brd stellt die Verbreitung von Aussagen des kirchlichen Lehramts unter schwere Strafe

- Pressemitteilung zur Einstweiligen Verfügung gegen Klaus Günter Annen / babycaust.de -
(Kirche zum Mitreden, 15.04.2008)
Die brd, vertreten durch "Knaup Vors. Richter", "Mathonia Richter", "Wachter Richter" von "Landgericht Freiburg", hat dem Lebensschützer Klaus Günter Annen (babycaust.de) verboten, den Satz zu verbreiten: "Gott werde den Mord eines ungeborenen Menschen als schwere Verfehlung - als Todsünde - anrechnen" (LG Freiburg, Geschäftsnummer 2 O 147/08, 28.04.2008). Wohlgemerkt: Es ist ausdrücklich erlaubt, über einen namentlich Genannten die Feststellung zu verbreiten, dass er Abtreibungen vornimmt; der Zusatz über die Todsünde aber ist strafbar - bis zu sechs Monate Kerker für jeden einzelnen Fall!
Zunächst zur kirchlichen Lehre:
1. Moraltheologische Standardliteratur
a) "Direkte Tötung des Fötus ist immer schwer sündhaft (ein Mord)" (H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1936, 212).
b) "Auch das Kind im Mutterschoße ist von seinen Anfängen an (Embryo, Foetus) ein menschliches Wesen; es ist Träger einer Seele und eines unantastbaren Lebensrechts, das weder die Mutter noch der Arzt um angeblich höhere Zwecke willen vernichten darf. [...] Streng verboten aber ist die absichtliche Einleitung einer Fehlgeburt (abortus von ab-oriri = weggehen, Abgang der Frucht), d.h. die Abtreibung der noch nicht lebensfähigen Frucht aus dem Mutterschoße; ebenso und erst recht die gewaltsame, operative Tötung des ungeborenen Kindes (Perforation, Kraniotomie, Kephalotripsie). Gegen diese bei den heidnischen Völkern verbreiteten Sünden wider das keimende Leben hat die Kirche sich schon in alter Zeit mit Strenge gewandt, ebenso wie gegen die Aussetzung neugeborener Kinder [...] Die römischen Entscheidungen von 1884, 1889, 1895 und 1898 (vgl. Denz. Enchir. 1889f.) erklären beide Eingriffe in das Kindesleben für absolut verboten" (J. Mausbach / P. Tischleder, Katholische Moraltheologie, Bd. 3, Münster (8)1938, 122f).
2. Kirchliches Lehramt
»Dann muß man auch, Ehrwürdige Brüder, ein anderes sehr schlimmes Verbrechen erwähnen, durch das ein Anschlag auf das Kind im Mutterschoß geschieht. [...] Doch wo könnte es einen hinreichenden Grund geben, irgendwie die direkte Tötung unschuldigen Lebnes zu erlauben? Denn darum handelt es sich hier. Ob man das der Mutter antut oder dem Kinde, es ist gegen Gottes Gebot und die Stimme der Natur: "Du sollst nicht töten (Ex. 20,13; vgl. Decr. S. Off., 4.5.1898, 24.7.1995, 31.5.1884). Denn beider Leben ist gleich unverletzlich, und es zu töten, kann auch der Staatsgewalt nicht erlaubt sein. Es ist eine Torheit, die Befugnis Unschuldigen gegenüber aus dem Recht über Leben und Tod ableiten zu wollen, das doch nur Verbrechern gegenüber gilt. [...] Die Staatsoberhäupter schließlich und Gesetzgeber dürfen nicht vergessen, daß es Pflicht der Obrigkeit ist, durch entsprechende Gesetze und Strafen das Leben Unschuldiger zu schützen, um so mehr, je weniger die, deren Leben gefährdet und bedroht ist, sich verteidigen können. Zu diesen gehören in erster Linie die Kindlein im Mutterschoß. Wenn die Behörden diese Kleinen nicht nur nicht schützen, sondern durch Gesetze und Verordnungen zulassen oder gar veranlassen, daß sie durch die Hände von Ärzten und anderen Personen getötet werden, so sollen sie bedenken, daß Gott Richter und Rächer unschuldigen Blutes ist, das von der Erde zum Himmel schreit (Gen. 4,10).« (Papst Pius XI., Enzyklika "Casti Connubii" (über die Ehe), 31.11.1930).
Trotz der klaren Worte des kirchlichen Lehramtes bedroht die brd die bloße sachliche Feststellung, dass der Mord an Kindern im Mutterleib eine Todsünde ist, die von Gott bestraft wird, für jeden einzelnen Fall mit bis zu sechs Monaten Kerker. Warum? "Landgericht Freiburg" fabuliert: »Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums spricht der Beklagte einen "Mord auf Erden" an. Auch wenn dieser nicht ausdrücklich in Zusammenhang mit einer Abtreibung gebracht wird, ergibt sich objektiv aus den äußeren Umständen, dass sich die Aussage "Mord" auf Abtreibungen bezieht. Die Verwendung des Wortes "Mord" kann objektiv umgangssprachlich als vorsätzliche Tötung eines ungeborenen Menschen unter besonderer Verwerflichkeit, aber auch als Mord im rechtstechnischen Sinn (§211 StGB) gedeutet werden. Bei mehreren Deutungsvarianten ist hier ebenfalls von der Variante eines Mordes im rechtstechnischen Sinn auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen ist, im Handzettel - und nicht im zugleich verteilten unpersönlichen Faltblatt (siehe oben) - durch eindeutige Wortwahl klarzustellen, dass er dem Wort "Mord" eine andere Bedeutung als Mord im rechtstechnischen Sinn beimisst. Der Mordvorwurf stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers dar, die ein Unterlassungsverlangen rechtfertigt.«
Das ist nun fürwahr rettungsloser Schwachsinn zur Potenz, u.z. selbst dann, wenn man dahingestellt lassen wollte, was denn die Formulierung "Mord auf Erden" eigentlich soll resp. an welche Art von Mord denn alternativ überhaupt gedacht werden könnte, und wie denn so ein notorisch radikal realitätsresistenter Pulk wie die brd-Justiz überhaupt festlegen kann, wie denn ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Tatsachenfeststellung bzgl. der Abtreibung versteht, zumal die brd-Justiz sich jahrzehntelang energisch Synonyme erarbeitet hat wie "Rechtsbeugermafia", "gefährlichste kriminelle Vereinigung" etc. pp. Denn es ist ja jedem denkenden Menschen sofort klar, dass der gesamte Kontext ein theologischer ist: "Sünde" ist ein religiöser Begriff, s. z.B. "Deutsches Wörterbuch" von "wissen digital": "Sünde: Vergehen gegen göttl. Gebote, Unrecht"; cf. "Brockhaus in einem Band", Ausgabe 2000 etc. pp. Die zusätzliche Betonung, dass Gott die Abtreibung "als schwere Verfehlung - als Todsünde - anrechnen" wird, unterstreicht nur nochmals den klaren religiösen Kontext. Wenn hier also etwas nicht ersichtlich ist, dann die Ideologie der brd, es wäre nicht klar, dass hier eine religiöse Aussage getroffen wird.
Aber selbst wenn man wie die brd tatsächlich die Worte "Gott" und "Todsünde" hartnäckig ignorieren wollte, ließe sich dennoch nicht leugnen, dass Mord Mord bleibt. Die von der brd bewusst betriebene Lüge mithilfe der irreführenden Worthülse "rechtstechnisch" kann das Verbrechen nicht mindern, geschweige denn aufheben. Andernfalls würde man nämlich einem Rechtspositivismus verfallen und somit jedes wirkliche Recht bereits im Keim zerstören. Man kann sich selbst seinen Reim darauf machen, dass es gem. brd-Ideologie keinerlei Unrecht - geschweige denn Mord - ist, unschuldige Juden zu vergasen, solange das "rechtstechnisch" nicht als Mord gilt, und dass es dementsprechend nicht geboten ist, gegen Vergasungen unschuldiger Juden vorzugehen, sondern statt dessen nur geboten ist, jeden schwer zu bestrafen, der Vergasungen unschuldiger Juden kritisiert. Mord ist gem. brd eine Sache des persönlichen Geschmacks, der zwanglosen Beliebigkeit der "Obrigkeit". Entscheidend bleibt dennoch immer die objektive Gegebenheit - und es ist gem. dem kirchlichen Lehramt nicht nur nicht schuldmindernd, wenn Verbrechen straffrei bleiben, sondern vielmehr muss die "Obrigkeit", die den Lebensschutz vernachlässigt oder gar - wie im Falle der brd - bestialisch bekämpft, selbst mit den schlimmsten Strafen rechnen. Es ist Pflicht der Kirche, Unrecht beim Namen zu nennen, s. auch die Enzyklika von Papst Pius XI. gegen den Nationalsozialismus: "Die erste, die selbstverständlichste Liebesgabe des Priesters an seine Umwelt ist der Dienst an der Wahrheit und zwar der ganzen Wahrheit, die Entlarvung und Widerlegung des Irrtums, gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher Schminke er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht nur ein Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes" (Mit brennender Sorge, 14.03.1937).
An diesem rigorosen Verbot, die klare Lehre des kirchlichen Lehramtes zu wiederholen, wird wieder einmal deutlich, was in der brd mit den Sätzen gemeint ist: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet" (Art. 4 GG). Sobald es nämlich um wirkliche Freiheit geht, i.e. die Freiheit, das Richtige zu wählen und zu tun, zeigt die brd ihr wahres Gesicht. Die von der brd beschworene "Freiheit" ist Sklaverei - das gilt auch ganz generell für die "Meinungsfreiheit" (Art. 5 GG). So werden Jahr für Jahr weit über 100.000 Personen illegal von der brd quasi als "Meinungsverbrecher" an den Pranger gestellt. In jedem Rechtsstaat werden Verbrecher bestraft; in der brd hingegen werden diejenigen bestraft, die Verbrechen beim Namen nennen. Vielleicht dauert es tatsächlich nicht mehr lange, bis die von der brd betriebene Selbstzerstörung ihr Ziel erreicht hat. Denn ein System, in dem Unrecht zu Recht und Recht zu Unrecht erklärt wird, ein System, in dem die Verbrecher geschützt und die Rechtschaffenen bestraft werden, ist dem Untergang geweiht. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass man zu permanentem massivem Unrecht immer nur schweigen darf oder muss.

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