (07.03.08) folgendes Schreiben hier abgegeben bzgl. des KzM-Textes "Probleme mit dem Tagebuch der Anne Frank" (http://www.kirchenlehre.com/anefrank.htm).
Über die weitere Vorgehensweise gegen das teuflische Treiben des "Anne Frank Hauses" sowie seiner Schergen wegen Erpressung etc. pp. wird noch nachgedacht. Man beachte bereits die Eingangslüge: "BEHAUPTUNG DER FÄLSCHUNG DER TAGEBÜCHER DER ANNE FRANK". Erst recht ist es völlig unmöglich, die "strafbewehrte Unterlassungserklärung" zu unterschreiben, denn sämtliche beanstandeten Aussagen sind nachgewiesenermaßen absolut wahr. Zur Sicherheit hier nochmals die öffentliche Erklärung:

Die Authentizität des TAF wird nicht einhellig bejaht.
Mehrere Werbeträger des TAF sind für schwer unmoralisches Verhalten bekannt.
Bestimmte Verhaltensweisen des Ich-Erzählers sind schwer unmoralisch.
Es ist kein päpstliches Urteil über das TAF bekannt.
Ich kann das TAF nicht guten Gewissens empfehlen.
Zum teuflischen Anne-Frank-Kult s. insbesondere die "öffentlich-rechtliche" Bibelverbrennung:
http://www.kreuz.net/article.5701.html

Zur Dokumentation hier der Text des Anwaltsschreibens; Scans der Briefseiten gibt es unter:
http://prhl.sinfree.net/anne_1.gif
http://prhl.sinfree.net/anne_2.gif
http://prhl.sinfree.net/anne_3.gif


Lovells LLP
Alstertor 21
20095 Hamburg
Tel: +49(0)4041993-0
Fax: 449 (0) 40 419 93-200
Dr. Morten Petersenn Rechtsanwalt
Herrn Rolf Hermann Lingen
Unser Zeichen: 414 ahm R1152.00014
6. März 2008 ::ODMA\PCDOCS\HAMLIB01\324451\1
BEHAUPTUNG DER FÄLSCHUNG DER TAGEBÜCHER DER ANNE FRANK AUF IHRER WEBSEITE "KIRCHENLEHRE.COM'
Sehr geehrter Herr Lingen,
wir zeigen an, dass wir das Anne Frank House (AFH) in Amsterdam und den Anne Frank Fonds (ÄFF) in Basel vertreten. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht wird anwaltlich versichert. Der Anne Frank Fonds ist Inhaber der Urheberrechte an dem Tagebuch der Anne Frank.
Wie Ihnen bekannt ist, ist das Tagebuch der Anne Frank eines der meistgelesenen Bücher weltweit. Es ist bislang in etwa 70 Sprachen übersetzt und dient mittlerweile insbesondere in Schulen als klassische Literatur zu dem Thema Holocaust. Das Anne Frank House ist eine Erziehungseinrichtung, die danach strebt, die Ideale, die Anne Frank uns und der Welt mit ihrem Tagebuch hinterlassen hat, zu fördern und zu verbreiten.
Vor kurzem sind wir auf einen Beitrag auf Ihrer Webseite "www.kirchenlehre.com" aufmerksam geworden ("das Tagebuch der Anne Frank - Anregung zum notwendigen Bewusstseinswandel). In dieser Kolumne ziehen Sie die Echtheit der Tagebücher von Anne Frank in Zweifel.
Die Verneinung der Echtheit der Tagebücher ist ein strafbarer Akt im Sinne des § 186 StGB, der nicht nur das Andenken an Anne Frank beleidigt und verleumdet, darüber hinaus wird durch diese Darstellung auch die Glaubwürdigkeit des AFH und AFF herabgesetzt und damit das Ansehen unserer Mandanten nachteilig beeinflusst. Dadurch entsteht unseren Mandanten ein erheblicher Schaden, weil sie in der Umsetzung ihrer Ziele beeinträchtigt sind.
Es gab in der Vergangenheit bereits zahlreiche Gerichtsverfahren, die die Echtheit des Tagebuchs der Anne Frank zum Gegenstand hatten. So hat es Verurteilungen unter anderem vor dem Landgericht Hamburg (Az.: (49) 30/77 Ns) und dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 151/78) im Hinblick auf Behauptungen, das Tagebuch der Anne Frank sei eine Fälschung, gegeben. Die Echtheit der Tagebücher ist durch umfangreiche wissenschaftliche Arbeiten belegt (vgl. z.B. "Die Tagebücher der Anne Frank", Niederländisches Staatliches Institut für Kriegsdokumentation). Zu erwähnen ist auch eine Pressemitteilung des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 26. Juli 2006. Das BKA machte in dieser Pressemitteilung deutlich, dass ein vom Kriminaltechnischen Institut des BKA umfangreich erstelltes Sachverständigengutachten zu den Tagebüchern der Anne Frank keinerlei Zweifel an deren Echtheit begründete.
Darüber hinaus sieht sich der AFF, als Inhaber der Urheberrechte an dem Tagebuch verpflichtet, seine Persönlichkeitsrechte durchsetzen und jeder Beeinträchtigung des Tagebuchs entgegenzutreten, die eine Verletzung des Namens oder des Ansehens von Anne Frank mit sich bringt. Die Behauptung, es handele sich bei dem Tagebuch um propagandistische Fälschung, stellt eine Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte dar. Unseren Mandanten stehen Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB analog zu.
Wir haben Sie deshalb aufzufordern, bis zum
11. März 2008
die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Geht die verlangte Unterlassungserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ein, werden wir unseren
Mandanten dringend raten müssen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was mit weiteren erheblichen Kosten inklusive Schadensersatzforderungen für Sie verbunden sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Morten Petersenn
HAMLIB01/HAMMP/324451.01
Lovells

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UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
von
Rolf Hermann Lingen Goldbrink 2a 46282 Dorsten
(nachfolgend "Herr Lingen") gegenüber
Anne Frank House (AFH)
Postbus 730
1000 AS Amsterdam, Niederlande
(nachfolgend "AFH") und
Anne Frank Fonds (AFF) Steinengrabenstraße 18 4051 Basel, Schweiz
(nachfolgend "AFF")
Herr Lingen, verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 und im Streitfalle vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen,
in der Öffentlichkeit die nachfolgende Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten und den entsprechenden Eintrag unverzüglich zu löschen:
" Beim TAF sind festzustellen:
- fragwürdige Authentizität
- fragwürdige Werbeträger
- fragwürdiger Charakter des Ich-Erzählers
- Wir haben bis jetzt noch kein päpstliches Urteil über das TAF gefunden, erlauben uns aber trotzdem die Bemerkung, dass wir das TAF nicht guten Gewissens empfehlen können."
Dorsten, den_____________________
(Rolf Hermann Lingen)


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